BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 150/06 Verk374ndet am: 30. Juli 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4; ZPO 247 640 d Zum Umfang der Amtsaufkl344rungspflicht und zur Darlegungslast des Kl344gers f374r das Nichtbestehen einer sozial-famili344ren Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind im Falle der Anfechtung der Vaterschaft durch den biologi-schen Vater. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - OLG Hamm AG Minden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. August 2006 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der leibliche Vater der am 19. April 2004 geborenen Be-klagten zu 1. Der Beklagte zu 2, der die Vaterschaft f374r die Beklagte am 14. Mai 2004 mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat, lebt mit dieser zusam-men. 1 Mit seiner den Beklagten am 4. August 2004 zugestellten Klage begehrt der Kl344ger die Feststellung, dass nicht der Beklagte zu 2, sondern er selbst der Vater der Beklagten zu 1 ist. 2 Das Amtsgericht (Familiengericht) gab der Klage nach Einholung eines Abstammungsgutachtens durch ein nicht mit Tatbestand und Entscheidungs-gr374nden versehenes Urteil statt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 344nderte das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung und wies die Klage ab. 3 - 3 - Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat trotz des vorliegenden Versto337es gegen 247 310 Abs. 2 ZPO in der Sache entschieden, weil keine der Parteien die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zur374ckverweisung der Sache an das Fami-liengericht beantragt hat. Es hat es ferner als unsch344dlich angesehen, dass der Beklagte zu 2 sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, weil er notwendi-ger Streitgenosse der Beklagten zu 1 und infolge der von dieser eingelegten Berufung selbst Partei des Berufungsverfahrens geworden sei. 5 Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 6 II. 1. Die Parteien streiten allein dar374ber, ob zwischen den Beklagten eine sozial-famili344re Bindung besteht, die es dem nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB grunds344tzlich anfechtungsberechtigten Kl344ger hier nach 247 1600 Abs. 2 BGB 7 - 4 - verwehrt, die nach 247 1592 Nr. 2 BGB bestehende rechtliche Vaterschaft des Beklagten zu 2 anzufechten. 8 Das Berufungsgericht hat dies bejaht, weil der Beklagte zu 2 mit der Be-klagten zu 1 seit l344ngerer Zeit, n344mlich seit mehr als zwei Jahren, in h344uslicher Gemeinschaft zusammenlebe. Deshalb sei nach 247 1600 Abs. 3 BGB a.F. davon auszugehen, dass er die tats344chliche Verantwortung f374r die Beklagte zu 1 trage und somit eine sozial-famili344re Beziehung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vor-schrift bestehe. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Beurteilung der Frage, ob ein l344ngeres Zusammenleben im Sinne des 247 1600 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BGB a.F. vorlie-ge, sei entgegen der Auffassung des Kl344gers nicht der Zeitpunkt der Klageer-hebung, sondern der der letzten m374ndlichen Verhandlung. Wegen dieser Frage, die h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt sei, hat das Berufungsgericht die Revisi-on zugelassen. 9 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung an, trifft zu; davon geht auch die Revision aus. Der Senat hat die Zulassungsfrage nach Erlass der angefochte-nen Entscheidung in diesem Sinn beantwortet (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 166 f. = FamRZ 2007, 538, 539 f. mit zust. Anm. Luthin FamRZ 2007, 542). Auf die dort gegebene Begr374ndung wird zur Vermeidung von Wiederholungen ver-wiesen. 10 3. Die Angriffe der Revision richten sich allein gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger sei seiner Darlegungslast f374r Umst344nde, die ge-gen die Regelvermutung des 247 1600 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. BGB spr344chen, nicht nachgekommen. Insoweit habe das Berufungsgericht 374bersehen, dass in Kindschaftssachen der Amtsermittlungsgrundsatz herrsche (247247 640 Abs. 1, 616 11 - 5 - Abs. 1 ZPO). Deshalb habe der Kl344ger sich darauf beschr344nken k366nnen, die Darlegungen der Beklagten zu den Umst344nden, die f374r eine sozial-famili344re Be-ziehung zwischen ihnen spr344chen, mit Nichtwissen zu bestreiten. Ferner habe das Berufungsgericht bei seiner W374rdigung der Voraussetzungen des 247 1600 Abs. 2 BGB auch nicht den Umstand au337er Acht lassen d374rfen, dass der Be-klagte zu 2 das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten habe. 4. Damit hat die Revision keinen Erfolg. 12 a) Das Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung, das zur Unbegr374n-detheit einer Anfechtungsklage nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB f374hrt (Senatsur-teil BGHZ 170, 161, 166 = FamRZ 2007, 538, 539) ist aufgrund der gesetzli-chen Definition dieser Beziehung in 247 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB unwiderleglich stets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater f374r das Kind tats344chliche Verant-wortung tr344gt; dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 171 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b bb). 13 b) Soweit der Begr374ndung der angefochtenen Entscheidung allerdings entnommen werden k366nnte, schon ein l344ngeres Zusammenleben des rechtli-chen Vaters mit dem Kind in h344uslicher Gemeinschaft rechtfertige stets die Vermutung, dass der rechtliche Vater auch die tats344chliche Verantwortung f374r das Kind im Sinne des 247 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB trage, ginge dies 374ber die gesetzliche Regelannahme des 247 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB in ihrem Zusam-menspiel mit Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift hinaus. Denn Absatz 4 Satz 1 hat das Tragen der tats344chlichen Verantwortung zur Voraussetzung, w344hrend Satz 2 lediglich eine - widerlegliche - Regelannahme f374r die (anf344ngliche) 334ber- nahme dieser Verantwortung enth344lt. Letztere reicht indes f374r das Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung nicht aus, weil diese nach 247 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB voraussetzt, dass der rechtliche Vater die einmal 374bernommene 14 - 6 - Verantwortung (noch) tr344gt, diese also auch 374ber den Zeitpunkt ihrer erstmali-gen 334bernahme hinaus weiterhin von ihm wahrgenommen wird. Die 334bernah-me der tats344chlichen Verantwortung begr374ndet ihrerseits noch keine Regelan-nahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird und somit eine sozial-famili344re Beziehung im ma337geblichen Zeitpunkt der letz-ten Tatsachenverhandlung noch besteht (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 172 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc). c) Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. 15 aa) Es ist bereits fraglich, ob das Berufungsgericht mit seiner unter II 2 b der Entscheidungsgr374nde m366glicherweise verk374rzt dargestellten gesetzlichen Regelannahme eine von der vorstehend wiedergegebenen Auffassung des Se-nats abweichende Ansicht vertreten wollte. Jedenfalls hat sich das Berufungs-gericht nicht darauf beschr344nkt, allein aus dem l344ngeren Zusammenleben der Beklagten in h344uslicher Gemeinschaft auf eine sozial-famili344re Beziehung zwi-schen ihnen zu schlie337en. Es hat vielmehr den vom Kl344ger lediglich mit Nicht-wissen bestrittenen weiteren Vortrag der Beklagten zu 1 zur fortgesetzten Wahrnehmung der tats344chlichen Verantwortung durch den Beklagten zu 2 im Tatbestand wiedergegeben und die Feststellung getroffen, dass der Beklagte zu 2 schon seit der Geburt der Beklagten zu 1 gemeinsam mit dieser (und der Kindesmutter) in einer famili344ren Struktur lebt und die tats344chliche Verantwor-tung f374r die Beklagte zu 1 seitdem gemeinsam mit der Kindesmutter tr344gt. 16 bb) Insoweit hat das Berufungsgericht auch zu Recht entschieden, dass das Bestreiten der Darstellung der Beklagten zu 1 mit Nichtwissen angesichts der dem Kl344ger obliegenden Darlegungslast unbeachtlich ist (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc). Daran vermag auch der Einwand der Revision, der Kl344ger habe sich auf ein Bestreiten mit Nichtwis- 17 - 7 - sen beschr344nken d374rfen, weil er keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gehabt habe, schon deshalb nichts zu 344ndern, weil die Revisionserwiderung zutreffend darauf hinweist, dass der Kl344ger seinem eigenen Schriftsatz vom 25. Juli 2006 zufolge seit Juni 2006 regelm344337ige Besuchskontakte zur Beklagten zu 1 unter-hielt. Unter diesen Umst344nden h344tte es zumindest weiteren Vortrags bedurft, warum es dem Kl344ger gleichwohl nicht m366glich gewesen sei, zumindest an-satzweise Einblick in die Beziehung zwischen den Beklagten zu nehmen, und sei es auch nur anl344sslich der von ihm nicht dargelegten 344u337eren Umst344nde, unter denen diese Besuchskontakte stattfanden. cc) Entgegen der Auffassung der Revision 344ndert auch der im vorliegen-den Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz an diesem Ergebnis nichts. Der Kl344ger hat keine objektiven Umst344nde vorgetragen, die gegen eine sozial-famili344re Beziehung sprechen k366nnten und denen das Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht h344tte nachgehen m374ssen. Er hat vielmehr in seiner Beru-fungserwiderung einger344umt, es m366ge sein, "dass bis zum heutigen Tage eine solche Beziehung zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ge-wachsen ist", und sich insoweit lediglich auf seine Rechtsansicht berufen, auf die nach Klageerhebung eingetretene Entwicklung komme es nicht an. Hat der Kl344ger aber keine Umst344nde dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunk-te ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tats344chliche Ver-antwortung sprechen, darf der Tatrichter auch ohne weitere Amtsermittlung da-von ausgehen, dass der rechtliche Vater die von ihm 374bernommene Verantwor-tung weiterhin tr344gt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 169 = FamRZ 2007, 541 un-ter II 4 b). 18 dd) Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2 kein eigenes Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt hat, bot im Gegensatz zur Auffas- 19 - 8 - sung der Revision keinen Anlass, zur weiteren Aufkl344rung des Sachverhalts von Amts wegen zus344tzliche Beweismittel heranzuziehen. 20 Der anwaltlich vertretene Beklagte zu 2 hatte in erster Instanz Klagab-weisung beantragt und damit zu erkennen gegeben, dass ihm der Rechtsstreit nicht gleichg374ltig war. Dies hat er zudem bei seiner pers366nlichen Anh366rung vor dem Amtsgericht mit der Erkl344rung bekr344ftigt, dass er sich ungeachtet des vor-liegenden Ergebnisses des Abstammungsgutachtens als Vater der Beklagten zu 1 f374hle und dies auch bleiben wolle. Mit dieser Anh366rung hatte das Amtsgericht seiner Amtsaufkl344rungspflicht gen374gt, da es deren Ergebnis in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt als ausreichend ansehen durfte, um sich von dem Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung zwischen den Beklagten zu 374berzeugen. Entgegen der von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung be-durfte es insbesondere nicht einer Anh366rung des Jugendamtes. Zwar hatte der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber die An-fechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kin-des eine solche Anh366rung im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater vorgesehen, indem 247 640 d ZPO um einen entsprechenden Absatz 2 erg344nzt werden sollte (BT-Drucks. 15/2253 S. 6); dies ist jedoch nicht in das Gesetz 374bernommen worden. Eine Befragung des Jugendamtes ist daher nur ange-bracht, soweit dies dem Gericht zur Sachaufkl344rung zweckm344337ig oder notwen-dig erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 538, 541; Friederici in juris-PR-FamR 7/2004 Anm. 6). Auch die seit dem 1. Juni 2008 geltende Neufassung des 247 640 d ZPO schreibt die Anh366rung des Jugendam-tes in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nur f374r den Fall der Anfechtung nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (Anfechtung durch die zust344ndige Beh366rde) vor. 21 - 9 - Der Umstand, dass der Beklagte zu 2 das gegen ihn ergangene Urteil nicht selbst mit der Berufung angegriffen hat, l344sst auch nicht etwa auf einen Sinneswandel schlie337en, der das Berufungsgericht zu weiterer Sachver-haltsaufkl344rung h344tte veranlassen k366nnen. Denn durch die Berufung der Be-klagten zu 1 wurde auch der Beklagte zu 2 zur Partei des Rechtsmittelverfah-rens, das zu betreiben er der Beklagten zu 1 374berlassen konnte. Als Partei des Berufungsverfahrens hat er zudem - entgegen der Darstellung der Revision - an der Berufungsverhandlung teilgenommen, wie sich aus der Sitzungsnieder-schrift vom 4. August 2006 ergibt. 22 d) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe auch die Beziehungen zwischen dem Beklagten zu 2 und der Kindesmut-ter aufkl344ren und eine Prognose 374ber die weitere Entwicklung dieser Beziehung sowie der Beziehung der Beklagten untereinander treffen m374ssen. 23 Auf die Beziehung des rechtlichen Vaters zur Kindesmutter kommt es nach 247 1600 Abs. 2 BGB nicht an. Sie kann allenfalls, wenn die Kindesmutter wie hier bei ihrer Anh366rung vor dem Amtsgericht den Fortbestand dieser "festen Beziehung" und ihren Willen bekr344ftigt, sie unter Einschluss des Kindes auch weiterhin aufrecht zu erhalten, als zus344tzliches Indiz f374r das Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung zwischen den Beklagten herangezogen werden. 24 Auch einer Prognose 374ber die weitere Entwicklung der Beziehung zwi-schen den Beklagten bedurfte es nach mehr als zwei Jahren des Zusammenle-bens in h344uslicher Gemeinschaft nicht, da dem Kl344ger die Anfechtungsklage bereits stets dann verwehrt ist, wenn der rechtliche Vater die tats344chliche Ver-antwortung f374r das Kind im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung tr344gt. Lediglich dann, wenn dies fraglich ist, weil der rechtliche Vater und das Kind noch nicht l344ngere Zeit zusammengelebt haben, muss der Tatrichter pr374fen, ob 25 - 10 - das Zusammenleben noch andauert und der rechtliche Vater die tats344chliche Verantwortung f374r das Kind 374bernommen hat und in einer Weise wahrnimmt, die auf Dauer angelegt erscheint (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 167 = FamRZ 2007, 540 unter II 3). Allenfalls die Pr374fung der zuletzt genannten Vorausset-zung erfordert eine prognose344hnliche Beurteilung. Hahne Sprick V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Minden, Entscheidung vom 02.11.2005 - 10 F 776/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.08.2006 - 9 UF 32/06 -
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