BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 150/03 Verk374ndet am: 31. Juli 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 31. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richte-rinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufungen gegen das am 5. August 2003 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wer-den auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. August 1993 ange-meldeten deutschen Patents 43 28 625 (Streitpatents), das einen Kindersicher-heitssitz betrifft. Es umfasst drei Patentanspr374che. Patentanspruch 1 lautet: 1 "F374r ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein R374ckenlehnenelement (14) aufweist, das mit ei-ner R374ckenlehne (16) und mit von der R374ckenlehne (16) nach vor-ne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit L366chern (20) aus-gebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlos-senen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeige-nen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (29) vorgesehen sind, mit dem der - 3 - Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die L366cher (20) im 334bergangsbereich zwischen der R374ckenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des R374ckenlehnenelements (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfl344che der R374ckenlehne (16) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der beiden L366-cher (20) oberseitig einen mit der Vorderfl344che der R374ckenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionie-rung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen daran nach unten anschlie337enden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist." Wegen der auf Patentanspruch 1 zur374ckbezogenen Patentanspr374che 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 2 Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 5. August 2003 die Nichtig-keitsklage des Kl344gers, mit der dieser geltend macht, der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit, abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen des Kl344gers zu 1 und der Kl344gerin zu 2, mit denen diese weiterhin erreichen wollen, dass das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt wird. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dipl.-Ing. C. W. ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssigen Berufungen sind nicht begr374ndet. Auch 374ber die Berufung der Berufungskl344gerin zu 2, die im Termin nicht vertreten war, war durch streiti-ges Urteil zu entscheiden. Im Falle der S344umnis einer ordnungsgem344337 gelade-nen Partei ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht durch Vers344umnisurteil, son-dern durch streitiges Urteil zu entscheiden (Sen.Urt. v. 01.02.1994 - X ZR 57/93, GRUR 1994, 360 - Schutz374berzug f374r Klosettbrillen; Urt. v. 30.04.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomieger344t). 5 I. Das Streitpatent betrifft einen Kindersicherheitssitz f374r Kraftfahrzeuge. Die Streitpatentschrift beschreibt eingangs im Stand der Technik bekannte Aus-f374hrungen solcher Sitze, die jedoch alle mit Nachteilen verbunden seien. Bei dem Sitz nach US-Patentschrift 4 613 188 seien die Sitzplatte wie auch die Sei-tenwangen des Kindersitzes mit Schlitzen ausgebildet, die zur Aufnahme und F374hrung des fahrzeugeigenen Diagonalgurts dienten. Es handele sich aber um eine relativ komplizierte Ausbildung des Sitzes und der F374hrung des Gurtes. Im 334bergangsbereich zwischen der R374ckenlehne und der Sitzplatte seien L366cher vorgesehen, die aber nur sehr bedingt zur Aufnahme eines Sicherheitsgurtes geeignet seien, weil der Gurt am Rand des Lochs stark abgekr374mmt werde, was sich nachteilig auf die Sicherheit auswirke (Sp. 1 Z. 6-26). Bei dem Kinder-sicherheitssitz nach der europ344ischen Patentschrift 0 331 299 B 1 stehe von der R374ckseite der Sitzschale ein Flansch weg, was erh366hten Materialaufwand mit sich bringe und au337erdem zu einem so gro337en Abstand von der R374ckenlehne des Fahrzeugsitzes f374hre, dass die Fu337freiheit des Kindes beeintr344chtigt werde (Sp. 1 Z. 27-44). Der Kindersitz nach der US-Patentschrift 4 883 315 sei mit nach r374ckw344rts stehenden Laschen versehen, die Tragrahmen bildeten. Der 6 - 5 - fahrzeugeigene Sicherheitsgurt werde durch zwei L366cher in den Laschen ge-steckt und liege dann nicht an der Vorderfl344che der R374ckenlehne des Kindes an, sondern er verlaufe an der R374ckseite der R374ckenlehne. Daher trage die R374-ckenlehne zur Festigkeit der Befestigung zwischen Kraftfahrzeugsicherheitsgurt und Kindersicherheitssitz nicht mit bei. Deshalb m374ssten die Laschen eine be-stimmte mechanische Festigkeit besitzen, was wiederum nur mit entsprechen-dem Materialaufwand erreicht werden k366nne (Sp. 1 Z. 45 - Sp. 2 Z. 10). Schlie337lich habe der Kindersitz nach der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 968 A 1 den Nachteil, dass er nicht mit einem fahrzeugeigenen Drei-punktgurt befestigt werden k366nne, weil sich dort zwar L366cher, die den Gurt auf-nehmen k366nnten, im 334bergangsbereich zwischen der R374ckenlehne und den Seitenwangen des R374ckenlehnenelements bef344nden und so ausgebildet seien, dass der Gurt an der Vorderfl344che der R374ckenlehne anliegen k366nne, die Aus-f374hrung der L366cher lasse jedoch eine besondere Positionierung des jeweiligen kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes, mit welchem der Kindersicherheitssitz an dem Fahrzeugsitz befestigt sei, nicht zu oder k366nne diese nicht gew344hrleis-ten (Sp. 2 Z. 14-46). Die Streitpatentschrift (Sp. 2 Z. 47-54) bezeichnet es vor diesem Hinter-grund als Aufgabe der Erfindung, einen Kindersicherheitssitz zu schaffen, der mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunktsicherheitsgurtes zuver-l344ssig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und be-triebssicher festlegbar ist, wobei das R374ckenlehnenelement des Kindersicher-heitssitzes direkt und eng an der R374ckenlehne des Fahrzeugsitzes anliegt. 7 Dazu schl344gt die Streitpatentschrift einen Kindersicherheitssitz mit fol-genden Merkmalen vor: 8 - 6 - 1. Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem R374ckenlehnenelement (14) auf; 2. das R374ckenlehnenelement (14) ist 2.1 mit einer R374ckenlehne (16) und 2.2 mit von der R374ckenlehne (16) nach vorne stehenden Seiten-wangen (18) ausgebildet; 3. das R374ckenlehnenelement (14) ist seitlich mit L366chern (20) ausgebildet, 3.1 welche durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und 3.2 zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunktsicher-heitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicher-heitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist; 4. die L366cher (20) sind im 334bergangsbereich zwischen der R374-ckenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des R374ckenleh-nenelements (14) derart ausgebildet, dass der Fahrzeugsi-cherheitsgurt (28) an der Vorderfl344che der R374ckenlehne (16) anliegt; 5. jedes der beiden L366cher (20) weist 5.1 zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeugsicherheitsgurtes (28) einen Abschnitt auf, 5.1.1 der sich an der Oberseite befindet, 5.1.2 mit der Vorderfl344che der R374ckenlehne fluchtet 5.1.3 und schlitzartig ausgebildet ist, - 7 - 5.2 sowie einen daran nach unten anschlie337enden Erweite-rungsabschnitt (26). - 8 - Das Streitpatent beschreibt damit einen Kindersitz, der als Schalenele-ment (Merkmal 1) mit R374ckenlehne und Seitenteilen (Merkmalsgruppe 2) aus-gebildet ist. Im 334bergang zwischen R374ckenteil und Seitenteilen sind 326ffnungen vorhanden, die einen besonders ausgestalteten Rand haben (Merkmalsgrup-pe 3). Die L366cher sind im 334bergangsbereich zwischen der R374ckenlehne und den Seitenwangen so ausgebildet, dass ein Dreipunktsicherheitsgurt einfach hindurch gesteckt werden kann und sodann an der Vorderseite der R374ckenleh-ne anliegt (Merkmal 4). Die Verj374ngung des seitlichen Schlitzes im oberen Be-reich f374hrt dazu, dass der fahrzeugeigene Dreipunktgurt nicht verdreht einge-baut werden und dieser sich auch im Betrieb und w344hrend des Crashfalls nicht verdrehen kann. Daraus folgt eine fl344chenb374ndige, auf der Vorderseite der R374-ckenlehne des Kindersitzes verlaufende Gurtanlage (Merkmalsgruppe 5). 9 II. Im Stand der Technik waren folgende Kindersicherheitssitze bekannt: 10 1. US-Patentschrift 4 613 188 (K 3). 11 Die Figuren 1 und 2 sind nachstehend wiedergegeben: 12 - 9 - - 10 - Der Kindersitz nach dieser Schrift wird durch einen Beckengurt auf dem Fahrzeugsitz gehalten. Wenn er durch einen Dreipunktsicherheitsgurt fixiert werden soll, wird der Beckenteil des Gurtes seitlich von au337en durch die Schlit-ze 78 374ber die Seitenwangen 76, dann durch die Schlitze 56, 58 unter der Sitz-schale gef374hrt; der Schulterteil des Gurtes verl344uft hinter dem Kindersitz, ohne zu dessen Halterung beizutragen. Allerdings gibt die Entgegenhaltung auch ei-ne Anordnung an, bei der ein Dreipunktsicherheitsgurt durch die Durchgangsl366- 13 - 11 - cher 80 an der R374ckenlehne im 334bergangsbereich zum Sitz gef374hrt wird. In Sp. 4 Z. 19 bis 23 dieser Entgegenhaltung wird beschrieben, dass jeder Seiten-lehnenteil 18 und 20 im 334bergangsbereich zwischen dem Sitzfl344chenteil 14 und dem R374ckenlehnenteil 16 mit einer Durchgangs366ffnung versehen ist, durch die der Gurt gef374hrt werden kann, "if necessary". Dies hat, worauf auch die Streit-patentschrift hinweist (Sp. 1 Z. 21-25), bei einem nicht in Becken- und Schulter-gurt teilbaren Dreipunktgurt zur Folge, dass der Gurt am Rand des entspre-chenden Lochs stark abgekr374mmt wird, was sich nachteilig auf die Sicherheit auswirkt. 2. Die europ344ische Patentanmeldung 0 388 473 (K 4) zeigt den folgen-den Kindersicherheitssitz gem344337 Figur 2 dieser Schrift: 14 - 12 - Die Schrift beschreibt die Fixierung des Kindersicherheitssitzes mittels eines fahrzeugeigenen Dreipunktgurtes in einer Vorrichtung hinter der R374cken-lehne des Kindersitzes. 15 3. Die deutsche Offenlegungsschrift DE 38 09 968 (K 5) beschreibt einen Kindersicherheitssitz, der gem344337 Figur 1 16 - 13 - FIG. 1 ausgestaltet ist. Der Kindersitz nach dieser Schrift ist mit einer Vorrichtung ver-sehen, die es auf einfache Weise erm366glicht, die Sitz- bzw. Liegeposition des Kindes zu ver344ndern. Das Kind wird von einem in der Sitzschale befindlichen Gurtsystem gehalten. Es wird lediglich beschrieben, dass die 326ffnungen 3 und 4 dazu dienen, den fahrzeugfesten Gurt durchzuf374hren. Die Lage und Form dieser L366cher erlaubt die Fixierung des Kindersitzes im Fahrzeug nur mit einem Beckengurt, mit einem ungeteilten Dreipunktgurt ist dies hingegen ausge-schlossen oder nur unter Inkaufnahme von Verdrehungen des Gurtes m366glich. - 14 - 4. Die deutsche Patentschrift 22 05 859 (K 6) gibt drei Ausf374hrungsfor-men eines Kindersitzes an, die nachfolgend in den Figuren 2, 4 und 6 darge-stellt sind: 17 - 15 - - 16 - Bei der ersten Ausf374hrungsform kommt nur ein Beckengurt zur Anwen-dung, der das Kind im Sitz h344lt, 326ffnungen f374r den Gurt sind nicht vorhanden. Bei der zweiten Ausf374hrungsform werden Schulter- und Beckengurt in zwei voneinander getrennte F374hrungen gebracht, nicht aber durch L366cher gesteckt, die mit der Vorderfl344che der R374ckenlehne fluchten. Bei der dritten Ausf374hrungs-form wird der Dreipunktgurt durch einen Durchlass gezogen, der hinter der R374-ckenlehne liegt. Insofern stimmt diese L366sung mit der L366sung nach K 4 374berein. 18 III. Der Senat hat nicht die 334berzeugung gewonnen, dass die L366sung des Streitpatents dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, sind typischer-weise Ingenieure ((TU oder FH) der Studieng344nge Fahrzeugtechnik oder Ma-schinenbau mit Vertiefung in Kraftfahrzeugtechnik), aber auch staatlich gepr374fte Techniker mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung als Entwickler von Kin-dersitzen t344tig. 19 Bei Zugrundelegung einer derartigen Ausbildung und Berufserfahrung mag es - wie der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat - im Rahmen der Weiterentwicklung von Kindersicherheitssitzen nahegelegen haben, auch den Schultergurt eines fahrzeugeigenen Dreipunktgurts zur Festlegung des Kinder-sitzes auf dem Fahrzeugsitz zum Einsatz zu bringen. Dies macht einen geradli-nigen Verlauf des Schultergurts erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die zum Durchf374hren des fahrzeugeigenen Gurts bestimmten Schlitze einerseits gr366337er sein und andererseits weiter nach oben reichen m374ssen, als dies im Stand der Technik der Fall war. 20 - 17 - Mit den entsprechenden 304nderungen der Schlitze zur Durchf374hrung des fahrzeugeigenen Gurts ist die L366sung des Streitpatents jedoch nicht erreicht. Entweder wird auch bei solchen L366sungen der Schultergurt des fahrzeugeige-nen Dreipunktgurtes an der R374ckseite der R374ckenlehne des Kindersitzes ge-f374hrt oder durch den Verlauf des Gurtes an der Vorderfl344che des Kindersitzes eine stabile R374ckenanlage des Kindes verhindert. Letzteres l344sst sich dadurch 344ndern, dass eine zweite Tragstruktur ausgebildet wird, die die R374ckenlehne f374r das Kind bildet und hinter der der fahrzeugeigene Sicherheitsgurt gef374hrt wird. Der Sachverst344ndige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt und durch die Abbildung 6 erl344utert. Dort wird ein Kindersitz dargestellt, bei dem zwei Tragstrukturen ausbildet sind, n344mlich eine Tragstruktur der R374ckenlehne f374r das Kind und eine Tragstruktur f374r das Gesamtsystem, die durch den fahr-zeugeigenen Sicherheitsgurt beansprucht wird. Bei diesem Kindersitz verl344uft der fahrzeugfeste Dreipunktgurt hinter der R374ckenlehne des Kindersitzes zwi-schen beiden Tragstrukturen. Solche L366sungen ben366tigen jedoch zus344tzlichen Bauraum, der im Crashfall nicht zur Verf374gung steht und deshalb nachteilig f374r die Sicherheit des Kindes ist, die das wichtigste Entwicklungskriterium darstellt. Bei der L366sung des Problems, unter dem Gesichtspunkt den Bauraum zu ver-ringern, wird der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverst344ndige weiter 374ber-zeugend ausgef374hrt hat, jedoch in erster Linie darauf verfallen, 304nderungen am verwendeten Werkstoff oder der Geometrie des Kindersitzes vorzunehmen. Dies bringt ihn nicht zur L366sung des Streitpatents. Der Stand der Technik, wie er unter II dargestellt wurde, zeigt, dass die Fachwelt in diese Richtung gedacht hat, nicht jedoch an die Ausgestaltung der Schlitze gem344337 Merkmalsgruppen 4 und 5 des Streitpatents, die dazu f374hrt, dass eine fl344chenb374ndige Gurtanlage auf der Vorderseite der R374ckenlehne des Kindersitzes gew344hrleistet wird. Im Hinblick auf die dazu erforderliche Kombination der dargelegten - m366glicherweise jeweils f374r sich genommen kleinen - Schritte kann der Senat 21 - 18 - jedenfalls nicht feststellen, dass eine erfinderische T344tigkeit nicht erforderlich war, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Mit Patentanspruch 1 haben die Patentanspr374che 2 und 3, die Ausgestal-tungen des Kindersitzes betreffen, ebenfalls Bestand. 22 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit 247 97 ZPO. 23 Melullis Ambrosius M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -
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