BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 150/05 vom 5. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen; diese tragen auch die Kosten der Nebenintervention. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375.021 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren 374ber den Nach-lass des R. D. mit Beschluss vom 16. M344rz 2007 aufgehoben hat, was dem Senat am 25. November 2008 mitgeteilt wurde, ist das Verfahren ge-m344337 247 240 Satz 1 ZPO nicht mehr unterbrochen. Deshalb ist 374ber die Nichtzu-lassungsbeschwerde zu entscheiden. 1 Die Beschwerde ist nach 247 544 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO zul344ssig; sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen 2 - 3 - Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auf 247 87 InsO kommt es jedenfalls deshalb nicht (mehr) an, weil das In-solvenzverfahren inzwischen beendet ist. 3 1. Das Berufungsgericht hat unter Auswertung des einschl344gigen Schrift-tums zutreffend die grunds344tzliche Verb374rgung der Gegenseitigkeit (247 723 Abs. 2 Satz 2, 247 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) mit der kanadischen Provinz Ontario f374r Zahlungsurteile festgestellt. 4 Nach allgemeiner Auffassung ist im Verh344ltnis zur Provinz Ontario die Gegenseitigkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Zahlungsurteilen je-denfalls innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft des ausl344ndischen Urteils verb374rgt (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. August 1962 BayJMBl 1962, S. 123 f; Bachmann in Geimer/Sch374tze, Interna-tionaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. V 1065/28 f.; Sch374tze in Geimer/Sch374tze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I 2. Halbbd. 247 246 Kanada/Ontario S. 1860; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. 247 328 Rdn. 130; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. 247 11 Rdn. 203 und 247 14 Rdn. 53; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 328 Rdn. 138; Wieczo-rek/Sch374tze, ZPO 3. Aufl. 247 328 Rdn. 103 Stichwort "Kanada" Unterstichwort "Ontario" in Verbindung mit "Alberta"; Z366ller/Geimer, ZPO 27. Aufl. Anh. V S. 3104 Stichwort "Kanada"; Tepper in Festgabe f374r Sandrock, S. 89 f; Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts Band III/1 Kap. I Rdn. 1408). Im Unterschied z.B. zur Provinz British Columbia (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000 - XI ZR 300/99, NJW 2001, 524, 525) ist lediglich f374r die Vollsteckbarerkl344rung ausl344ndischer Urteile im Wege der die Rechtsdurch- 5 - 4 - setzung erleichternden Registrierung die Gegenseitigkeit zu Deutschland nicht gegeben; dadurch wird die Vollstreckbarerkl344rung im Wege des common law-Verfahrens aber nicht ausgeschlossen (Bachmann in Geimer/Sch374tze, In-ternationaler Rechtsverkehr aaO, 1065/23 und 1065/27). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde verneint Hartmann (in Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Anh. 247 328 Rdn. 11, ebenso 67. Aufl.) nur die Verb374rgung der Gegenseitigkeit f374r die Provinz Qu351bec. 2. Der vom Berufungsgericht entschiedene Einzelfall gibt keinen Anlass zur Aufstellung weiterer h366chstrichterlicher Leits344tze zu 247 723 Abs. 2 Satz 2, 247 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, zumal sich das Rechtsmittel nicht mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zur Zustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments und sp344terer Schrifts344tze auseinandersetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371; v. 21. M344rz 1990 - XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201, 2202, jeweils zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, aaO 247 328 Rdn. 80; Z366ller/Geimer, aaO 247 328 Rdn. 173 und 187). Im 334brigen stellt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede, dass den Beklagten die Weiterf374hrung des Rechtsstreits gegen den Nachlass be-kannt war und sie die M366glichkeit, dessen Fortgang zu beeinflussen, ungenutzt gelassen haben. 6 3. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgef374hrt hat, ist ein Versto337 gegen den ordre public (247 723 Abs. 2 Satz 2, 247 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zu ver-neinen, weil die Erben sich im vorliegenden Fall an dem Verfahren gegen den Nachlass in der Provinz Ontario h344tten beteiligen k366nnen und ihre Haftung - g374nstiger als im deutschen Recht - von vornherein auf den Nachlass be-schr344nkt ist. Auch Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrleistet im Rahmen des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur die - von Staats wegen ungehinderte - 7 - 5 - zumutbare Gelegenheit, sich im Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Be-rechtigte sie nicht wahr, hindert das nicht die Anerkennung des ausl344ndischen Urteils (BGHZ 141, 286, 297). 4. Seine internationale Zust344ndigkeit durfte das kanadische Gericht aus deutscher Sicht mit Recht schon im Hinblick auf 247 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an-nehmen (vgl. BGHZ 141, 286, 291; Z366ller/Geimer, aaO 247 328 Rdn. 140). Auch zur Frage, ob dem kanadischen Urteil zum Nachteil der jetzigen Beklagten Drittwirkung beigemessen werden durfte, zeigt die Beschwerde einen Zulas-sungsgrund nicht auf. 8 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 9 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 O 39/01 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 52/04 -
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