BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 150/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 826 Ga, 852 Abs. 1 a.F. a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen geri n - ge Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt. b) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufkl ärung über die Ris i - ken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus d e - nen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Mller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt den Beklagten im Urkun denprozeû auf Sch a - densersatz fr Verluste aus Terminoptionsgeschften an US-amerikani- schen Brsen in Anspruch. Der Beklagte ist Mitgeschftsfhrer einer GmbH, die gewerbsm - ûig Optionsgeschfte vermittelt. Die Klgerin, eine Zahntechnikerin, schloû mit der GmbH am 31. Mrz 1994 einen Optionsvermittlungs- und - 3 - Betreuungsvertrag. Dieser enthielt eine Risikoaufklrung, die die Klg e - rin gesondert unterschrieb. Ferner erhielt sie die Broschre "Grundlagen des Terminhandels". Bis zum 23. Juni 1994 zahlte die Kl gerin der GmbH 90.000 DM, die an einen US-amerikani schen Broker weitergeleitet und fr Optionsgeschfte verwandt werden sollten. Hierbei hatte die Klgerin auûer der Optionsprmie Gebhren der GmbH von bis zu 37,5% der Prmie und Kommissionen des Brokers in Hhe von 90 US- Dollar je Geschft zu entrichten. Die Optionsgeschfte endeten insg e - samt verlustreich. Die Klgerin macht geltend, der Beklagte habe sie nicht ausre i - chend ber die Risiken der Geschfte aufgeklrt und durch den A b - schluû einer Vielzahl von Geschften Gebhren geschunden ("chu r - ning"). Der Beklagte behauptet, der Broker habe der Klgerin per Scheck 4.044,58 US-Dollar zurckgezahlt, und erhebt die Einrede der Verj h - rung. Die Klage auf Zahlung von 90.000 DM nebst Zinsen ist in den V o - rinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klgerin i h - ren Klageantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Ber u - fungsgericht. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: Die Klgerin habe gegen den Beklagten keinen Schadensersat z - anspruch gemû § 826 BGB wegen unzureichender Aufklrung ber die Risiken der vermittelten Geschfte. Die GmbH habe ihre gesteigerte Aufklrungspflicht, die angesichts der hohen Vermittlungsgebhr von 37,5% der Optionsprmie bestanden habe, erfllt. In der von der Klg e - rin unterschriebenen Risikoaufklrung werde darauf hingewiesen, daû der Aufschlag auf die Optionsprmie die Gewinnchance reduziere und das Verlustrisiko erhhe. Ein Gewinn setze eine Kursentwicklung voraus, die der Brsenhandel fr unrealistisch halte. Der Mglichkeit, Gewinn zu erzielen, stehe die berwiegende Wahrscheinlichkeit gegenber, das gesamte investierte Kapital zu verlieren. Die Broschre "Grundlagen des Terminhandels" enthalte annhernd die gleiche Risikoaufklrung. Ob der Beklagte oder ein Mitarbeiter der GmbH mndlich beschnigende Erkl - rungen abgegeben habe, knne im Urkundenprozeû nicht in zulssiger Weise festgestellt werden. Auch die fr die Feststellung eines "churning" maûgeblichen Tatsachen ergben sich nicht aus den vorgelegten Urku n - den. - 5 - Selbst wenn die Risikoaufklrung als unzureichend anzusehen w - re, sei nicht feststellbar, daû die Klgerin sich durch eine weitergehende Aufklrung vom Abschluû der Geschfte htte abhalten lassen. Zudem sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemû § 852 BGB verjhrt. Die Klgerin habe jedenfalls im Mrz 1995 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Beklagten als mglichem Ersatzpflic h - tigen gehabt. Ihr sei damals klar gewesen, daû ihr eingesetztes Kapital bis auf die streitige Rckzahlung in Hhe von 4.044,58 US-Dollar verl o - ren gewesen sei. Sie habe auch die Risikohinweise und damit alle Ta t - sachen, auf die sie ihre Schadensersatzklage sttze, gekannt. Die Klage habe sie jedoch erst nach Ablauf der Verjhrungsfrist im August 1999 erhoben. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung ni cht stand. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klgerin sei ber die Risiken der Optionsgeschfte ausreichend aufgeklrt worden, ist rechtsfehlerhaft. a) aa) Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinte r - essenten vor Vertragsschluû schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Ve r - - 6 - ringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionspr - mie richtig einzuschtzen. Dazu gehrt neben der Bekanntgabe der H - he der Optionsprmie auch die Aufklrung ber die wirtschaftlichen Z u - sammenhnge des Optionsgeschfts und die Bedeutung der Prmie s o - wie ihren Einfluû auf das mit dem Geschft verbundene Risiko. So muû darauf hingewiesen werden, daû die Prmie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Hhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Brsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Hhe ein Aufschlag auf die Prmie e r - hoben wird, und daû ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung ve r - schlechtert, weil ein hherer Kursausschlag als der vom Brsenfachha n - del als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 105, 108, 110; 124, 151, 154 f.; BGH, Urteile vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87, WM 1988, 291, 293 und vom 6. Juni 1991 - III ZR 116/90, WM 1991, 1410, 1411; Senat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - X I ZR 30/92, WM 1992, 1935, 1936, vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 454, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314). In diesem Zusammenhang ist unmiûverstndlich darauf hinzuweisen, daû hhere Aufschlge vor allem Anleger, die me h - rere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hi n - weises, der schriftlich und in auch fr flchtige Leser aufflliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschnigungen noch auf andere Weise beeintrchtigt werden (Senat BGHZ 124, 151, 155 f.). - 7 - bb) Fr diese Aufklrung hat der Geschftsfhrer einer Option s - vermittlungs-GmbH Sorge zu tragen. Ein Geschftsfhrer, der Option s - geschfte ohne gehrige Aufklrung der Kunden abschlieût, den A b - schluû veranlaût oder bewuût nicht verhindert, miûbraucht seine g e - schftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Opt i - onserwerbern gemû § 826 BGB auf Schadensersa tz (Senat BGHZ 124, 151, 162; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314). b) Diese objektiven Haftungsvoraussetzungen sind im vorliege n - den Fall erfllt. aa) Der Optionsvermittlungs- und Betreuungsvertrag vom 31. Mrz 1994 und die Broschre "Grundlagen des Terminhandels" gengen den Anforderungen an die Aufklrung von Anlegern nicht. (1) Der Vertrag vom 31. Mrz 1994 enthlt zwar sowohl am Beginn der ersten Seite als auch unter der Überschrift "Risikoaufklrung" auf der zweiten Seite den Hinweis, daû der Aufschlag auf die Prmie die Gewinnchance reduziert und das Verlustrisiko erhht, weil die Erzielung eines Gewinns eine Kursentwicklung voraussetzt, die der Brsenfac h - handel fr unrealistisch hlt. Der entscheidende Hinweis, daû der Au f - schlag vor allem Anleger, die - wie die Klgerin - mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht, fehlt aber. Dem Anleger wird die weitgehende Au s - grenzung der Gewinnchance vielmehr verschleiert, wenn im ersten A b - - 8 - satz der "Risikoaufklrung" der Mglichkeit, einen Spekulationsgewinn zu erzielen, verharmlosend nur eine berwiegende Wahrscheinlichkeit eines Gesamtverlustes gegenbergestellt wird. Abgesehen davon en t - behrt der Hinweis in der kleiner als der brige Vertragstext gedruckten Risikoaufklrung der auch fr flchtige Leser aufflligen Form. (2) Auch die 20-seitige Broschre "Grundlagen des Terminha n - dels" weist an keiner Stelle auf die praktische Chancenlosigkeit des E r - werbers mehrerer verschiedener Optionen hin. Sie erwhnt zwar wiede r - holt die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erweckt aber den falschen Eindruck, daû diesem Risiko realistische Gewin n - chancen gegenberstehen. Bereits auf der dritten Seite, auf der die Darstellung beginnt, wird im ersten Absatz der Gefahr des Totalverlustes die "Chance zu enormen Gewinnen" gegenbergestellt. Im dritten Absatz werden dem Anleger "erhebliche Gewinnmglichkeiten" in Aussicht gestellt. Und im vierten Absatz verspricht der Beklagte dem Kunden, immer nur das Geschft zu empfehlen, das die "optimalen Gewinnchancen" verspricht. Die Darstellung auf den folgenden Seiten der Broschre vertieft den falschen Eindruck realistischer Gewinnchancen und muû von aufkl - rungsbedrftigen Kunden zudem so verstanden werden, als ob ihre G e - winnchancen wesentlich von der Kursentwicklung (S. 16 der Broschre), d.h. von Angebot und Nachfrage (S. 7 der Broschre) abhingen und durch die Dienstleistungen der vom Beklagten geleiteten GmbH en t - scheidend verbessert wrden. Nachdem sich die GmbH auf Seite 4 der - 9 - Broschre als erfolgreiche Beraterin und Vermittlerin von Terming e - schften vorgestellt hat, wird auf Seite 5 der von ihr versprochene "I n - formationsvorsprung" als "Basis des Erfolgs" bezeichnet. Der Option s - handel soll nach der drucktechnisch hervorgehobenen berschrift auf Seite 12 der Broschre "vielfltige Chancen fr Knner" bieten. Auf den Seiten 18 und 19 werden unter der berschrift "Starke Partner tragen zu unserem Erfolg bei" zwei Broker vorgestellt, mit denen die GmbH bei i h - rer "erfolgreichen Arbeit" fr ihre Kunden zusammenwirkt. Diese Ausfhrungen lenken den Leser systematisch von der en t - scheidenden Bedeutung, den der Aufschlag auf die Optionsprmie fr seine Gewinnchancen hat, ab. Dieser Gesichtspunkt wird erstmals auf Seite 10 der Broschre erwhnt. Die hier und auf der letzten Seite der Broschre gegebenen Hinweise werden aber nicht nur - wie dargelegt - durch ihren Kontext entwertet, sondern sind auch fr sich betrachtet u n - zulnglich. Sie enthalten ebenso wie die Risikoaufklrung in dem Ve r - trag vom 31. Mrz 1994, mit der sie weitgehend bereinstimmen, keinen Hinweis auf die praktische Chancenlosigkeit von Erwerbern mehrerer verschiedener Optionen, sondern beschrnken sich auf die Aussage, daû der Aufschlag auf die Optionsprmie die Gewinnchance reduziert und das Verlustrisiko erhht, weil ein Gewinn einen hheren Kursau s - schlag voraussetzt, als er vom Brsenfachhandel erwartet wird. Ob der Aufschlag "die Gewinnchance zu stark reduziert oder vielleicht sogar zunichte" macht, wird der eigenen Prfung des Anlegers berlassen. Dies reicht zur sachgerechten Aufklrung nicht aus. - 10 - bb) Der Beklagte, der als Mitgeschftsfhrer der GmbH fr die ko r - rekte Aufklrung der Anleger Sorge zu tragen hatte, hat den Abschluû der Optionsgeschfte der Klgerin ohne diese Aufklrung zumindest nicht verhindert. 2. Auch die Begrndung, mit der das Berufungsgericht die Kaus a - litt der danach gegebenen Aufklrungspflichtverletzung fr den A b - schluû der Optionsgeschfte der Klgerin verneint hat, ist rechtsfehle r - haft. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht eine tatschliche Vermutung dafr, daû ein Anleger bei gehriger Au f - klrung die verlustreichen Geschfte nicht abgeschlossen htte (Senat BGHZ 124, 151, 163; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2315). Umstnde, die diese Vermutung entkrften knnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Pa r - teien nicht vorgetragen worden. Daû die unzulnglichen Risikohinweise in dem Vertrag vom 31. Mrz 1994 und der Informationsbroschre "Grundlagen des Terminhandels" die Klgerin nicht von den Geschften abgehalten haben, reicht zur Entkrftung der Vermutung nicht aus. 3. Die Klageforderung ist, anders als das Berufungsgericht meint, nicht verjhrt. Ein etwaiger Anspruch der Klgerin gemû § 826 BGB verjhrt gemû § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Klgerin von dem Schaden und der Person des Ersat z - pflichtigen Kenntnis erlangt. Dazu gehrt, wenn - wie im vorliegenden Fall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklrung ber die Ris i - ken von Optionsgeschften verlangt wird, die Kenntnis der Umstnde, - 11 - aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklrung ergibt (BGH, Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, WM 1990, 971, 973 und vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94, VersR 1995, 551, 552; Senat, Urteil vom 29. Januar 200 2 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558). Die Rechtspflicht zur Aufklrung ber die Auswirkungen der Gebhren der Vermittlungs- GmbH auf die Gewinnchancen des Anlegers ergibt sich daraus, daû eine Gewinnerzielung unter Bercksichtigung dieser Gebhren einen hheren Kursausschlag als den vom Brsenfachhandel als realistisch angeseh e - nen voraussetzt, und daû hhere Aufschlge Anleger, die mehrere ve r - schiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Erge b - nis praktisch chancenlos machen. Erst die Kenntnis dieser die Aufkl - rungspflicht begrndenden wirtschaftlichen Zusammenhnge ermglicht dem Anleger die aussichtsreiche Geltendmachung eines Schadense r - satzanspruches wegen vorstzlicher sittenwidriger Schdigung. Daû die Klgerin diese Umstnde bereits drei Jahre vor der Klageerhebung im August 1999 kannte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Der vorgelegte Schriftwechsel der Parteien aus den Jahren 1994 und 1995 erwhnt diese Umstnde nicht. Ihrem eigenen Vortrag zufolge ist der Klgerin die erforderliche Kenntnis erst im Herbst 1997 durch einen konsultierten Rechtsanwalt vermittelt worden. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur a n - - 12 - derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u - rckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dieses wird Festste l - lungen zum Vorsatz des Beklagten gemû § 826 BGB zu treffen haben. Dabei wird auûer den schwerwiegenden Aufklrungsmngeln zu berc k - sichtigen sein, daû ein etwaiger Irrtum ber die Reichweite der Aufkl - rungspflicht vorstzliches Handeln nicht ohne weiteres ausschlieût (S e - nat BGHZ 124, 151, 163 und Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2315). Feststellungen zum Vorsatz knnen entgegen der Ansicht des Beklagten grundstzlich auch im Urkundenprozeû g e - troffen werden. § 592 ZPO verlangt nicht, daû die anspruchsbegrnde n - den Tatsachen selbst durch Urkunden bewiesen werden. Es gengt, daû Urkunden wie der schriftliche Vertrag vom 31. Mrz 1994 und die Br o - schre "Grundlagen des Terminhandels" einen Indizienbeweis ermgl i - chen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1982 - V ZR 31/82, WM 1983, 22 und vom 12. Juli 1985 - V ZR 15/84, WM 1985, 1244, 1245). Nobbe Siol Mller Joeres Mayen
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