BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 150/08 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 71.288,35 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig, hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen unzutreffenden Obersatz zur mittelbaren Gl344ubigerbenachteiligung zugrunde gelegt. Die Nicht-zulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der hierf374r darlegungs- und be-weispflichtige Kl344ger dargelegt gehabt h344tte, dass die Schuldnerin f374r die von der Beklagten (zun344chst unter Eigentumsvorbehalt) erworbenen Gegenst344nde einen zu hohen Preis bezahlt h344tte. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass durch 2 - 3 - den Verkauf der durch die angefochtenen Zahlungen in das Eigentum der Schuldnerin 374bergegangenen Gegenst344nde die Befriedigungsm366glichkeiten der Gl344ubiger beeintr344chtigt wurden. Daf374r w344re zumindest erforderlich gewesen, dass der durch den Verkauf der - auch verarbeiteten - Gegenst344nde erzielte Erl366s f374r die Gl344ubiger eine geringere Befriedigungsm366glichkeit bot. Entspre-chenden Vortrag zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verst366337t nicht gegen das Will-k374rverbot. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 29.04.2004 - 1 O 178/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 10 U 147/07 -
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