ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR150.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 150/16 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Zur Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderu ngen einer Sozialkasse mit Erstattungsansprüchen eines Arbeitgebers. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - IX ZR 150/16 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d ie Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Mai 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf festg e- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Malereibetriebs (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte ist eine zur Durchführung der tarifvertraglichen Urlaubsregelung im Maler - und L ackiere r- handwerk von den Tarifvertragsparteien gegründete Sozialkasse. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Verfa h- ren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler - und Lackiere r- handwerk vom 23. November 2 005 (fortan: VTV) erhebt sie von den erfassten Arbeitgebern Beiträge. Beansprucht ein Arbeitnehmer Urlaub, hat der Arbeitg e- 1 - 3 - ber die Urlaubsvergütung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Beklagte e r- stattet dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge. Einen Ansp ruch auf Ersta t- tung hat der Arbeitgeber aber nur, wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubska s- se im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches ausgeglichen ist (§ 7 Nr. 3 VTV). Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesicht s- punkt de r Vorsatzanfechtung die Rückgewähr von Beiträgen, die sie von der Schuldnerin außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Insolvenza n- trag teils durch Zahlungen, teils durch Verrechnungen mit Erstattungsanspr ü- chen erlangt hat. Das Landgericht hat die K lage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche B edeutung, noch erfordert die Fortbi l- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. D ies gilt auch insoweit, als die Beklagte eine Befriedigung für ihre Be i- trag sforderungen durch Verrechnungen erlangt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. 2 3 4 - 4 - a) D ie Verrechnungen der Beklagten waren nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, denn die Beklagte hat die Möglichkeit der Verrechnung nicht durch eine nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Alle r- dings fehlt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Rechtshandlung der Schuldnerin. Äh nlich wie die Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer im Krankheitsfall (vgl. dazu BSG, ZIP 2016, 2488 Rn. 23 ff) stellt auch die Auszahlung von Urlaubsvergütung eine Rechtshandlung des Arbeitgebers dar, ohne die ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers und dam it eine Aufrechnungsmöglichkeit der Sozialkasse mit Be i- tragsrückständen nicht entstehen kann. Soweit eine frühere Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 IX ZR 71/02, NZI 2005, 166, 167) dahin verstanden werden kann, dass sich die Aufre chnungslage ohne mitwi r- kende Rechtshandlung des Schuldners unmittelbar aus den tarifvertraglichen Rechtsvorschriften ergebe, wird daran nicht festgehalten. b) Die Beklagte hat gleichwohl nicht in einer nach § 133 Abs. 1 InsO a n- fechtbaren Weise eine Auf rechnungsmöglichkeit erlangt, weil die Insolven z- gläubiger durch die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nicht benachteiligt wurden (§ 129 Abs. 1 InsO). Nach § 7 Nr. 3 VTV hat der Arbeitg e- ber einen Erstattungsanspruch nur, wenn sein Beitragskonto zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ausgeglichen ist. Zu der ähnlichen Rege lung in § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags über das Sozialkasse n verfahren im Baugewe r- be vom 20. Dezember 1999 , wonach Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gegen die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse mit der Maßgabe zweckgebu n- den sind, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aus weist und er seinen Meldepflicht en entsprochen hat, hat das Bundesar beitsgericht entschi e- den, die Erfüllung der Beitragspflicht sei keine Voraussetzung für das Entstehen 5 6 - 5 - des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers; § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags b e- gründe aber bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragspflicht ein Hindernis für die Durchsetzung des bereits mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung en t- standenen Anspruchs (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 10 AZR 517/10, AP Nr . 338 zu TVG § 1 Tarifverträge: Bau, Rn. 27 mwN ). Erst recht muss dies für die hier maßgebliche Regelu ng in § 7 Nr. 3 VTV gelten, die den Erstattung s- anspruch vom Ausgleich des Beitragskontos abhängig macht. Dann aber hatte die Rechtsposition der Schuldnerin in dem Umfang, als sie der Beklagten Be i- träge schuldete, für die Gläubiger keinen wirtschaftlichen W ert, auf den sie hä t- ten zugreifen können. Dass insoweit, als die Beklagte Verrechnungen vornahm, Beiträge der Schuldnerin offen standen, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Erstattungsforderungen der Schuldnerin hätten deshalb auch im Insolven z- ver fahren erst zur Masse gezogen werden können, wenn in gleichem Umfang Beitragsforderungen der Beklagten erfüllt worden wären. Anders wäre dies nur dann, wenn die Beitragsrückstände ein bloßes Zurückbehaltungsrecht der B e- klagten nach § 273 BGB begründeten (v gl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 IX ZR 9/12, WM 2013, 138 Rn. 9 mwN). Dies ist aber nicht der Fall. c) Die Klage wäre bezüglich der verrechneten Erstattungsforderungen auch dann unbegründet, wenn die Verrechnung der Beklagten aus anderen als anf echtungsrechtlichen Gründen unzulässig gewesen wäre. Auch in diesem Fall könnte der Kläger von der Beklagte n die geltend gemachten Erstattungen nicht beanspruchen, ohne zuvor die mindestens in Höhe der verrechneten B e- träge bestehenden Beitragsrückstände au szugleichen. 7 - 6 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.03.2015 - 1 O 262/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.06.2016 - 4 U 79/15 - 8
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