BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 150/11 Verkündet am: 11. März 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkund s beamt er der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812, 518 Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsa n- spruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden b e- wi rkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Novem ber 2006 X ZR 34/05, BGHZ 169, 377). BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11 - OLG Frankfurt/Main LG Hanau - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Hoffmann, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und di e Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 1. November 2011 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufg e- hoben, als zum Nac h teil der Beklagten e rkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten, ihrer Tochter, die Rückzahlung eines Be - trags von 36.450 B e klagten mit mehreren teils durch Überweisung, teils in bar geleisteten Teilzahlunge n überlassen. Das Landgericht hat insoweit antragsgemäß e r kannt, die Berufung der Beklagten hat nur zu einer Teilabweisung des Zinsanspruchs geführt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne i h- re Zahlungen zwar nicht aufgrund einer Darlehensabrede, jedoch wegen u n gerechtfertigter Bereicherung der Beklagten zurückverlangen. Für einen Darlehensrückzahlun gsanspruch der Klägerin fehle es an hinreichenden Darlegungen zu einer ausdrücklichen Darlehensabrede, insbesondere zum Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung und den daran beteiligten Personen. Die Beklagte habe jedoch den ihr obliegenden Nachweis, die von der Klägerin erhaltenen Zuwendungen endgültig beha l- ten zu dürfen, nicht führen können. Der von der Beklagten behauptete Zweck, ihr mit den Zahlungen eine neue Ehe zu ermöglichen, führe nicht zu der Annahme, es habe ke i- ne Rückzahlungsverpflichtung bestand en. Dieser Zweck habe ebenso gut durch eine vorübergehende Zurverfügungstellung finanzieller Mittel e r- 1 2 3 4 5 - 4 - reicht werden können, auch wenn keine Darlehensabsprache festgestellt werden könne. Die Darlegungs - und Beweislast der Beklagten für das Behaltendü r- fen der Zuwendungen ergebe sich im Streitfall aus den näheren Umstä n- den des unstreitigen Sachverhalts. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Klägerin habe diese die geleisteten Zahlungen nicht vollständig zur freien Verfügung gehabt, vielmehr habe sie hie rfür einen Kredit in Höhe von 15.000 ausgehen können, die Zahlungen vereinnahmen zu dürfen, ohne zu einer Rückzahlung verpflichtet zu sein. Das Beweisergebnis zu der Frage, ob und inwieweit die Be klagte die Zuwendungen der Klägerin habe behalten dürfen, sei nach persönl i- cher Anhörung beider Parteien und der Vernehmung des Ehemanns der Beklagten unklar geblieben. Während die Klägerin angegeben habe, die Beklagte habe versichert, die wegen eines fina nziellen Engpasses infolge der Scheidung des Ehemanns der Beklagten von seiner früheren Ehefrau zur Verfügung gestellten Beträge mit Zins und Zinse s zins zurückzuza h len, habe die Beklagte zwar geltend gemacht, die Klägerin habe ihre neue Ehe unterstützen wo llen, eine ausdrückliche Schenkungsabrede aber "selbst so nicht behauptet"; die Aussage ihres Ehemanns sei unergiebig. II. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Bereich e- rungsanspruch der Klägerin bejaht hat, hält in einem entscheidenden Punk t der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass sich ein Anspruch der Kl ä- gerin aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegen die Beklagte als Anspruchsschuldnerin richte. Aus den Feststellungen des Berufungsg e- richts ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin mit ihren Zahlungen nicht an die Beklagte geleistet hat. Insbesondere folgt dies nicht daraus, dass die der Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge nach ihrem Vortrag 6 7 8 9 - 5 - dazu dienen sollten, Zahlungspflich ten ihres künftigen Ehemanns aus e i- nem noch zu schließenden Scheidungsvergleich erfüllen zu können. Da r- aus lässt sich nicht ableiten, dass die Klägerin nicht gleichwohl eine Lei s- tung gegenüber ihrer Tochter, der Beklagten, erbringen und deren Inter - esse an einem erfolgreichen Ende des Scheidungsverfahrens ihres L e- benspartners und der daraus folgenden Möglichkeit, diesen heiraten zu können, unterstützen wollte. Konkrete Umstände, aufgrund deren ang e- nommen werden könnte, die Beklagte habe nur als Zahlstelle o der Za h- lungsvermittler für eine Leistung an ihren Lebenspartner fungieren sollen, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch werden sie von der Revision als vorgetragen aufgezeigt. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft der Beklagten die Beweislast für eine sich aus ihrem Vorbringen ergebende Handsche n- kung zugewiesen. a) Die Darlegungs - und Beweislast für die Herausgabe einer u n- gerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Ausble i- ben eine s mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört (vgl. statt vieler BGH, Urteile vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9; vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, NJW - RR 2009, 1142 Rn. 19 jeweils mwN). Entgegen den Ausführungen im angegriffenen Urteil ändert sich diese Beweislast, die regelmäßig wie im Streitfall zum materiellen Recht zählt (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 1988 - II ZR 302/87, NJW - RR 1988, 831 unter 1.; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 26 19 Rn. 14 jeweils mwN), nicht aufgrund von Plausibilitätserwägungen, wie sie das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Teil des vorgetragenen Sachverhalts ableitet; solche 10 11 - 6 - Erwägungen sind lediglich im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bede u- tung. b) Der Beweis des Rechtsgrund e s der geleisteten Zahlungen o b- liegt der Beklagten im Streitfall auch nicht deshalb, weil sie eine Sche n- kung behauptet. (1) Nach dem Berufungsurteil hat die Beklagte geltend gemacht, bei den Zahlungen der Klägerin habe es sich um e ine "unbenannte Z u- wendung ohne Rückzahl ungsverpflichtung" gehandelt . Da eine familie n- rechtliche Grundlage für eine unentgeltliche Zuwendung nicht in B e tracht kommt, hat sie damit einen Schenkungsvertrag behauptet. Von einer Schenkung spricht in anderem Zus ammenhang auch das Berufungsg e- richt ; seine Ausführungen, die Beklagte habe eine "ausdrückliche Abspr a- che" mit der Klägerin, nach der sie die Zuwendungen unbedingt en d gültig vereinnahmen dürfe, selbst "so nicht behauptet" , besagen nichts Gege n- te i liges. ( 2) Soweit der Leistungsempfänger sich gegenüber einem Bere i- cherungsanspruch mit einem nicht notariell beurkundeten Schenkung s- versprechen als Rechtsgrund verteidigt, trifft ihn allerdings die Beweislast, dass die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einer den Formmangel heilenden Leistungserbringung gemäß § 518 Abs. 2 BGB beruht, die Leistung also mit einem konkreten Willen des Leistenden an ihn erbracht wurde. Diese zu Lasten des Leistungsempfängers abwe i- chende Beweislastverteilung beruht auf dem Zweck der gemäß § 518 Abs. 1 BGB für einen Schenkungsvertrag erforderlichen notariellen Beu r- kundung, unter anderem eine sichere Beweisgrundlage für solche ohne Gegenleistung vereinbarten Vertragsbeziehungen sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Novemb er 2006 , aaO Rn. 13). Im Falle eines Streits über dieses Sachverhaltselement hat der Leistungsempfänger nachzuwe i- sen, dass die Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Lei s- 12 13 14 - 7 - tenden bewirkt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 , aaO Rn. 15 ). Diese r Nachweis kann zwar gegebenenfalls nur durch den Beweis eines Schenkungsvertrags erbracht werden. Die den Leistungsempfänger treffende Beweislast beschränkt sich indessen auf den Willen des Lei s- tenden zur Leistungsbewirkung. Der Tatbestand der Leistungsbewirkung heilt den For m mangel für einen Schenkungsvertrag und genügt damit dem Zweck des § 518 Abs. 1 und 2 BGB, eine sichere Beweisgrundlage und Recht s frieden zu schaffen. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn der Leistungsempfänger zur Verte idigung gegen einen bereicherungsrechtl i- chen Herausgabeanspruch auch beweisen müsste, dass die mit Willen des Leistenden bewirkte Leistung tatsächlich auf einem Schenkungsve r- trag mit entsprechendem Schenkungswillen beruht. Eine so weitgehende Beweislast hä tte zur Folge, dass der Beschenkte sich über die Beweisba r- keit der Leistungsbewirkung hinaus um weitere Beweismittel für den Schenkungswillen sorgen müsste. Damit würde allein die Leistungsbewi r- kung noch nicht den Rechtsfrieden schaffen, wie er von § 518 A bs. 2 BGB bezweckt ist, und die Möglichkeit der formfreien Handschenkung ausg e- höhlt. Kann der Leistungsempfänger den Nachweis für eine mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgte Leistungsbewirkung erbringen oder steht eine solche Leistungsbewirkung w ie im Streitfall außer Streit, obliegt es dem Anspruchsteller, die weiteren Voraussetzungen einer ungerech t- fertigten Bereicherung nachzuweisen. (3) Die sekundäre Darlegungslast des Leistungsempfängers bleibt hiervon unberührt. Wer geltend macht, ohne Re chtsgrund geleistet zu h a- ben, muss nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vo r trag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2009 , aaO Rn. 20 f.; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, 15 16 17 - 8 - NJW 2011, 2130 Rn. 20 jeweils mwN) . Dem Berufungsurteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zu einem Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen nicht genügt hat. III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlu ng und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen. Sollte das Berufungsgericht einen Schenkungsvertrag feststellen oder jedenfalls nicht ausschließen können, wird es sich auch - gege - benenfalls nach erneuter Anhörung der Parteien - mit der F rage zu befa s- sen haben, ob sich im Rahmen der Beweiswürdigung aus dem von der Beklag ten nach dem Berufungsurteil eingeräumten Zusamme n hang mit einer geplanten Rückabwicklung der Übertragung eines Hausgrun d stücks der Klägerin auf ihre vier Töchter und der e rklärten Bereitschaft der B e- klagten, die Zahlungen der Klägerin auf eine Forderung der Beklagten g e- gen ihre S chwester Barbara anzurechnen , weitergehende vertragl i che Absprachen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 unter 2) oder eine Zweckschenkung (vgl. dazu BGH, U r- teil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 34 f.) ableiten la s sen. 18 19 - 9 - Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht ferner den von der B e- klagten erhobenen Entreicherungseinwand zu prüfen haben. Meier - Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 14.06.2010 - 9 O 270/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2011 - 3 U 173/10 - 20
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