BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 150/03 X ZB 38/03 vom 31. Juli 2007 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: I. Die Entsch344digung des gerichtlichen Sachverst344ndigen f374r die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben auf 11.477,55 200 festgesetzt. II. Der Streitwert f374r das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- 200 festgesetzt. III. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Bundespatentge-richts vom 5. August 2003 unter 2. (Herabsetzung des Streit-werts gem344337 247 144 PatG f374r das erstinstanzliche Verfahren) werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfah-rens tragen der Berufungskl344ger zu 1 und die Berufungsbeklag-te je zur H344lfte. IV. Die Antr344ge der Berufungskl344ger auf Herabsetzung des Streit-werts gem344337 247 144 PatG f374r das Berufungsverfahren werden zur374ckgewiesen. - 3 - Gr374nde: Zu I.: Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sein schriftliches Gutachten mit 11.477,55 200 abgerechnet (120 h 340 80,-- 200 zuz374glich Umsatzsteuer und Ausla-gen). 1 Der Berufungskl344ger zu 1 ist dem entgegengetreten. 2 F374r die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ist aufgrund der Erteilung des Gutachtenauftrages nach dem 30. Juni 2004 das Justizverg374-tungs- und Entsch344digungsgesetz ma337geblich. Die Verg374tung von Sachver-st344ndigen in Patentnichtigkeitsverfahren wird in den in 247 9 Abs. 1 dieses Geset-zes gebildeten Honorargruppen nicht erfasst. Deshalb ist sie nach billigem Er-messen einer der im Gesetz vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (247 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Der Senat hat angesichts der Schwierigkeiten, die sich f374r den Sachverst344ndigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelm344337ig stellen, es in dem dort zu beurteilenden Einzelfall als angemessen angesehen, auf die Hono-rargruppe 10 zur374ckzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- 200 betr344gt (Sen.Beschl. v. 07.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 184 f. - Sachverst344ndi-genentsch344digung IV). Ein Stundensatz von 80,-- 200 ist danach hier jedenfalls nicht 374bersetzt. Er entspricht der Honorargruppe 7, die nach Anlage 1 zu 247 9 Abs. 1 JVEG beispielsweise f374r als Sachverst344ndige t344tige Architekten und In-genieuren ma337geblich ist. 3 - 4 - Auch gegen den Ansatz von 120 Stunden f374r die Gutachtenerstellung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverst344ndigen muss diesem grunds344tzlich selbst 374berlassen bleiben. Einem Stundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei einem eingehenden Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Im Vergleich mit 344hnlich gelagerten F344l-len (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446 - Sachverst344ndigenentsch344digung III; Beschl. v. 07.11.2006, aaO) erscheint ein Aufwand von 120 Stunden als nicht 374bersetzt. 4 Zu II.: Der Streitwert f374r das Berufungsverfahren betr344gt 500.000,-- 200. Auf die-sen Betrag hat das Bundespatentgericht nach den 374bereinstimmenden Anga-ben beider Parteien den Streitwert festgesetzt. Er entspricht dem Streitwert in den Verletzungsverfahren. Es haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen w374rden. Die Belastung des Beru-fungskl344gers zu 1 mit Schadensersatzanspr374chen oder Verfahrenskosten, die er f374r die Ermittlung des Streitwerts als ma337geblich ansehen will, ist nicht ent-scheidend. Vielmehr kommt es auf den Wert der Nichtigerkl344rung des Streitpa-tents an 5 Zu III.: Die Beschwerden des Berufungskl344gers zu 1 und der Berufungsbeklag-ten gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 un-ter 2. waren zur374ckzuweisen. Das Bundespatentgericht hat den f374r den Beru-fungskl344ger zu 1 ma337gebenden Streitwert danach gem344337 247 144 Abs. 1 PatG 6 - 5 - auf 100.000,-- 200 herabgesetzt. Hiergegen haben der Berufungskl344ger zu 1 und die Berufungsbeklagte Beschwerde eingelegt. Der Berufungskl344ger zu 1 m366ch-te eine Herabsetzung auf 50.000,-- 200 erreichen, die Berufungsbeklagte tritt einer Herabsetzung des Streitwerts gem344337 247 144 PatG in vollem Umfang entgegen. Die Voraussetzungen f374r eine Herabsetzung des Streitwerts lagen in der ersten Instanz vor. Dem Berufungskl344ger zu 1 war in erster Instanz Verfahrens-kostenhilfe versagt worden. Eine Gef344hrdung seiner wirtschaftlichen Lage durch die Belastung mit den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens kam daher in diesem Stadium des Verfahrens in Betracht. Die Grundz374ge des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 1953 (I ZR 206/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbeg374nstigung I), wonach eine Gef344hrdung der wirtschaftlichen Lage bei einer verm366genslosen und nicht mehr t344tigen juristischen Person zu verneinen sein kann, lassen sich nicht 374bertragen. Andere Gr374nde hat der Berufungsbeklagte nicht geltend ge-macht. 7 Gr374nde f374r eine weitere Herabsetzung des Streitwerts gem344337 247 144 PatG hat der Berufungskl344ger zu 1 nicht dargelegt. Er hat insbesondere entge-gen dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 27. Juli 2004 unter IV. sich nicht zu dem Antrag der Berufungsbeklagten erkl344rt, ihr die Unterlagen zug344ng-lich zu machen, mit denen die Antr344ge auf Streitwertherabsetzung begr374ndet worden sind. Solche Angaben k366nnen daher bei der Entscheidung 374ber die Herabsetzung des Streitwerts nach 247 144 PatG nicht ber374cksichtigt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 27.07.2004 unter IV.). 8 - 6 - Zu IV.: Aus den zuvor genannten Gr374nden kam auch eine Herabsetzung des Streitwerts in der Berufungsinstanz gem344337 247 144 PatG nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass dem Berufungskl344ger zu 1 anders als in der ersten Instanz Verfah-renskostenhilfe bewilligt worden ist, so dass eine Gef344hrdung seiner wirtschaft-lichen Lage jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Bei der Berufungskl344-gerin zu 2 kam hingegen eine Gef344hrdung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht mehr in Betracht, da sie, wie sie selbst vortr344gt, jedenfalls seit M344rz 2005 zah-lungsunf344hig ist. 9 Melullis Ambrosius M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -
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