BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 150/02 vom21. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 21. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köln vom 13. März 2002 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 255.645,94 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Grundsätze, nach denen die Darlegungs-und Beweislast bei der Geltendmachung des Saldos aus einem Konto-korrent zu verteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats(BGHZ 105, 263, 265; Urteile vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90,WM 1991, 1294, 1295 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00,WM 2001, 621, 622) bereits geklärt. Daß diese Grundsätze auch bei ei-ner Abtretung der Saldoforderung gelten, ist keine Rechtsfrage, die über - 3 -den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Fragestellt sich vielmehr nur in seltenen Fällen.Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revisionnicht. Die Klägerin zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblenRechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-fahr besteht.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
Full & Egal Universal Law Academy