BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 150/03 X ZB 38/03 vom 27. Juli 2004 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und den Richter Asendorf beschlossen: I. Die Beschwerde des Berufungskl344gers zu 1 gegen den Be-schlu337 des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 zu 1., mit dem der Antrag des Berufungskl344gers zu 1 auf Verfahrens-kostenhilfe zur374ckgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Berufungskl344gers zu 1 als unzul344ssig verworfen . II. Dem Berufungskl344ger zu 1 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens be-willigt. Ihm werden Patentanwalt M. und Rechtsanwalt P. beigeordnet. III. Das Gesuch der Berufungskl344gerin zu 2, ihr f374r das Nichtigkeits-Berufungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. IV. Dem Berufungskl344ger zu 1 wird im Hinblick auf die Beschwerde beider Parteien gegen den Beschlu337 des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 unter 2. und den hilfsweise gestellten An-trag der Berufungskl344ger, den Streitwert auch f374r das Beru-fungsverfahren gem344337 247 144 PatG herabzusetzen, aufgegeben, zu dem Antrag der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen, ihr - 3 - die Unterlagen zug344nglich zu machen, mit denen die Antr344ge auf Streitwertherabsetzung begr374ndet worden sind. Gr374nde: Zu I: Der Berufungskl344ger zu 1 hat mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 aus-dr374cklich den Antrag gestellt, den Beschlu337 des Bundespatentgerichts aufzu-heben und dem Berufungskl344ger zu 1 Proze337kostenhilfe (richtig: Verfahrens-kostenhilfe) zu gew344hren. Diese Beschwerde ist gem344337 247247 135 Abs. 3 und 99 Abs. 2 PatG nicht zul344ssig. Der Berufungskl344ger zu 1 hat zu diesem Antrag er-kl344rt, die Bezugnahme in der Berufungsbegr374ndung solle lediglich dazu dienen, auf die Beschwerde bez374glich der Streitwertherabsetzung und die Argumente in diesem Verfahren zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden. Eine R374cknahme der Beschwerde ist damit nicht erfolgt. Auf Antrag der Berufungs-beklagten war daher die Beschwerde insoweit durch Beschlu337 zu verwerfen. Zu III: Der Antrag der Berufungskl344gerin zu 2, ihr f374r das Berufungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht begr374ndet. Bei der Berufungskl344-gerin zu 2 handelt es sich um eine juristische Person. Nach 247 132 Abs. 2 PatG ist auf die Verfahrenskostenhilfe im Nichtigkeitsverfahren 247 116 ZPO anzuwen-den. Nach 247 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erh344lt eine inl344ndische juristische Person auf - 4 - ihren Antrag Proze337kostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden k366nnen und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde. Dies hat die Berufungskl344-gerin zu 2 - auch auf entsprechenden Hinweis - nicht dargelegt. Sie hat geltend gemacht, die Unterlassung der Rechtsverfolgung liefe dem allgemeinen Inte-resse zuwider, da an der Bestandskraft des Patents der Beklagten starke Zwei-fel best374nden und die Beklagte mit dem Patent im Rahmen von zivilrechtlichen Unterlassungsklagen gegen Dritte, insbesondere auch gegen die Berufungs-kl344gerin zu 2, vorgehe. An dem Widerruf eines nicht bestandskr344ftigen Patents bestehe ein allgemeines Interesse, zumal es sich bei einer Nichtigkeitsklage um eine Popularklage handele. Diese Begr374ndung reicht nicht aus. Zwar liegt die f366rmliche Nichtigerkl344-rung eines Patents, dem mangels einer echten Bereicherung der Technik keine Schutzw374rdigkeit zukommt, im 366ffentlichen Interesse (Sen. Urt. v. 13.01.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904 - B374rstenstromabnehmer). Diesem Interesse hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, da337 sowohl der Einspruch als auch die Nichtigkeitsklage grunds344tzlich von jedermann erhoben werden kann. Dies allein gen374gt aber nicht f374r die Annahme, da337 die Nichtigerkl344rung eines solchen Patents stets eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe w344re, die hier die Berufungskl344gerin zu 2 f374r diese wahrzunehmen h344tte. Auch der Um-stand, da337 Dritte und auch die Berufungskl344gerin zu 2 in einem Verletzungs-rechtsstreit in Anspruch genommen werden, spricht nicht ohne weiteres daf374r, da337 die Unterlassung der Rechtsverfolgung dem allgemeinen Interesse zuwi-derlaufen w374rde. Das allgemeine Interesse fordert die Proze337f374hrung, wenn die Entscheidung gr366337ere Kreise der Bev366lkerung oder des Wirtschaftslebens an-sprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen w374rde (Z366ller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., 247 116 Rdn. 15; Busse/Baumg344rtner, Patentgesetz, 6. Aufl., - 5 - 247 130 Rdn. 28). Hierzu hat die Berufungskl344gerin zu 2 nichts vorgetragen. Gr374nde, die es rechtfertigen w374rden, ausnahmsweise von dem Grundsatz ab-zuweichen, da337 die juristische Person nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft ver-folgen kann (BVerfGE 35, 348, 356), hat die Berufungskl344gerin zu 2 mithin nicht dargelegt. Zu IV: Der Berufungskl344ger zu 1 wird darauf hingewiesen, da337 nach der Ent-scheidung des Senats vom 20. Januar 2004 (X ZR 3/00) Angaben, deren Wei-tergabe der Antragsteller widersprochen hat, bei der Entscheidung 374ber die Herabsetzung des Streitwerts nach 247 144 PatG unber374cksichtigt bleiben k366n-nen. Melullis Scharen Keukenschrijver M374hlens Asendorf
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