BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 150/05 Verk374ndet am: 5. M344rz 2008 K374pferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1610 Abs. 2 Die f374r den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabh344ngig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begr374ndeten diese Kosten f374r die Zeit bis zum 31. De-zember 2007 grunds344tzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand f374r den halbt344gi-gen Kindergartenbesuch 374berstiegen. Im 374brigen waren die Kosten regelm344337ig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum f374r ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch f374r Altti-tel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der 334bergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert. BGH, Vers344umnisurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 150/05 - OLG N374rnberg AG Hersbruck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. M344rz 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 29. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den f374r die Kl344gerin zu entrichtenden Kindergar-tenbeitrag. 1 Der Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich gebore-nen Kl344gerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Mit Jugend-amtsurkunde vom 19. September 2001 hatte er sich verpflichtet, der Kl344gerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in H366he von 100 % des Regelbetrags (247 1 Regelbetrag-Verordnung) der jeweiligen Altersstufe unter Ber374cksichtigung 2 - 3 - der H344lfte des auf ein Kind entfallenden Kindergeldes zu zahlen, wobei der h344lf-tige Kindergeldanteil nach 247 1612 b Abs. 5 BGB a.F. in der H366he nicht anre-chenbar ist, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetra-ges der jeweiligen Altersstufe unterschreitet. Seine (zweite) Ab344nderungsklage, mit der er im Hinblick auf eine behauptete eingeschr344nkte Leistungsf344higkeit eine Herabsetzung des Unterhalts auf 42,18 % des Regelbetrags erreichen wollte, ist rechtskr344ftig abgewiesen worden. Die Kl344gerin, deren Mutter erwerbst344tig ist, besucht ganztags einen Kin-dergarten. Sie macht f374r die Zeit ab Juli 2004 Anspruch auf Mehrbedarf in H366he des Kindergartenbeitrags von zun344chst monatlich 87 200 und - nach einem Wechsel des Kindergartens - von monatlich 91 200 (jeweils ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich u.a. auf fehlende Leistungsf344higkeit berufen. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Gegen den im Verhandlungstermin nicht vertretenen Beklagten ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht inhaltlich jedoch nicht auf der S344umnis; es ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). 5 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 4 - I. 7 Das Berufungsgericht hat die erhobene Leistungsklage, ohne hierauf im Einzelnen einzugehen, f374r zul344ssig gehalten. Das begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. 8 Es ist zwar anerkannt, dass eine vom Jugendamt nach den 247247 60, 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII aufgenommene vollstreckbare Urkunde der vom Unterhaltsberechtigten erhobenen Ab344nderungsklage unterliegt, und zwar auch dann, wenn es sich um eine einseitige Verpflichtungserkl344rung handelt, der kei-ne Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24; vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 174 und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Die Ab344nderungsklage stellt aber nicht die einzige M366glichkeit dar, durch die der Unterhaltsgl344ubiger, dessen Unterhaltsanspruch nicht insgesamt tituliert worden ist, eine Mehrforderung geltend machen kann. Wenn keine (schl374ssige) Vereinbarung 374ber den Gesamtunterhalt vorliegt, ist es ihm nicht verwehrt, seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ohne R374cksicht auf die Ur-kunde und die darin enthaltene Verpflichtungserkl344rung des Schuldners zu rea-lisieren. Ihm steht insofern grunds344tzlich ein Wahlrecht zu (Senatsurteil vom 16. Januar 1980 - IVb ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343; Johann-sen/Henrich/Bruderm374ller Eherecht 4. Aufl. 247 323 ZPO Rdn. 141; Graba Die Ab344nderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 105 f. und FamRZ 2005, 678, 679; Soyka Die Ab344nderungsklage im Unterhaltsrecht 2. Aufl. Rdn. 174; Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 8 Rdn. 168). Da aus der blo337en Entgegennahme der Unterhaltszahlungen nicht ohne zus344tzliche - hier weder festgestellte noch sonst ersichtliche - An- - 5 - haltspunkte auf eine Vereinbarung der Parteien geschlossen werden kann, war es der Kl344gerin unbenommen, die Klage nach 247 258 ZPO zu erheben. II. 9 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 642 ff. ver366ffentlicht ist, hat einen 374ber den titulierten Unterhalt hinausgehenden An-spruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in H366he der durch den Kindergartenbe-such entstehenden Kosten verneint. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Kindergartenbeitrag stelle keinen vom Beklagten zu tragenden Mehrbedarf dar. Der halbt344gige Kindergartenbesuch sei heutzutage die Regel. Bei dem hierf374r zu entrichtenden Beitrag handle es sich deshalb um Kosten, die 374blicherweise bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr zu tragen seien. Diese Kosten w374rden durch die S344tze der nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Fami-liensenate in S374ddeutschland ma337geblichen D374sseldorfer Tabelle gedeckt. Hierbei handle es sich um Pauschalen, mit denen die durchschnittlichen Le-benshaltungskosten des Kindes der betreffenden Altersstufe zu begleichen sei-en. Jedenfalls im Tabellenbetrag der Gruppe 6 der D374sseldorfer Tabelle, bei dem das Existenzminimum des Kindes als gesichert anzusehen sei, sei der Aufwand f374r den "374blichen" Kindergartenbesuch enthalten. In den niedrigeren Einkommensgruppen f374hre die Nichtanrechnung des Kindergeldanteils des Bar-unterhaltspflichtigen gem344337 247 1612 b Abs. 5 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) dazu, die L374cken beim Kindesunterhalt zu schlie337en, so dass dieses Kind faktisch ebenfalls 374ber den gleichen Betrag wie in der Gruppe 6 verf374ge. Der barunterhaltspflichtige Elternteil sei daher nicht verpflich-tet, neben dem Tabellenunterhalt f374r die "normalen" Kosten der Erziehung und Betreuung eines Kindes im Kindergarten aufzukommen. Gegen diese Auffas-sung spr344chen nicht die Regels344tze der Sozialhilfe, die sowohl bis zum 31. Dezember 2004 als auch ab 1. Januar 2005 selbst unter Ber374cksichtigung - 6 - der Kosten f374r Unterkunft und Heizung unter dem Tabellenwert der Gruppe 6 l344gen. 10 Die 374ber den "374blichen" Kindergartenbesuch hinausgehenden Kosten f374r den ganzt344gigen Besuch dieser Einrichtung k366nnten zwar Mehrbedarf des Kin-des sein. Dies sei allerdings nicht regelm344337ig, sondern nur dann der Fall, wenn besondere, in der Person des Kindes liegende Gr374nde vorl344gen. Solche Gr374n-de, die sich nicht darin ersch366pfen d374rften, dass sich der Kindergartenbesuch im Allgemeinen als erzieherisch n374tzlich und sinnvoll darstelle, seien nicht vor-getragen und auch sonst nicht ersichtlich. Es bestehe kein Zweifel, dass die Kl344gerin den Ganztagskindergarten im Interesse der Mutter besuche, damit diese einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit nachgehen k366nne. Wenn die Mutter ihrerseits unterhaltsberechtigt w344re, m374ssten die Kindergartenkosten als be-rufsbedingte Aufwendungen bei der Ermittlung der H366he ihres Unterhaltsan-spruchs ber374cksichtigt werden. Wegen der zeitlichen Befristung des 247 1615 l Abs. 2 BGB (a.F.) k366nne die Mutter allerdings keinen Unterhalt mehr beanspru-chen. Diese faktische Ungleichbehandlung gegen374ber einer Mutter, die Tren-nungs- bzw. nachehelichen Unterhalt verlangen k366nne, rechtfertige es jedoch nicht, Aufwendungen der Mutter als Mehrbedarf des Kindes zu deklarieren. Es sei vielmehr Sache des Gesetzgebers, eine Verbesserung f374r die nichteheliche Mutter im Rahmen der (geplanten) 304nderung des 247 1615 l BGB herbeizuf374hren. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 11 2. Die Frage, ob der einem Kind nach den 247247 1601 ff. BGB barun-terhaltspflichtige Elternteil diesem auch die Kosten f374r den Besuch eines Kin-dergartens schuldet oder ob es sich insoweit um einen Anspruch des betreuen- 12 - 7 - den Elternteils handelt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. 13 Das Oberlandesgericht Hamburg (DAVorm 1998, 710, 711) geht - ohne zwischen halb- oder ganzt344gigem Kindergartenbesuch zu differenzieren - von einem Bedarf des Kindes aus, wenn der betreuende Elternteil kein Einkommen erzielt. Ist dieser erwerbst344tig, so seien die Kosten als berufsbedingte Aufwen-dungen von dessen Einkommen abzuziehen, minderten also sein unterhalts-rechtlich zu ber374cksichtigendes Einkommen (ebenso Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. V Rdn. 67; vgl. auch Spangenberg FamRZ 2007, 1022 f., der eine wahlweise Geltendmachung als Bedarf des Kindes oder des betreuenden Elternteils f374r m366glich h344lt). 334berwiegend wird demgegen374ber angenommen, die Kosten f374r den halbt344gigen Besuch des Kindergartens stellten einen Bedarf des Kindes dar (KG FamRZ 2007, 2100, 2101; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 150, 151 und FamRZ 2004, 1129; OLG Celle FamRZ 2003, 323 [LS]; OLG Bamberg FF 2000, 142; Scholz FamRZ 2006, 737, 740; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 275; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] 247 1610 Rdn. 68; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 350; Menne ZKJ 2006, 298), wobei teil-weise zus344tzlich gefordert wird, dass der Kindergartenbesuch allein aus p344da-gogischen Gr374nden erfolge und nicht, um dem betreuenden Elternteil eine Er-werbst344tigkeit zu erm366glichen (OLG M374nchen OLGR 1993, 154; OLG Zweibr374-cken OLGR 2002, 230). 14 Zum anderen wird vertreten, die Kosten eines ganzt344gigen Kindergar-tenbesuchs k366nnten nicht als Bedarf des Kindes geltend gemacht werden, son-dern seien allein im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu ber374cksichtigen (OLG 15 - 8 - Frankfurt FamRZ 2007, 1353, 1354). Dies m374sse jedenfalls mit R374cksicht auf die erweiterte Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten nach der Neufassung des 247 1570 BGB durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur 304nde-rung des Unterhaltsrechts vom 9. November 2007 (BGBl. I 3189) gelten (Ger-hardt in FA-FamR 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 153; Viefhues juris PR-FamR 15/2007 Anm. 4; Hollinger in juris Konkret Das neue Unterhaltsrecht 247 1570 Rdn. 73). Schlie337lich wird angenommen, die Kosten f374r den Kindergarten seien unabh344ngig davon, ob dieser ganzt344gig oder lediglich halbt344gig besucht werde, wegen der von solchen Einrichtungen 374bernommenen p344dagogischen und bil-dungsm344337igen Aufgaben als Bedarf des Kindes zu qualifizieren (Maurer FamRZ 2006, 663, 665 ff.; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 3043). 16 3. Der Senat, der diese Frage bisher nicht zu entscheiden brauchte, ver-tritt die Auffassung, dass die f374r den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten, und zwar gleichg374ltig, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grunds344tzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. 17 a) Zwar hat der Senat Kosten, die einem erwerbst344tigen Ehegatten f374r die Fremdbetreuung des bei ihm lebenden Kindes notwendigerweise entstehen, als mit der Erwerbst344tigkeit verbundenen Aufwand angesehen (vgl. etwa Se-natsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Dies bezog sich indes auf F344lle, in denen der erwerbst344tige Ehegatte, der f374r den Bar- und Betreuungsunterhalt der bei ihm lebenden Kinder aufkam und f374r deren zeitweise Fremdbetreuung Aufwendungen hatte, zugleich von dem ande-ren Ehegatten auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde. Hierbei ging es um die Frage der Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens, also ob 18 - 9 - und in welcher H366he sein - 374berobligationsm344337ig erzieltes - Einkommen f374r den Ehegattenunterhalt heranzuziehen war und ob die Fremdbetreuungskosten von seinem Einkommen vorweg abzuziehen waren. Das betrifft nur das Unterhalts-rechtsverh344ltnis der Ehegatten zueinander und l344sst den Unterhaltsbedarf des Kindes unber374hrt. 19 b) Dass die mit einer Fremdbetreuung verbundenen Kosten berufsbe-dingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen, kann aber nicht in allen F344llen angenommen werden. Vielmehr ist insofern eine differenzierte Be-trachtungsweise geboten, die darauf Bedacht zu nehmen hat, dass der Unter-haltsbedarf eines Kindes dessen gesamten Lebensbedarf einschlie337lich der Kosten der Erziehung umfasst (247 1610 Abs. 2 BGB). Wenn Aufwendungen in erster Linie erzieherischen Zwecken dienen, wie es bei denjenigen f374r den Kin-dergartenbesuch der Fall ist, bestimmen sie jedenfalls den Bedarf des Kindes und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils. Durch die Kindergartenbetreuung soll ein Kind F366rderung in seiner Ent-wicklung erfahren und den Eltern zugleich Hilfe bei der Erziehung zuteil werden. Diese Zielsetzung kommt auch in den Kindergartengesetzen der L344nder zum Ausdruck. So hei337t es etwa in Art. 13 des hier relevanten Bayerischen Kinder-bildungs- und -betreuungsgesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236 ff.): "Das p344dagogische Personal ... hat die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigenverant-wortlichen und gemeinschaftsf344higen Pers366nlichkeiten zu unterst374tzen mit dem Ziel, zusammen mit den Eltern die hierzu notwendigen Basiskompetenzen zu vermitteln. Dazu z344hlen beispielsweise positives Selbstwertgef374hl, Probleml366-sef344higkeit, lernmethodische Kompetenz, Verantwortungs374bernahme sowie Kooperations- und Kommunikationsf344higkeit. Das p344dagogische Personal hat ... die Kinder ganzheitlich zu bilden und zu erziehen und auf deren Integrationsf344-higkeit hinzuwirken. Der Entwicklungsverlauf des Kindes ist zu beachten." Nach 20 - 10 - Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes haben die Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab Vollendung des 3. Lebensjahres im Rahmen ihres eigenst344ndigen Bildungs- und Erziehungsauftrags mit der Grund- und F366rderschule zusammenzuarbei-ten. Sie haben die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen 334bergang vorzubereiten und hierbei zu begleiten. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in den anderen Landesgesetzen, etwa in 247 2 des Baden-W374rttembergischen Kinderbetreuungsgesetzes vom 9. April 2003 (GBl. S. 164 ff.). Nach 247 22 Abs. 2 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen f374r Kinder unter an-derem die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-schaftsf344higen Pers366nlichkeit f366rdern und die Erziehung und Bildung in der Fa-milie erg344nzen. Danach bietet der Kindergarten zum einen f374rsorgende Betreuung mit dem Ziel einer F366rderung sozialer Verhaltensweisen. Zum anderen stellt er zugleich eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich dar. Mit der Schaf-fung von Kinderg344rten gew344hrleistet der Staat Chancengleichheit im Bezug auf die Lebens- und Bildungsm366glichkeiten von Kindern und tr344gt damit sozialstaat-lichen Belangen Rechnung (BVerfG FamRZ 1998, 887, 888 f.). Dar374ber hinaus wird in der aktuellen gesellschaftspolitischen Diskussion gerade unter Hinweis auf das W344chteramt des Staates zum Schutz des Kindeswohls (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) gefordert, dass Kinder Kinderg344rten oder vergleichbare Einrichtun-gen besuchen, damit sie selbst sowie das Erziehungsverhalten der Eltern einer Kontrolle unterliegen (vgl. KG FamRZ 2007, 2100, 2101). Nach alledem kann nicht bezweifelt werden, dass der Kindergartenbesuch dem Kindeswohl in ma337geblicher Weise dient. Ein Kind w374rde benachteiligt, wenn ihm die M366glich-keit, insofern F366rderung in seiner Erziehung und Entwicklung zu erfahren, vor-enthalten w374rde. Damit korrespondiert, dass ein Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Ta-geseinrichtung hat. Die Tr344ger der 366ffentlichen Jugendhilfe haben darauf hin- 21 - 11 - zuwirken, dass f374r diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganz-tagspl344tzen oder erg344nzend F366rderung in der Kindertagespflege zur Verf374gung steht (247 24 Abs. 1 SGB VIII). Dieser Anspruch dient in erster Linie dem Kind. 22 c) Bei dieser Sach- und Rechtslage stehen die erzieherischen Aufgaben des Kindergartens derart im Vordergrund, dass dem Gesichtspunkt der Erm366g-lichung einer Erwerbst344tigkeit des betreffenden Elternteils nur untergeordnete Bedeutung, eher diejenige eines Nebeneffekts, zukommt. Deshalb m374ssen die durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten als solche der Erziehung und damit als Bedarf des Kindes angesehen werden. F374r die Beurteilung kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Kindergarten halbtags, 374berhalbtags oder ganztags erfolgt. Denn die erzieherische Bedeutung ist davon unabh344ngig und in jedem Fall gegeben. d) Abgesehen davon kann auch nur dann, wenn die entsprechenden Kosten dem Bedarf des Kindes zuzurechnen sind, gew344hrleistet werden, dass der betreuende Elternteil f374r einen hieraus folgenden Mehrbedarf des Kindes nicht allein aufzukommen braucht. W374rden die Kosten demgegen374ber als be-rufsbedingte Aufwendungen behandelt, hinge die Beteiligung des barun-terhaltspflichtigen Elternteils davon ab, ob der betreuende Elternteil 374berhaupt einen Unterhaltsanspruch hat. Dies w344re bei einem Ehegatten nach Wiederver-heiratung oder Begr374ndung einer Lebenspartnerschaft (247 1586 Abs. 1 BGB) oder gegebenenfalls bei Verwirkung (247 1579 BGB) nicht (mehr) der Fall. Denk-bar ist auch, dass der Ehegattenunterhalt wegen des nunmehr bestehenden Nachrangs (247 1609 Nr. 2 BGB) nicht zum Tragen kommt. Die nichteheliche Mut-ter hat nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes keinen Unter-haltsanspruch mehr, solange und soweit sich diese Frist nicht aus Billigkeits-gr374nden verl344ngert (247 1615 l Abs. 2 bis 4 BGB n.F.; f374r die eheliche Mutter vgl. jetzt 247 1570 Abs. 1 und 2 BGB n.F.). Ist sie - wie hier - vollschichtig erwerbst344- 23 - 12 - tig, wird ein Unterhaltsanspruch regelm344337ig nicht in Betracht kommen mit der Folge, dass sie f374r ihren eigenen Unterhalt sorgen, das Kind betreuen und zu-s344tzlich f374r die Kindergartenkosten aufkommen muss, soweit diese nicht im Ta-bellenunterhalt enthalten sind. In der Begr374ndung zum Unterhaltsrechts344nde-rungsgesetz wird indessen ausgef374hrt, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu ber374cksichtigen (BT-Drucks. 16/1830 S. 17). Das ist 374ber den Unterhaltsanspruch des betreuenden Eltern-teils jedoch nicht in allen F344llen m366glich. Ein solches Ergebnis w344re deshalb weder angemessen (so auch Wellenhofer FamRZ 2007, 1282, 1284), noch mit der Entlastung des barunterhaltspflichtigen Ehegatten, die mit der durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz verst344rkten Eigenverantwortung des betreu-enden Elternteils ohnehin schon einhergeht, zu vereinbaren. 4. a) Ob und gegebenenfalls inwieweit sich der barunterhaltspflichtige El-ternteil an den Kindergartenbeitr344gen zu beteiligen hat, h344ngt allerdings auch von der Art des hierdurch begr374ndeten Bedarfs ab. Kindergartenbeitr344ge k366n-nen, schon da sie regelm344337ig anfallen, keinen Sonderbedarf (247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) darstellen. Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzuse-hen, der regelm344337ig w344hrend eines l344ngeren Zeitraums anf344llt und das 334bliche derart 374bersteigt, dass er mit den Regels344tzen nicht erfasst werden kann, ande-rerseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts ber374cksichtigt werden kann (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 133; Maurer FamRZ 2006, 663, 667). 24 b) Hinsichtlich des Kindergartenbeitrags hat der Senat entschieden, dass der Beitrag f374r einen halbt344gigen Kindergartenbesuch grunds344tzlich keinen Mehrbedarf des Kindes begr374ndet. Der halbt344gige Besuch des Kindergartens ist heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierf374r zu zahlenden Beitrag 25 - 13 - um Kosten handelt, die 374blicherweise ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes anfallen. Diese Kosten wurden durch die S344tze der damaligen D374ssel-dorfer Tabelle gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen handelt, mit denen die durchschnittlichen, 374ber einen l344ngeren Zeitraum anfallenden Lebenshal-tungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe bestritten werden k366n-nen. Der Tabellenbetrag der Gruppe 6 der D374sseldorfer Tabelle, bei dem das Existenzminimum eines Kindes als gesichert anzusehen war, schloss den Auf-wand f374r den 374blichen Kindergartenbesuch jedenfalls ein. In den niedrigeren Einkommensgruppen bewirkte die bis zum 31. Dezember 2007 unterbleibende Anrechnung des Kindergeldanteils gem344337 247 1612 b Abs. 5 BGB a.F., dass die L374cken beim Kindesunterhalt geschlossen wurden, weshalb auch dieses Kind faktisch 374ber den gleichen Betrag wie in der Gruppe 6 verf374gte (Senatsurteil vom 14. M344rz 2007 226 XII ZR 158/04 226 FamRZ 2007, 882, 886). c) An dieser Beurteilung, die sich auf sozialvertr344glich gestaltete Kinder-gartenbetr344ge bezieht, h344lt der Senat f374r F344lle fest, in denen der nach der fr374-heren D374sseldorfer Tabelle titulierte Unterhalt die Kosten f374r den halbt344gigen Kindergartenbesuch bis zu einer H366he von etwa 50 200 monatlich umfasst. Sie kann im vorliegenden Fall auch f374r die Zeit ab 1. Januar 2008 Geltung bean-spruchen. Denn durch die 334bergangsregelung des 247 36 Nr. 4 EGZPO ist der in 247 1612 a BGB n.F. vorgesehene Mindestunterhalt angehoben worden. Ohne diese Anhebung h344tte das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz mit der Ankn374p-fung des Mindestunterhalts an den jeweiligen steuerlichen Freibetrag f374r das s344chliche Existenzminimum zu niedrigeren Zahlbetr344gen (West) gef374hrt, als sie sich bislang aus den Regelbetr344gen in Verbindung mit der eingeschr344nkten Kindergeldanrechnung gem344337 247 1612 b Abs. 5 BGB a.F. ergeben haben. Die Regelung bewirkt unterhaltsrechtlich eine vorgezogene Anhebung des (seit 2003 unver344nderten) s344chlichen Existenzminimums (Klinkhammer FamRZ 26 - 14 - 2008, 193, 195). Sie f374hrt im vorliegenden Fall zu einem unver344nderten Zahlbe-trag. 27 Der Beklagte, der sich zur Zahlung von 100 % des Regelbetrags ver-pflichtet hat, hatte unter Ber374cksichtigung der Regelung des 247 1612 b Abs. 5 BGB zuletzt (bis zum 31. Dezember 2007) monatlichen Unterhalt f374r die Kl344ge-rin in H366he von 196 200 zu entrichten (Regelbetrag: 202 200 x 135 % = 273 200 ab-z374glich h344lftiges Kindergeld von 77 200). Die Berechnung nach der 334bergangsre-gelung des Art. 36 Nr. 3 a EGZPO sichert diesen Zahlbetrag bei vorliegenden Titeln oder Unterhaltsvereinbarungen, aufgrund derer Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO zu leisten ist (vgl. die Berechnung von Vossenk344mper FamRZ 2008, 201, 204), auch wenn das Kin-dergeld nunmehr gem344337 247 1612 b BGB n.F. auf den Barbedarf h344lftig anzu-rechnen ist. In diesem Zahlbetrag sind aber Kindergartenkosten bis zu einer H366he von etwa 50 200 als 374blicherweise anfallende Kosten enthalten. b) Mehrbedarf stellen deshalb hier allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand f374r den halbt344gigen Kindergartenbesuch bzw. einen Betrag von etwa 50 200 monatlich 374bersteigen. Insofern ist allerdings dem Grunde nach ein An-spruch der Kl344gerin gegeben, f374r den aber grunds344tzlich nicht der barun-terhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverh344ltnissen aufzukommen haben (vgl. hierzu etwa Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 136). 28 5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Dem Senat ist es nicht m366glich, in der Sache abschlie337end zu entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellun-gen zur Leistungsf344higkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungs-quote der Mutter getroffen hat. Ebensowenig ist festgestellt, in welcher H366he 29 - 15 - Kosten f374r einen halbt344gigen Kindergartenbesuch anfallen w374rden, so dass auch eine teilweise Zur374ckweisung der Revision nicht in Betracht kommt. Hahne Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 16.03.2005 - 2 F 819/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 10 UF 395/05 -
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