BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 150/05 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 19. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Anordnung einer weiteren Prozess-kostensicherheit durch den Kl344ger wird zur374ckgewiesen. Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit der Beklag-ten f374r das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Braunschweig vom 21. Juli 2005 wird verworfen. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat seinen Wohnsitz in der Provinz Ontario in Kanada. Er er-strebt die Vollstreckbarerkl344rung eines Urteils des Superior Court of Justice der Provinz Ontario in Kanada f374r Deutschland. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Berufungsurteil wenden sich die Beklagten. 1 - 3 - Die Beklagten erheben die R374ge mangelnder Sicherheitsleistung f374r die Prozesskosten und begehren f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-de und das Revisionsverfahren die Anordnung weiterer Prozesskostensicher-heit in H366he von 14.000 200. 2 In erster Instanz hatten die Beklagten um Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten nachgesucht. Nach m374ndlicher Verhandlung hatten sie die H366he mit 17.000 200 beziffert. Dementsprechend hat das Landgericht die zu leistende Sicherheit festgelegt. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten beantragt, dem Kl344ger wegen der Prozesskosten des Berufungsverfahrens eine weitere Sicherheitsleistung von 1.465,76 200 aufzugeben, weil die Anwaltskosten erster Instanz 7.991,47 200, diejenigen zweiter Instanz 10.474,79 200 betr374gen, die bereits geleistete Sicherheit also nicht ausreichend sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag mit rechtskr344ftigem Zwischenurteil zur374ckgewiesen, weil die Sicherheits-leistung auch f374r das Berufungsverfahren in vollem Umfang bereits in erster Instanz h344tte verlangt werden m374ssen. 3 II. Der Antrag ist unbegr374ndet. Dementsprechend ist die erhobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit zu verwerfen. 4 1. Die Voraussetzungen des 247 110 ZPO f374r die Anordnung f374r Prozess-kostensicherheit liegen vor. Dies wird vom Kl344ger nicht in Zweifel gezogen. 5 2. In der Revision und damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde ist die R374ge mangelnder Sicherheitsleistung nur zul344ssig, wenn die 6 - 4 - Voraussetzungen f374r die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn sie in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben wer-den konnten (BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 f). Grunds344tzlich muss sie in der ersten Instanz vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar f374r alle Rechtsz374ge erhoben werden (BGHZ 37, 264, 267; BGH, Urt. v. 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, ZIP 1981, 780; v. 23. Novem-ber 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373, 374; v. 15. Mai 2001 aaO S. 3631; v. 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, BGHRep 2004, 1648). 7 Die Beklagten haben hier mit ihrer Klageerwiderung Prozesskostensi-cherheit verlangt. Da diese nicht auf die erste oder zweite Instanz beschr344nkt war, ist davon auszugehen, dass sie f374r den gesamten Prozess verlangt wurde. Die Bezifferung war allerdings zu niedrig. Die Beklagten haben deshalb in der Berufung erneut die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit erhoben, weitere Prozesskostensicherheit aber nur f374r das Berufungsverfahren verlangt, nicht auch f374r die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision. 8 Die R374ge der mangelnden Sicherheitsleistung geh366rt zu den die Zul344s-sigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren R374gen (BGHZ 37, 264, 266; BGH, Urt. v. 23. November 1989 aaO; v. 30. Juni 2004 aaO). Sie kann deshalb in der Revisionsinstanz bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr erhoben werden, wenn die Voraussetzungen f374r eine Sicherheitsleistung bereits in der Berufungsinstanz vorlagen, Sicherheit aber nur f374r die Kosten erster und zweiter Instanz verlangt wurde (BGH, Urt. v. 1. April 1981 aaO S. 781; v. 23. November 1989 aaO S. 374). In der Revisionsinstanz oder im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist die R374ge der mangelnden Prozesssicherheit f374r die Kosten der Instanz deshalb nur zul344ssig, wenn die Voraussetzungen f374r die 9 - 5 - Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eintraten oder wenn die R374ge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben wurde (BGH, Urt. v. 1. April 1981 aaO; v. 23. November 1989 aaO). Die 247247 565, 532 Satz 2 ZPO stehen deshalb der Zulassung der Einrede nicht nur entgegen, wenn im Berufungsverfahren die erstmalige Erhebung der Einrede vers344umt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die beklagte Partei im Be-rufungsverfahren den nach 247 112 Abs. 3 ZPO m366glichen Antrag auf weitere Prozesskostensicherheit, auch f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde und der Revision, vers344umt hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 1981 aaO; v. 23. November 1989 aaO S. 374 f). So liegt es hier. 10 Der Antrag der Beklagten auf eine weitere Prozesskostensicherheit k366nnte deshalb nur zugelassen werden, wenn sie die Vers344umung des Antrags im Berufungsverfahren gen374gend entschuldigt h344tten oder wenn der Kl344ger die Versp344tung des Antrags nicht r374gte (vgl. BGHZ 37, 264, 267; BGH, Urt. v. 23. November 1989 aaO S. 375). Beide Voraussetzungen sind nicht erf374llt. Die 11 - 6 - Beklagten haben keine Entschuldigungsgr374nde vorgebracht und der Kl344ger ver-langt ausdr374cklich, die R374ge mangelnder Prozesskostensicherheit nicht mehr zuzulassen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 O 39/01 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 52/04 -
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