BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 150 /10 Verkündet am: 16. Juni 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsb e amt er der Geschäft s stelle In dem Rechtsstreit - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 16. Juni 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Bacher und die Richterin Schu s- ter beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtsh of der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des R a tes über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Flu g- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspä tung von Flügen und zur Aufhebung der Veror d- nung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Frage vorgelegt: Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne ve r- zögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt? - 3 - Gründe: I. Der Kläger buchte bei de m b ekla gten Luftverkehrsunternehmen für sich und seine Ehefrau Hin - und Rückflüge für die Strecke Frankfurt am Main Lissabon Recife. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten in Frankfurt am Main Bordkarten für den gesamten Hinflug. Der Flug von Frankfurt am Mai n nach Li s- sabon sollte am 29. Oktober 2009 um 13.30 Uhr starten. Der Abflug verzöge r te sich jedoch um 1 Stunde und 40 Minuten. Bei der Landung in Lissabon war der vorgesehene Anschlus s flug bereits gestartet. Die Beklagte be förderte den Kläger und seine Ehe frau am folgenden Tag. Sie erreichten Re cif e mit einer Ve r spätung von 25 Stunden. Der Kläger verlangt für sich und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau eine Ausgleichszahlung von je 600 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revisio n verfolgt der Kläger weiterhin sein Klag e ziel. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entg e gen. I I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begrü n det: Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen Ve r spätung lägen nicht vor. Bei de r Flugreise von Frankfurt am Main nach Recife via Lissabon handele es sich nicht um einen einheitlichen Flug ; die Reise habe vielmehr aus zwei g e- trennt zu betrachtende n Flüge n bestanden . Es mache insoweit keinen Unte r- 1 2 3 4 5 6 - 4 - schied, dass die Reisenden von Anfang a n mit Bordkarten für den gesamten Hi n- flug ausgestattet worden se i en. Die Abflugverspätung in Frankfurt am Main habe lediglich etwa 1 1/2 Stunden betragen. Der Abflug des gebuchten Fluges in Li s- sabon und die Ankunft in Recife seien pünktlich gewesen. Selbst wenn man die beiden Flüge als Einheit betrachten wolle, löse allein eine um mehr als drei Stu n- den verspätete Ankunft den Ausgleichsanspruch nicht aus. Ve r spätete Flüge im Sinne der Flu g gastrechteverordnung seien nur solche, bei denen sich der Abflug um ei ne in Art. 6 genannte Zeitdauer verzögere . Einen Tatbestand der Ankunft s- verspätung kenne die Verordnung nicht; etwas anderes sei auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2009 (C - 402/07, RRa 2009, 282 Sturgeon/Condor) nicht zu en t nehmen. I I I. Ob die Klageforderung unter dem vom Berufungsgericht zu Recht a l- lein geprüften Gesichtspunkt der Verspätung begründet ist, hängt , wie das B e- rufungsgericht zutreffend gesehen hat, davon ab, ob e in Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Flu ggastrechteVO auch dann in Betracht kommt, wenn keiner der Tatbestände der Art. 4 bis 6 erfüllt ist, d.h. weder eine "Nichtbeförderung" noch eine Annullierung noch eine (Ab flug - )Ver spätung im Sinne des Art. 6 Fluggas t- rechteVO vorliegt. Denn die Verspätung in Frankfurt betrug nicht einmal diejen i- gen zwei Stunden, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Voraussetzung für die bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger zu erbringenden Unte r- stützungsleistu n gen sind. Diese Frage hat der Bundesgerichtsh of dem Gerichtshof der Europä i- schen Union bereits in dem Verfahren Xa ZR 80/10 mit Beschluss vom 9. D e- zember 2010 vorgelegt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Im Unte r- schied zu jenem Verfahren hängt die Berechtigung des Au s gleichsanspruchs im vorlieg enden Verfahren ausschließlich von der B e antwortung dieser Frage, der dortigen ersten Frage, ab. Die zweite Frage, ob zur Ermittlung der Verspätung 7 8 - 5 - auf die Entfernung zum letzten Zielort oder auf die einzelnen Teilstrecken abz u- stellen ist, stellt sich hingegen nicht. Meier - Beck Mühlens Gröning Bacher Schuster Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.05.2010 - 30 C 142/10 - 71 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.11.2010 - 2 - 24 S 88/10 -
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