BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 150/10 Verkündet am: 21. November 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1603, 1610; SGB XII § 94 a) Der Unterhalt sbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteil s richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des tägl i- chen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine - dem Unterhaltsberechtigten zumutbare - einfache und kostengünstige Heimunte r- bringung (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860). b) Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten su b- stantiiert zu bestreiten (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698). Kommt er dem nach, trifft die Beweis last den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozia l- hilferechtlichen An spruchsübergangs den Sozialhilfeträger (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444). c) Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendige n Kosten als Unterhaltsbedarf ge l- tend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunte r- bringung im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des Unterhalt s- pflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringun gsmöglichkeit bestanden, im Einze l- fall als treuwidrig erweisen. d) Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente u m- gerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt - )Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird. BGH, Urtei l vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - OLG Düsseldorf AG Wesel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klin khammer , Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Ok - tober 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Bekla gten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht al s Sozialhilfeträger in für die Zeit ab April 2008 aus übergegangenem Recht Elternunterhalt geltend. Die Klägerin leistete der Mutter des Beklagten (im Folgenden: Hilfeem p- fängerin) wegen ungedeckter Pflegeheimkosten Hilfe zur Pflege nach dem S o- zialgesetzb uch XII. Die 1915 geborene Hilfeempfängerin hatte außer dem B e- klagten sieben weitere Kinder, von denen ein Sohn im Februar 2010 verstorben ist. Seit Februar 2008 lebte die Hilfeempfängerin in einem Pflegeheim . Seit 1 2 - 3 - März 2008 war für sie ein Betreuer bestel lt. Sie erhielt Leistungen der Pfleg e- versicherung nach der Pflegestufe II. Des Weiteren bezog sie ( unter anderem ) Leistungen für Kindererziehung. Die Hilfeempfängerin ist während des Revis i- onsverfahrens im Dezember 2011 verstorben. D er 1941 geborene Bekl agte ist verheiratet. Er war selbständiger Stuck a- teur und bezieht neben einer Rente Miet - und Kapitaleinkünfte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Miet - und Kapitaleinkünfte erzielt, ist er Eigent ü- mer mehrerer Immobilien , unter anderem eines selbs tgenutzten lastenfreien Einfamilienhauses, und verfügt über e in Barvermögen von rund 250.000 Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung rückständigen Unte r- halt s von 8.968 (bis Juli 2009) sowie zu laufendem Unterhalt von monatlich 561 ab August 2009 verurteilt. Das Berufungsgericht hat den Unterhalt hera b- gesetzt auf monatlich laufend 45 0 von nur noch 11.556,37 zugesprochen . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die vollständige A b- weisung der Klage. Die Klägerin hat den Rechtsstreit für die Zeit na ch dem Tod der Hilfeempfängerin in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Entscheidungsgründe : Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteil s und Zurückve r- weisung an das Berufungsgerich t. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- 3 4 5 6 - 4 - sem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011 , 100 Rn. 10). I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in FamRZ 2011, 982 veröffentlicht ist, war der Beklagte zwar nicht aus laufendem Einkommen, aber aufgrund seines Vermögens zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Der Bedarf der Hilfeempfängerin ergebe sich aus den tatsächlichen Heimkosten. Der Einwand des Beklagten, dass eine kostengünstigere Heimu n- terbringung möglich gewesen sei, könne nur eingreifen, wenn ein offenkundiges " Auswahlverschulden " vorliege, was hier nicht der F all sei. Auch bestehe nur ein geringe r Kostenunterschied zu einer vom Beklagten benannten alternativen Heimu nterbringung . Dies begründe nicht den Vorwurf einer fehlerhaften, vom Unterhaltspflichtigen nicht zu akzeptierenden Auswahl der Einrichtung. Der von der Klägerin für die Hilfeempfängerin gez ahlte Barbetrag (zwischen 93,69 und 96,93 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sei zwar grundsätzlich dem Bedarf zuzurechnen. Da aber die Hilfeempfängerin über auf die Heimkosten nicht a n- zu rechnende Barmittel von ca. 300 verfüge, die den Barbetr ag " um mehr als das Dreifache " übersti e ge n , könne unterhaltsrechtlich eine Zu rechnung zum notwendigen B edarf nicht vorgeno m- men werden. Eine Anrechnung wegen von der Hilfeempfängerin dem Bruder des B e- klagten, mit dem sie zuletzt gemeinsam eine Wohnung bew ohnte, überlassener Einrichtungsgegenstände und daraus zu realisierender Zahlungsansprüche hat das Berufungsgericht verneint. Es sei nicht zu erkennen, dass eine insoweit 7 8 9 - 5 - allenfalls denkbare Schenkungsrückforderung und anschließende Veräußerung der gebrauc hten Gegenstände einen über dem Schonvermögen liegenden Ve r- äußerungserlös einbringen könnte, der auf die Bedürftigkeit der Hilfeempfäng e- rin nennenswerten Einfluss haben könnte. Die Klägerin habe die mangelnde Leistungsfähigkeit der Geschwister des Bekl agten hinreichend dargelegt. Der Beklagte habe zu keinem seiner G e- schwister konkret vorgetragen, dass die betreffenden Angaben der Klägerin unrichtig seien . Er könne dies, denn ihm stehe insowe it ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu. Eine Leistungsfä higkeit des Beklagten au s seine m laufenden Einko m- men hat das Berufungsgericht nur in Höhe von monatlich 26 men. Es h at aber die Leistungsfähigkeit des Beklagten auf eine Obliegenheit zum Vermögenseinsatz gestützt . Der Beklagte sei zusammen mit sei ner Ehefrau Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses , zudem M iteigentümer eines weiteren vermieteten Einfamilienhauses und zweier vermieteter Eige n- tumswohnungen. An zwei weiteren Eigentumswohnungen bestehe ein leben s- langer Nießbrauch. Außerdem ve rfüge der Beklagte über ein B arvermögen von rund 250.000 seine Ehefrau jedenfalls wirtschaftlich als hälftige Miteigentümerin anzusehen sei. Das Einfamilienhaus möge dem B e- klagten und seiner Ehefrau unangetastet verbleiben, ebenso das sonstige zur Erzielung von Mieteinkünften und somit der Alterssicherung dienende Immob i- lienvermögen. Es bestehe jedoch keine Veranlassung, darüber hinaus auch noch das Barvermögen des Beklagten von 125.000 Leistungsfähigkeit zur Gänze außer Ansatz zu lassen. In Anwendung von " T a- belle 9 z u § 14 BewG " errechne sich aus dem Kapital eine monatlich e Rente von 1.339 zuzüglich gesetzlicher R ente, Mieteinkünften und Wohnvo rteil über monatlich 2.349 10 11 - 6 - Selbstbehalt s von 1.400 blieben 949 von 50 %, mithin rund 475 Unterhaltszahlung zur Verfügung stünden. Dabei sei auch die geringe statist i- sche Lebenserwartung der Hilfeempfängerin zu berücksichtigen, so dass für den Beklagten und seine Ehefrau nicht zu befürchten sei, dass das zur eigenen Alterssicherung angesparte Kapital in größerem Umfang angetastet werden müsse, jedenfalls bis zu einem als angemessen zu bew ertenden Schonbetrag von 75.000 Der Selbs t- behalt der Ehefrau des Beklagten von 1.050 ei eigenen Einkünften von 1.072 II. Das hält rechtlicher P rüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung des Bedarf s der Hilfeempfängerin gemäß § 1610 BGB wird von der Revision zum T eil mit Recht beanstandet. a) Das Berufungsgericht hat den gegen die Notwendigkeit der Heimko s- ten erhobenen Einwand des Beklagten, es habe für die Hilfeempfängerin eine kostengünstigere Möglichkeit der Heimpflege bestanden, nicht für erheblich e r- achtet. Es hat dies damit begründet, dass kein offenkundiges " Auswahlve r- schulden " vorliege und die Kosten des vorgetragenen anderweitigen Heimpla t- zes nicht wesentlich niedriger lägen. Diese Begründung trägt eine Zuordnung der vollumfänglichen Kosten zum Unterhalt sbedarf nicht. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhalt s- bedarf des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort an fallen d en Kosten, soweit diese notwendig sind (vgl. 12 13 14 15 - 7 - Senatsurteil e BGHZ 152, 217, 224 = FamRZ 2002, 1698, 1700 m.w.N. und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187 ). Stellt der Unterhalt s- pflichtige die Notwendigkeit der Kosten in Abrede, so ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen ( Senatsurteil BGHZ 152, 217, 224 = FamRZ 2002, 1698, 1700 ) . Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtliche Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184 , 1185 zur Hilfe zum Lebensunterhalt ) . Aus der sozialhilferechtlichen Anerkennung der Kosten folgt indessen noch nicht zwingend auch deren unterhaltsrechtliche Notwendigkeit (vgl. Senat surteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1469 zum Volljährigenunterhalt; Weber - Moneck e Festschrift I. Groß [2004] S. 239, 242). Wegen der bestehenden Bandbreite von der Sozialhilfe anerkannter Pfl e- gekosten und Kosten der Unterkunft und Verpfleg ung (sog enannte Hotelkosten) sowie der unterschiedli chen Investitions kosten können sozialrechtlich und u n- terhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten vielmehr voneinander abweichen . bb) Ein an der früher besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angeme ssen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB ( a A OLG Schleswig OLGR 2003, 407 ) . Denn der angeme s- sene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach deren konkreter ( aktueller ) L e- benssituation (vgl. Senat surteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861 sowie Senatsurteil e vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f. m.w.N. und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 32 f. zum angemessenen Bedarf beim Krankheits - und Altersunterhalt von Ehegatten ; Eschenbruch/Klinkhamme r Der Unterhaltspr o- zess 5. Aufl. Kap. 2 Rn. 8, 18 ) . Ist der Elternteil im A lter sozialhilfebedürftig g e- worden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Exi s- 16 17 - 8 - tenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und ko s- tengünstige Heimunterbringung (Hauß Elternunterhalt 3. Aufl. Rn. 57 ) . Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteil s schließlich keinen Einfluss (aA Schnitzler / Günther MAH Familienrecht § 11 Rn. 19 ; Scholz/Kleffmann/Motzer/Soyka Pr a- xishandbuch Fami lienrecht [Stand Mai 2012] Teil J Rn. 12 ). Denn die Leben s- stellung der Eltern ist eine selbständige und leitet sich nicht von der jenigen ihrer Kinder ab. cc) Stand dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung, so sind allerdings auch höhere Kosten der Heimunterbringung vom Unterhalt s- pflichtigen ausnahmsweise d ann zu tragen, wenn dem Elternteil die W ahl des preisgünstigeren Heim s nicht zumutbar war. Das kan n der Fall sein, wenn E l- tern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und - etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe - erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auc h dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung o f- fen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Ve r- haltens verstoßen würde. b) D as Berufungsurteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in vollem U m- fang im Einklang . aa) Zwar beruht der geltend gemachte Unterhalt auf sozialhilferechtlich anerkannten Heimkosten. Der Beklagte hat aber die Notwendigkeit der Kosten bestritten und geltend gemacht, für die Hilfeempfängerin habe ein Platz in e i- nem kosten günstigeren Heim (in derselben Stadt) offen gestanden. Er hat hie r- für ein konkretes Heim benannt, in dem die Hilfeempfängerin bereits zur Kur z- 18 19 20 - 9 - zeitpflege untergebracht war, und hat die dort anfa llenden Kosten den geltend gemachten gegenübergestellt . Die Gegen überstellung der Kosten ergibt einen monatlich um rund 98 n Betrag . Der Beklagte hat damit die Notwe n- digkeit der Heimkosten der Höhe nach ausreichend substantiiert bestritten. Demnach war es Aufgabe der Klägerin, entsprechend der sie für den angeme s- senen Lebensbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB treffenden Darlegungs - und B e- weislast die Notwendigkeit der Kosten zu beweisen. Für die vom Berufungsgericht angestellte Überlegung, es gehe nicht an, der Klägerin, die mit öffentlichen Geldern zur Deckung des Unterhaltsbedarfs eintreten müsse, auch noch dieses R isiko aufzubürden, besteht kein e Grundl a- ge . Denn d ass die Klägerin den Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII geltend macht, lässt die Verteilung der Darlegungs - und Beweislast unberührt (vgl. Sena t surteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444, 445) . Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts folgt auch dar aus , dass die zwischen den beiden Heime n best e- hende Kostend ifferenz relativ geringfügig erscheinen mag , nichts anderes. E in monatlich vom Unterhaltspflichtigen zu zahlender absoluter Mehr betrag von rund 98 kann vielmehr nicht als geringfügig außer Betracht gelassen werden. Auf die Frage, ob die Hilfeempfängerin oder die Klägerin ein (offenkundiges) " Auswahlverschulden " trifft , kommt es schließlich nicht an , weil im Rahmen von § 1610 Abs. 1 BGB allein auf d ie Notwendigkeit der Kosten abzustellen ist . bb ) Da die Hilfeempfängerin von Beginn der H eimunterbringung an soz i- alhilfebedürftig war, kann die Wahl des mit Mehrkosten verbundenen Heims auch nicht ohne weiteres unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit einer anderwe i- tigen Auswahl gerechtfertigt werden. 21 22 - 10 - Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt , dass der Beklagte nicht vo r- getragen habe, sich für die Hilfeempfängerin um einen kostengünstigeren Heimplatz bemüht zu haben, wozu er bis zur Anordnung der Betreu ung in der Lage gewesen sei. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich nicht an der S u- che nach ei nem Heimplatz beteiligt hat , begründet aber noch nicht die Ve r- pflic h tung, überhöhte Kosten zu tragen. Für eine Treuwidrigkeit des vom B e- klagten erhobenen Einw ands einer günstigeren Heimunterbringung ist hier schließlich nichts ersichtlich. c ) Der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist nach der Senat s- r echtsprechung als weiterer unterhaltsrechtlich er Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unte rhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, e t- wa Aufwendungen für Körper - und Kleiderpflege, Zei tschriften und Schreibm a- terial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzi e- ren (Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 16; vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat indessen zu Unrecht eine Zurech n ung des Barbetrags zum Unterhaltsb edarf wegen der von der Hilfeempfängerin bezog e- nen Kindererziehungsleistungen ab gelehnt. Dass der Unterhaltsberechtigte über eigenes Einkommen verfügt, mit dem sich der Barbetrag decken lässt, stellt dessen Anerkennung als Bedarfsposten nicht in Frage. Ob der Bedarf durch eigene Mittel des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden kann, ist erst im Rah men der Bedürftigkeit nac h § 1602 Abs. 1 BGB zu beurtei len . 23 24 25 - 11 - 2. Au ch d ie Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin nach § 1602 Abs. 1 BGB sind nicht frei von Rechtsfehlern. a) Soweit das Berufungsgericht an die Hilfeempfängerin fließende Ki n- dererziehungsleistungen zur Abdeckung des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (zwischen 93,69 bezieht sich dies nur auf einen Teil der Leistungen, die nach dem Berufungsurteil insgesamt ca. 300 . Für eine nur teilweise Anrechnung der Kindere r- ziehungsleistungen fehlt es indessen an eine r Begründung . Leistung en für Kindererziehung gemäß §§ 294 ff. SGB VI sind als Ei n- kommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen ( vgl. Senatsurteil vom 9. Ok - tober 1991 - XII ZR 170/90 - FamRZ 1992, 162; Wendl/Dose Das Unterhalt s- recht in der familienric hterlichen Pr axis 8. Aufl. § 1 Rn. 699 ). Die in § 299 SGB VI bestimmte Anrechnungsfreiheit betrifft lediglich zu gewährende Sozia l- l eistungen und gilt nicht für die Unterhalt spflicht nach bürgerlichem Recht . Mangels näherer Angaben zu den angerechneten eigenen Einkün fte n der Hilfeempfängerin ergibt sich a us dem Berufungsurteil nicht, ob die Leistu n- gen für Kindererziehung nicht bereits bei der Ermittlung der Bedürftigkeit b e- rücksichtigt wurden. A ufgrund der dem Berufungsurteil zu entnehmenden Fes t- stellungen sind sie ni cht vollständig in die Berechnung eingeflossen und ist der Unterhaltsanspruch demzufolge zu hoch ver anschlagt worden , was nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch ohne entsprechende Revisionsrüge zu berücksichtigen ist . b) Eine Anrechnung fiktiver Einkünfte we gen Einrichtungsgegenständen, die die Hilfeempfängerin einem weiteren Sohn überließ , mit dem sie zuletzt g e- meinsam eine Wohnung bewohnte, und daraus zu realisierender Zahlungsa n- sprüche hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. 26 27 28 29 30 - 12 - Die Revision zeigt nicht auf, welchen konkreten Vortrag des Beklagten das B e- rufungsgericht insoweit übergangen haben soll und dass der Hilfeempfängerin insoweit nennenswerte und in zumutbarer Weise durchsetzbare Ansprüche g e- gen ihren weiteren Sohn zustehen kö nnten . 3 . Auch zur Leistungsfähigkeit des Beklagten aufgrund einsetzbaren Ver - mögens hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung nicht in jeder Hi n- sicht stand . Weil d as Berufungsgericht den Beklagten aus seinem Einkommen nicht als ausreichend le istungsfähig angesehen hat, kommt es insoweit nicht darauf an, dass es seine Berechnung nicht an den für verheiratete Unterhalt s- pflichtige aufgestellten Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) ausgerichtet ha t . Die vom Berufungsgericht angenommene Obliegenheit des Beklagten zur teilweisen Vermögen sverwertung ist allerdings im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. a ) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Unterhalt s- pflic h tiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemei ne Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalt s nicht. De s- halb ist auch hinsichtlich des eins etzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines e i- genen ange messenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu auße r- stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.) . 31 32 33 - 13 - Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögenssta mmes er geben sich daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtu n- gen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstam mes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswü r- diger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.). Zu diesen für den Deszendentenunterhalt aufgestellten Grundsätzen kommt hinzu, dass der Elternunterhalt vom Gesetz vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Das wirkt s ich nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Außerdem ist dem Unterhalts pflichtigen bei zum Zweck der zusätzlichen Altersvorsorge gemachten Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Senats ein höherer Abzug zuzugestehen als etwa beim Ehegattenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 79 3 ) . Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen zumeist in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Desw e- gen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorh andenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat (Senatsurteil BG HZ 169, 59, 69 = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N. ; vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 622 f. ) . 34 35 - 14 - Daraus folgt indessen noch nicht, dass an dem ursprünglich allein für die eigene Altersvorsorge (und g egebe nenfalls die des Ehegatten) geplanten Ve r- mögenseinsatz ohne Rücksicht auf die eingetretene Unterhaltspflicht und in vollem Umfang festgehalten wer den könnte. D enn bei einem solchen Verstän d- nis wäre jeder E insatz des zu Beginn der Verpflichtung zum Elternun terhalt vo r- handenen Vermögens von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr kann vom U n- terhaltspflichtigen ein Vermögenseinsatz insoweit verlangt werden, als ihm auch nach Abzug des Elternunterhalts ein zur Bestreitung seines angemessenen L e- bensbedarfs ausreiche ndes Vermögen verbleibt. b) Der Unterhaltspflichtige muss sein Vermögen demnach insoweit ei n- setzen, als es ihm möglich bleibt, seinen eigenen an gemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibenden Vermögen daue r- haft zu bef riedigen. aa) D iesen Anforderungen kann , worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, dadurch Rechnung getragen werden , dass das vom Unterhaltspflicht i- gen für die Alters vorsorge angesparte verwert bare Kapital unter Berücksicht i- gung seiner statistis che n Lebenserwartung in eine Monatsr ente umgerechnet wird . D iese Berechnung gewährleistet, dass dem Unterhaltspflichtigen ein zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs ausreichendes Einkommen da u- erhaft zur Verfügung steht . Hinzu kommt jedenfalls in Fä llen hochbetagter E l- tern, dass wegen der en begrenzter Lebenserwartung dem Unterhaltspflichtigen in absehbarer Zeit sein Einkommen und Vermögen wieder ungeschmälert zur Verfügung stehen werden . Entgegen der Auffassung der Revision fol gt aus dem Senatsurteil vom 30. August 2006 (BGHZ 169, 59 , 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516 ) nicht, dass das aufgrund des Abzugs von zusätzlich 5 % vom früheren Erwerbseinkommen zum Zweck der Altersvorsorge angesparte Kapital dem Unterhaltspflichtigen auch nach Eintritt in das Renten alter dauerhaft verbleiben 36 37 38 - 15 - müsse. Vielmehr kann von ihm erwartet werden, dass er dieses Kapital bei E r- reichen der Regelaltersgrenze seinem bestimmungsgemäßen Zweck entspr e- chend sukzessive verbraucht. Die Umrechnung eines Kapitals in eine Rente enthebt schl ießlich von der Notwendigkeit, weiteres Barvermögen für die Alter s- vorsorge zu reservieren, weil die Berechnung auf der Grundlage erfolgt, dass das Barvermögen neben der Bestreitung des Elternunterhalts auch dem eig e- nen (Alters - )Unterhalt des Unterhaltspfli chtigen (und seines Ehegatten) zufließt. Dass infolge der Dynamisierung des Barvermögens Kapitaleinkünfte wegfallen, hat das Berufungsgericht schließlich berücksichtigt. Der Sonderfall, dass eine ergänzende Altersvorsorge auch noch nach (vorgezogenem) Rent enbeginn unterhaltsrechtlich akzeptiert werden kann (vg l. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 26), liegt hier nicht vor. Insoweit wird d er Beklagte zum Rentenbeginn nicht anders behandelt als ein Unterhaltsschuldner, der auch ohne zusätzl iche Altersvor sorge über ein ausreichendes Renteneinkommen verfügt und dann Elternunterhalt aus seinem Einkommen schuldet. bb ) Die Umrechnung des Kapitals in eine Rente hat das Berufungsg e- richt in Anlehnung an § 14 BewG durchgeführt , indem es die dort vorgesehene Umrechnung vom Jahreswert der lebenslangen Nutzungen oder Leistungen in einen Kapitalwert umgekehrt hat . Die von ihm herangezogene Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ist indessen mit Wirkung vom 1. Janu ar 2009 aufgehoben worden ( Art. 2 Nr. 16 ErbStRG vom 24. Dezember 2008 BGBl . I S. 3018) und kann nicht zuletzt wegen der von ihr nicht berücksichtigten , seit längerem g e- stiegenen Lebenserwartung (vgl. Bromsdorf BB 2002, 2582) auch für eine B e- wertung zuvor liegender Zeiträume nicht m ehr herangezogen werden . Das G e- setz verpflichtet nunmehr in § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG das Bundesministerium der Finanzen , regelmäßig die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer leben s- 39 40 - 16 - länglichen Nutzung oder Leistung in einer Tabelle zusammen zu stellen und diese zu veröffentlichen . Der Vervielfältiger ist dabei entsprechend der einsetzenden Unterhalt s- pflicht aus Vermögen auf grund des Lebensalter s des Unterhaltspflichtigen zu Beginn des Unterhaltszeitraums zu ermitteln , weil d er vom Unterhaltspflichtigen erwartete Kapital verzehr zu diesem Zeitpunkt einsetzt . Nach dem aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG ergangenen Schreiben des Bundesministeriums der F i- nanzen vom 20. Januar 2009 (IV C 2 - S 3104/09/10001, 2009/0035006 BStBl. I 2009, 270 ) be trug der Vervielfälti ger für einen 66jährigen Mann 10,834. Dag e- gen ist das Berufungsgericht zu einem Faktor von nur 7,780 gelangt. Das b e- ruht darauf, dass es neben der Heranziehung der - überholten - Anlage 9 zum Bewertungsgesetz offenbar auf das Alter des Beklagten zum Zeitpu nkt seiner Entscheidung abgestellt und deswegen eine kürzere Laufzeit der Rente z u- grunde gelegt hat . Durch den niedrigeren Faktor hat es demnach die für den Beklagten aus dem Kapital erzielbare Monatsrente und mithin auch die Lei s- tungsfähigkeit des Beklagt en im Ergebnis zu hoch bemessen . cc ) Die weiteren von der Revision erhobenen Angriffe stellen den Ve r- mögenseinsatz nach der vom Berufungsgericht in zulässiger Weise gewählten Methode indessen nicht in Frage. Dass der Beklagte abweichend von den Fes t- ste llungen des Berufungsgerichts zwei Eigentumswohnungen veräußerte, die im Berufungsurteil als ihm gehörend aufgeführt sind, hat auf den Einsatz des Barvermögens ersichtlich keinen Einfluss gehabt, zumal die vom Berufungsg e- richt unter anderem aufgrund Nießbr auchs veranschlagten Mieteinkünfte von der Revision nicht in Zweifel gezogen worden sind. Ferner ist das Berufungsg e- richt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass bei der von ihm gewählte n Methode und den sonstigen von de r Verwe r- tungspflicht ausgenommenen Vermögenswerten dem Beklagten genügend er 41 42 - 17 - Spielraum zur Bestreitung von Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffung en ve r- bleibt . Das gilt schließlich im Ergebnis auch für die vom Berufungsgericht durchgeführte Berechnung des e insetzbaren Monatseinkommens. Diese orie n- tiert sich zwar ebenfalls nicht an den Grunds ätzen des Senatsurteils vom 28. Juli 2010 ( BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30 ff.), zumal das B e- r u fungsgericht für die Ehefrau des Beklagten lediglich den in der Düs seldorfer Tabelle ausgewiesenen Mindestbetrag reserviert hat. Das wird aber jedenfalls dadurch ausgeglichen, dass es ohnedies nur die Hälfte des Barvermögens von insge samt 250.000 e- klagten als " jedenf alls wirtschaftliche r Eigentümerin " vorbehalten hat. 4 . Das Berufungsgericht hat die Darlegungs - und Beweislast in Bezug auf die a nteilige Haftung nach § 1606 BGB nicht verkannt und zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte die mangelnde Leistungs fähigkeit seiner G e- schwister nicht konkret bestritten hat. III. Das U rteil ist aus den oben genannten Gründen aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es zur Notwendigkeit der Heimkosten, zur Anrechnung der Leistunge n für Kindererziehung und zum Vermögenseinsatz weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. Die Zurückverwe i- sung gibt dem Berufungsgericht schließlich Gelegenheit, neben den nach dem 43 44 45 - 18 - Tod der Hilfeempfängerin geänderten Sachanträgen auch die ab 1. Januar 2011 neu gefassten Werte der Düsseldorfer Tabelle (Anm. D.1 ) zu berücksic h- tigen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Wesel, Entscheidung vom 08.02.2010 - 33 F 277/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2010 - II - 8 UF 38/10 -
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