BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 150/10 vom 17. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 78.750 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Verst366337e gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben. 2 a) Soweit das Berufungsgericht eine 334bertragung der Wechsel von der Schuldnerin auf die Beklagte nicht festgestellt hat, scheidet eine Geh366rsverlet-zung aus. 3 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und An-tr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in 4 - 3 - den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZR 165/09, Rn. 3). Das Beru-fungsgericht hat mit R374cksicht auf die von ihm im Ergebnis getroffene Beweis-lastentscheidung die als 374bergangen ger374gte - ihrem Inhalt nach nicht eindeuti-ge - Zeugenaussage ersichtlich zur Kenntnis genommen. Soweit es seine wei-tere rechtliche W374rdigung auf den urkundlichen Inhalt der mit Blankoindossa-menten (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 WG) versehenen Wechsel st374tzt, ist der Schutz-bereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht ber374hrt. b) Auch im Blick auf eine etwaige Anfechtung aus 247 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO beruft sich der Kl344ger zu Unrecht auf Art. 103 Abs. 1 GG. 5 Der ma337gebliche Schriftsatz brauchte schon deshalb nicht ber374cksichtigt zu werden, weil er erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung eingereicht wurde und nicht den vorliegenden Rechtsstreit, sondern eine Streitverk374ndung zum Gegenstand hatte. Davon abgesehen l344sst der Schriftsatz eine substanti-ierte Darlegung vermissen, dass der Beklagten die Umst344nde bekannt waren, die eine Anfechtung des Erwerbs gegen374ber der A. KG begr374n-den. 6 2. Soweit die Beschwerde die Grunds344tze der Anfechtbarkeit von Dritt-zahlungen auf wertlose Forderungen auch f374r F344lle bef374rwortet, in denen es sich um einen von dem Schuldner ausgehenden, f374r den Zuwendungsempf344n-ger erkennbar einheitlichen Zahlungsvorgang unter blo337 formaler Einschaltung eines Dritten handelt, liegt ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht vor. 7 Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht zugrunde ge-legt. Nach seinen Feststellungen war der Beklagten lediglich die A. 8 - 4 - KG als Unternehmen bekannt. Deshalb bestand f374r die Beklagte kein An-haltspunkt daf374r, dass tats344chlich Mittel der Schuldnerin 374ber die A. KG als blo337e Durchgangsstation an sie gelangt waren. Aus dem Umstand, dass die Wechsel urspr374nglich auf die Schuldnerin lauteten, musste die Beklag-te nicht schlie337en, dass die Wechsel unmittelbar aus deren Verm366gen herr374hr-ten. Vielmehr bestand die M366glichkeit, dass die Schuldnerin die Wechsel zur Begleichung einer Verbindlichkeit gegen374ber der A. KG eingesetzt hat-te. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.10.2009 - 17 O 38/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2010 - I-27 U 201/09 -
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