ECLI:DE:BGH:2018:160818BIXZR149.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 149 /17 vom 16. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr . Schoppmeyer und Meyberg a m 16. August 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2018 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 G G verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beansta n- dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit s einem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffe n- de Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer we i- terreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entspr e- chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. W e- der aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurüc k- weisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem 1 - 3 - Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergeh enden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine G e- hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2016 - 14 O 75/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.05.2017 - 18 U 168/16 -
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