ECLI:DE:BGH:2016:131016UIXZR149.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 149/15 Verkündet am: 13. Oktober 2016 Kluckow Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Reihe von mit Wohngebäuden b e- ba u ten Grundstücken in der L . in B . . Der B eklagte ist lan g- jähriger Mieter einer der Wohnungen in den aus den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Mietshäusern. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 kündigte die Klägerin ihren Mietern an, umfangreiche Sanierungs - und Energi e- einsparungsmaßnahmen in den Häusern vorzunehmen, mit deren Durchfü h- rung am 15. September 2009 begonnen werden sollte. Am 4. September 2009 stellte der Beklagte einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen B e- weisverfahrens, gerichtet auf Feststellung des Instandsetzungsbe darfs an den 1 - 3 - Mietshäusern der Klägerin. Zugleich beantragte er den Erlass einer einstweil i- gen Verfügung, mit welcher der Klägerin die ab dem 15. September 2009 bea b- sichtigten Baumaßnahmen bis zu einer vollständigen Begutachtung durch den zu bestellenden Sa chverständigen untersagt werden sollten. Mit Beschluss vom 7. September 2009 untersagte das Amtsgericht weitgehend antragsgemäß den Beginn der Baumaßnahmen. Am 16. November 2009 legte die Klägerin Widerspruch gegen die vom Amtsgericht erlasse ne einstw eilige Verfügung ein. Sodann ruhte das Verfahren mit Zustimmung beider Parteien bis zur Wiederaufnahme durch die Klägerin im Februar 2010. Mit Urteil vom 29. April 2010 bestätigte das Amtsgericht den B e- schluss vom 7. September 2009 nur teilweise. Im nachfo lgenden Berufungsve r- fahren nahm der Beklagte auf Anregung des Landgerichts mit Schriftsatz vom 9. August 2010 den Antrag auf Erlass d er einstweiligen Verfügung zurück. Das vom Amtsgericht abgetrennte selbständige Beweisverfahren lief noch bis zum Februar 2 011. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie habe die Bauarbeiten wegen der einstweiligen Verfügung in der Zeit vom 15. September 2009 bis zur Rückgabe der Ausfertigung der einstweiligen Ve r- fügung im September 2010 nicht du rchführen können. Deshalb verlangt sie E r- satz einer an die Generalübernehmerin erbrachten Schadensersatzleistung in i- für vier Dachgeschosswohnun die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vo m Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten, weil sie der Generalübernehmerin keinen paus chalierten Schadensersatz nach § 6 Nr. 1 des Bauvertrages geschuldet habe, denn sie habe die Verzögerung des Baubeginns nicht zu vertreten gehabt. Eine En t- schädigung aus § 642 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung nach dieser Vorschrift nicht vorgetragen. Welche Dispositionen die Generalübernehmerin im Hinblick auf den vereinbarten Baubeginn 15. September 2009 getroffen habe, sei nicht erkennbar. Es könne deshalb offen bleiben, inwiefern d er von der Klägerin b e- hauptete Schaden auf ein Mitverschulden zurückzuführen sei, weil sie den Ba u- vertrag am 28. August 2009 in Kenntnis des drohenden Baustopps abgeschlo s- sen habe. Auf einen Schadensersatzanspruch wegen der angefallen en Zinsen kö n- ne si ch die Klägerin wegen des Abschlusses der Darlehensverträge erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht berufen. Mögliche Bereitstellung s- zinsen könnten deshalb nicht auf deren Vollziehung zurückzuführen sein. Mit einer Erledigung des einstweilig en Verfügungsverfahrens im November 2009 4 5 6 - 5 - habe die Klägerin nicht rechnen können, weil sie ihren Widerspruch erst am 16. November 20 09 eingelegt habe. Der Mietausfallschaden sei nicht dargelegt , denn es sei völlig unklar , welchen Umfang die Bauarbeiten gehabt hätten und wann die in dem Haus b e- legenen Wohnungen bezugsfertig geworden wären, wenn das Generalunte r- nehmen mit den Arbeiten tatsächlich schon am 15. September 2009 begonnen hätte. Die Klägerin habe darüber hinaus kein taugliches Beweisangebot für ihre Behauptung gemacht, dass die Wohnungen sofort nach Fertigstellung ohne weiteres hätten vermietet werden können. II. Diese Erwägungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachpr ü- fung stand. Mit der Begründung des Berufungsurteils kann e in der Klägerin en t- standener kausaler Schaden nicht abgelehnt werden. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass ein ersatzfähiger Schaden schon dann gegeben sein kann, wenn die selbstschädigende Handlung des Gläubigers durch den Schädiger herausgefordert is t. 1. Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersat z- anspruchs ist § 945 ZPO. Diese Vorschrift begründet eine weder Rechtswidri g- keit noch Schuld voraussetzende Risikohaftung des Gläubigers. Wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist (BGH, Urteil vom 2. November 1995 - IX ZR 141/94, BGHZ 131, 141, 143; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 16; Urteil vo m 10. Juli 2014 7 8 9 - 6 - - I ZR 249/12, WM 2015, 978 Rn. 14). Ersatzfähig ist allerdings nur der aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursachte Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 71/83, BGHZ 96, 1, 2; vom 1 . April 1993 - I ZR 70/91, BGHZ 122, 172, 179; vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04, NJW 2006, 2557 Rn. 23; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 19 und 30). Für die Bemessung des Schadens gelten nach stä n- diger Rechtsprechung die allgemeinen Grund sätze, insbesondere §§ 249 ff BGB und § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 aaO; vom 10. Juli 2014 , aaO Rn. 34). Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat kausal verursachten, u n- mitte lbaren oder mittelbaren Schaden einschließlich des infolge des Vollzugs von Verbotsverfügungen entgangenen Gewinns des Schuldners (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006, aaO Rn. 19). 2 . Das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei trotz der behaupteten Zahlun a- den in dieser Höhe entstanden, denn die Klägerin habe der Generalübernehm e- rin pauschalen Schadensersatz wegen Bauverzögerungen nach § 6 Nr. 1 Ba u- vertrag nicht geschuldet. Nach ihrem Vorbri ngen habe die Verzögerung auf der einstweiligen Verfügung beruht. Es sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb die Klägerin dies im Verhältnis zur Generalübernehmerin zu vertreten haben sollte. Soweit die Klägerin sich auf einen Schadensersatzan spruch des Generalübernehmers aus § 642 Abs. 1 BGB berufe, habe sie zu den Vorau s- setzungen für einen solchen Anspruch nicht ausreichend vorgetragen. Diese Schadensbetrachtung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs. 10 - 7 - a) D er Zu rechnungszusammenhang zwischen einem schädigenden E r- eignis und dem Schaden bei eigenen selbstschädigenden Handlungen des G e- schädigten bleibt bestehen , wenn die Handlung durch das haftungsbegründe n- de Ereignis herausgefordert wurde oder für sie ein rechtfert igender Anlass im Sinne einer nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerte n- den Entschließung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 29 f; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; vom 4. Jul i 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127; vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567 Rn. 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 44; Münc h- Komm - BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 167 ff; BeckOK - BGB/Schubert, März 2011, § 249 Rn. 64 und 88; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., Seite 136 f; für die Anwaltshaftung G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handb uch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 46). Er fehlt, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführ t (BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1331; vom 29. Oktober 1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1145; vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; vom 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253). b) Von dies er Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht ab, indem es in seiner Entscheidung ausschließlich an das Bestehen eines Schadensersat z- anspruchs de r Generalübernehmer in gegen die Klägerin anknüpft und eine Herausforderung der Klägerin zur Zahlung der 39.330, ie Generalübe r- nehmer in durch die vom Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung nicht in E r- wägung zieht. Unter Beachtung der von Rechtsprechung und Literatur zu einer 11 12 - 8 - vom Schädiger herausgeforderten Selbstschädigung entwickelten Grundsätze hätte da s Berufungsgericht eine Ersatzfähigkeit der behaupteten Zahlung an die Generalübernehmerin nicht von vornherein verneinen dürfen. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe auf die Zahlungsaufforderung der Generalübernehmerin vom 9. Mai 201 2 an diese am 30. Oktober 2012 einen s- schaden der Klägerin. Die Klägerin hat auch ausreichend vorgetragen, der durch die einstweilige Verfügung angeordnete Baustopp habe zu einer Verz ö- g erung geführt , aus dem die Generalübernehmerin nach § 6 Nr. 1 des Bauve r- trag es ihren Zahlungsanspruch ableite n könne . Insoweit liegt es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Bauherr infolge einer Untersagung des Baubeginns Schadensersatzf orderungen eines Bauunternehmens ausgesetzt sieht. Geht man mit der Auslegung des Bauvertrages durch das Berufungsg e- richt hingegen davon aus, dass das Zahlungsbegehren der Generalübernehm e- rin unberechtigt gewesen s ei , weil sich ein Schadensersatzansp ruch nicht aus § 6 Nr. 1 Bauvertrag erg e b e und die Voraussetzungen für eine n Anspruch aus § 642 Abs. 1 BGB nicht dargetan s eien , so musste das Berufungsgericht pr ü- fen, ob die Klägerin nach den bei Vornahme der Zahlung erkennbaren Umstä n- den von einer Berech tigung der Generalübernehmerin ausgehen und die Za h- lung an diese als vernünftig und zweckmäßig ansehen durfte. Diese Prüfung ist hier unterblieben. 3 . Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein aus den Darlehensvertr ä- gen resultierender etwaiger Schaden i n Form von Bereitstellungszinsen sei nicht auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zurückzuführen, weil die Darlehensverträge erst nach deren Zustellung abgeschlossen worden seien, 13 14 - 9 - greift ebenfalls zu kurz. Das Berufungsgericht hätte sich mit den von der Kläg e- rin angegebenen Gründen für den möglicherweise erst nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung erfolgten Abschluss der Verträge s achlich befassen müssen. a) Als Vollziehungsschaden sind die geltend gemachten Zinsen ersatzf ä- hig, wenn z wischen ihrer Entstehung bei der Klägerin und der nach dem Kl ä- gervortrag durch die einstweilige Verfügung verursachten Verschiebung der Baumaßnahme ein Zurechnungszusammenhang besteht. Der Klägerin kommt insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugut e (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 25; vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, WM 2015, 978 Rn. 34). b) Sollte der Abschluss der Darlehensverträge am 27. Oktober 2009 erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 7. September 2009 - deren Zeitpunkt die Vorinstanzen nicht eindeutig festgestellt haben - erfolgt sein, w ä- ren wie bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Generalübernehmerin die Grundsätze zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bei sch a- densursäch lichen oder den Schaden vergrößernden Willensentschlüssen des Geschädigten zu beachten. Zu fragen ist danach, ob die Entscheidung der Kl ä- gerin, trotz des gerichtlich angeordneten Baustopps bis zu einer Begutachtung im Selbständigen Beweisverfahren die in d en Darlehensverträgen vorgeseh e- nen Verpflichtungen einzugehen, durch das Erwirken des Baustopps herausg e- fordert wurde oder als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerten ist und ob die Klägerin hiermit ein unverhältnismäßiges Risiko auf sich nahm. 15 16 - 10 - c) Soweit die Kläger in als Schadensposition den Ersatz vertraglicher Zi n- sen für den zur Finanzierung entstandener Planungskosten abgerufenen Darl e- hensteilbetrag geltend macht, kommt ein Anspruch nicht in Betracht. Diese Zi n- sen wären nach den bisher igen Feststellungen auch angefallen, wenn es info l- ge der einstweiligen Verfügung nicht zu einem Baustopp und zu einer Ve r- schiebung der Maßnahmen gekommen wäre. 4 . Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann auch die A b- lehnung eines Mietausfa llschadens betreffend die Dachgeschosswohnungen wegen nicht hinreichend konkreter und in sich plausibler Schadensdarstellung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die von der Klägerin geschuldeten Ausführungen zu dem Mietausfa llschaden übe r- spannt. Die Begründung, weil die Finanzierung erst Ende Oktober 2009 verei n- bart worden sei, sei unklar, welchen Umfang die schon zum 15. September 2009 geplanten Arbeiten gehabt hätten , ist nicht tragfähig. Das Berufungsg e- richt hätte die desh alb von der Klägerin angebotenen Beweise nicht als un g e- eignet zurückweisen dürfen. a) Die Klägerin macht einen Mietausfallschaden geltend, der eine Form des entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB ist und auf den die dort i- gen Grundsätze Anwendung f inden (Schmidt - Futterer/Streyl, Mietrecht, 12. Aufl., § 546a Rn. 99; BeckOK - BGB/Zehelein, Oktober 2015, § 546 Rn. 130 ff; Staudinger/Rolfs, BGB, 2014, § 546a Rn. 62). Sie muss die U m- stände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintrittes ergibt. Liegt eine solche Wahrscheinlichkeit vor, wird widerleglich vermutet, dass der Gewinn gemacht 17 18 19 - 11 - worden wäre (BGH, Beschluss v om 27. Oktober 2010 - XII ZR 128/09, GuT 2010, 343 Rn. 3). Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darl egungs - und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGH , Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00 - NJW - RR 2001, 1542; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03 , NJW - RR 2006, 243, 244; Beschluss vom 27. Oktober 2010, aaO). b ) Ein Mietausfallschaden i st hinreichend dargelegt, wenn nach dem Vo r- trag des Vermieters angesichts des Mietobjektes und der Marktlage übliche r- weise ein neuer Mieter innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der Baumaßnahmen gefunden worden wäre. Anknüpfend an das Tatbestand s- merkmal der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 252 Satz 2 BGB hat der Bu n- desgerichtshof betont, dass es eine feste Regel für die an die Darlegung zu ste l lenden Anforderungen nicht gebe, sondern vieles von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge ( v gl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 326/09, NZM 2010, 815 R n. 4). Die Klägerin hat zu der Verzögerung des Baubeginns durch die seitens des Beklagten erwirkte ungerechtfertigte einstweilige Verfügung ausreichend vorgetragen. Hinsichtlich der Dauer der Bauarbeiten hat sie sich auf einen dem Berufungsgericht bekannten Terminplan berufen. Sie hat ferner unter Bene n- nung der Verwalterin der von ihr vermieteten Wohnung als Zeugin für die sofo r- tige Vermietbarkeit der Wohnungen zu dem verlangten Miet zins Beweis ang e- treten. Diesen Vortrag und den dazugehörigen Beweisantritt hätte das Ber u- fungsgericht nicht übergehen dürfen. 20 21 - 12 - III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur ne uen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s- gericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird sich zunächst m it der Frage zu befassen haben, ob der Klägerin durch den aufgrund der einstweiligen Verfügung erga n- genen Baustopp ein Schaden erwachsen ist, weil auch die selbstschädigende Handlung des Gläubigers, wenn sie durch den Schädiger herausgefordert ist, zu eine m ersatzfähigen Schaden führen kann. Sodann wird es unter Berüc k- sichtigung des übergangenen Vortrag s und der bislang nicht erhobenen Bewe i- se festzustellen haben, ob die Klägerin infolge des Erlasses der einstweiligen Verfügung einen ersatzfähigen Mietausfa llschaden erlitten hat. 2. Sollte das Berufungsgericht danach zur Feststellung eines ersatzfäh i- gen Schadens kommen, wird es sich weiter mit der Frage eines Mitverschu l- dens der Klägerin auseinanderzusetzen haben. Insoweit entspricht es der stä n- digen Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der nach § 945 ZPO in Anspruch genommene Schuldner auf ein Mitverschulden des Gläubigers nach § 254 Abs. 1 BGB berufen kann, weil diese Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn eine Ersatzpflicht ohne Rücksicht au f Verschulden gesetzlich ang e- ordnet ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 - Ib ZR 141/63, WM 1966, 192, 193). Dieses mitwirkende Verschulden kann vor allem darin bestehen, dass der Gegner im Arrest - oder Verfügungsverfahren dem Antragsteller durch sein 22 23 24 25 - 13 - sch uldhaftes Verhalten zur Ausbringung des Arrestes oder der Verfügung A n- lass gegeben hat (RGZ 143, 118, 122 f; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965, aaO; vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 142/71, WM 1973, 1357, 1358; vom 22. März 1990 - IX ZR 23/89, NJW 1990, 2689, 2 690; vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04, NJW 2006, 2557 Rn. 23 und 25; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 31). Hierbei geht es um ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten, welches in der Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt best e- he, die na ch Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher und verständiger Kau f- mann hätte anwenden müssen, um sich tunlichst vor Schaden zu bewahren ( BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965, aaO). Zu prüfen ist, ob dem Geschädigten ein eigenes Verhalten zur Last zu legen ist, welches den später eingetretenen Schaden - für ihn erkennbar - begünstigt hat und ihm vor allem deshalb auch von dem Schädiger billigerw eise entgegengehalten werden kann (BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76, NJW 1978, 2024, 2025). Insoweit gebietet es der Normzweck des § 945 ZPO, der das Vollstreckungsrisiko aus dem vorläuf i- gen Titel und die Gefahr der sachlich - rechtlichen Unbegründ etheit seines Rechtsschutzbegehrens dem Gläubiger zuweist, dass erhöhte Anforderungen an die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Schuldners gestellt werden (BGH, Urteil vom 22. März 1990, aaO Seite 2690; BeckOK - ZPO/Mayer, September 2015, § 945 Rn. 36; Hk - ZPO/Kemper, 6. Aufl., § 945 Rn. 15). Ein mitwirkendes Verschulden kann auch bei Unterlassen eines aussichtsreichen Widerspruchs in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 23. März 2006, aaO Rn. 27 mwN; OLG München GRUR 1996, 998, 999 f; BeckOK - ZPO/Mayer, a aO Rn. 37; MünchKomm - ZPO/Drescher, 4. Aufl., § 945 Rn. 26). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird sich das Berufungsg e- richt mit der Frage zu befassen haben, ob die Klägerin Anlass zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung durch den Beklagten gegeben hat. Dabei wird es 26 - 14 - insbesondere den Streit um die Sanierungsbedürftigkeit der Wohnhäuser und um den Abschluss der Vereinbarung einer Modernisierungsumlage sowie einer Vereinbarung, vor Beginn der Arbeiten die Begutachtung durch einen Sachve r- ständig en abzuwarten, zu würdigen haben. Ferner wird in Rechnung zu stellen sein, dass die Klägerin gegen die ihr nach eigenem Vortrag bereits am 16. Se p- tember 2009 zugestellte einstweilige Verfügung erst am 16. November 2009 Widerspruch eingelegt und später eine m Ruhen des Verfahrens zugestimmt und erst am 19. Februar 2010 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Kayser Lohmann Pape Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 22.05.2014 - 226 C 50/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2015 - 18 S 195/14 -
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