BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 15/05 Verk374ndet am: 2. M344rz 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b a) F374r die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erf374llungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung. b) Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einzi-ger Erf374llungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der T344tig-keit liegt. c) Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teil-nahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mit-gliedstaat erfordert, ist f374r die Feststellung des einheitlichen Erf374llungsortes ma337gebend, ob der Schwerpunkt der T344tigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen T344tigkeit zukommt. BGH, Urt. v. 2. M344rz 2006 - IX ZR 15/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 9. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, begehrt von dem Be-klagten, einem Verein franz366sischen Rechts mit Sitz bei Paris, die Zahlung von Honorar f374r die Vertretung in einem Schiedsverfahren. Die m374ndliche Verhand-lung des Schiedsgerichts, bei der auch eine Beweisaufnahme durchgef374hrt wurde, fand in London statt. Die Verhandlung wurde von dem sachbearbeiten-den Rechtsanwalt der Kl344gerin von seiner Kanzlei aus in M374nchen vorbereitet. 1 Nach Abschluss des Schiedsverfahrens stellte die Kl344gerin zun344chst auf Basis eines Stundenhonorars 26.986,13 DM in Rechnung. Da der Beklagte nicht bezahlte, macht die Kl344gerin ihre Honoraranspr374che mit der Klage ent-sprechend den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung mit drei Geb374hren nach einem Streitwert von 704.454 200 in H366he von 16.778,43 200 gel-tend. 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344n-digkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat ihr das Berufungsgericht im Wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die allein auf fehlende internationale Zust344ndigkeit des Landgerichts ge-st374tzte Revision ist unbegr374ndet. 4 1. Das Revisionsgericht ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Re-form des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) befugt, die interna-tionale Zust344ndigkeit zu pr374fen. 247 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ 153, 82, 84 f; 157, 224, 227; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339, 340). 5 2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit bejaht. Die-se ergebe sich zwar nicht schon aus einer r374gelosen Einlassung gem344337 247 39 ZPO bzw. Art. 24 EuGVVO, wohl aber aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO, weil die Dienstleistung f374r den Beklagten im Schwerpunkt am Kanzleisitz der Kl344ge-rin in M374nchen erbracht worden sei. Dort habe die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten stattgefunden und der zeitliche Schwerpunkt der T344tigkeit f374r Re-cherchen und Abfassen von Schrifts344tzen gelegen. Durch die Inanspruchnahme einer Rechtsanwaltskanzlei in M374nchen habe der Beklagte dies bewusst in Kauf genommen. Dahinter trete London als Ort, an dem ein weiterer wichtiger Teil der Dienstleistung erbracht worden sei, zur374ck. 6 - 4 - 3. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 7 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf den vorlie-genden Rechtsstreit die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die ge-richtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000, ABl. EG 2001 Nr. 12, S. 1 (im Folgenden: EuGVVO) Anwendung findet. Diese Verordnung ist gem344337 Art. 76 am 1. M344rz 2002 f374r die Mitgliedstaaten der EG mit Ausnahme D344nemarks (vgl. Art. 1 Abs. 3, Erw344gungsgr374nde 21 und 22) in Kraft getreten und gilt gem344337 Art. 66 Abs. 1 f374r alle Klagen, die nach ihrem Inkrafttreten erho-ben werden. Da die Klage am 19. Dezember 2002 eingereicht wurde, ist die Verordnung anwendbar. Die Parteien unterfallen nach Art. 1 und 2 den Rege-lungen der Verordnung. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt. 8 b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Zust344ndig-keit nicht schon durch r374gelose Einlassung gem344337 Art. 24 EuGVVO begr374ndet wurde. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagte auf die zuvor schriftlich erhobene R374ge nicht verzichtet, vielmehr durch Stellung seines in erster Linie mit der mangelnden internationalen Zust344ndigkeit begr374n-deten Klageabweisungsantrags aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2003 die R374-ge aufrecht erhalten. Dass er sich hilfsweise zur Sache eingelassen hat, lie337 nicht die Befugnis entfallen, sich auf die Unzust344ndigkeit zu berufen (EuGH NJW 1984, 2760, 2761; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 24 EuGVVO Rn. 10 f m.w.N.). 9 - 5 - c) Die internationale und 366rtliche Zust344ndigkeit des Landgerichts M374n-chen I ergibt sich jedoch aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Anspr374che aus einem Ver-trag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Or-tes, in dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re. Erf374llungs-ort f374r die Erbringung von Dienstleistungen ist nach Buchst. b Spiegelstrich 2 der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden sind oder h344tten erbracht werden m374ssen. 10 Diese Voraussetzungen liegen hier vor: 11 (1) Der Begriff der Dienstleistung ist losgel366st von der lex causae ge-meinschaftsrechtlich zu verstehen. Er ist zwar in der EuGVVO selbst nicht defi-niert. Es k366nnen jedoch der entsprechende gemeinschaftsrechtliche Begriff aus Art. 50 EGV, der Begriff der Dienstleistung in Art. 5 Abs. 1 des R366mischen EWG-334bereinkommens 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwen-dende Recht sowie der jeweilige Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Br374sseler EWG-334bereinkommens und des Lugano-334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGV334 und Lugano-334bereinkommen) herangezogen werden (vgl. Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 43; Geimer in Geimer/Sch374tze, Euro-p344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 89). Er ist weit auszu-legen (vgl. BGHZ 123, 380, 384 f; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328). Gem344337 Art. 50 Abs. 1 EGV sind unter einer Dienstleistung Leistungen zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften 374ber den freien Waren- und Kapitalverkehr und 374ber die Freiz374gigkeit von Per- 12 - 6 - sonen unterliegen. Gem344337 Art. 50 Abs. 2 Buchst. d EGV geh366ren hierzu insbe-sondere freiberufliche T344tigkeiten. Die T344tigkeit, die ein Rechtsanwalt f374r seinen Mandanten erbringt, ist eine Dienstleistung im Sinne dieser Regelungen (Kropholler, aaO Art. 5 EuGV-VO Rn. 43, 44; Geimer in Geimer/Sch374tze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 90; Rau-scher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht Art. 5 Br374ssel I-VO Rn. 49 f). Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. 13 (2) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO bestimmt nicht lediglich den internati-onalen Gerichtsstand f374r die Klagen bez374glich der vom Rechtsanwalt (Dienstleister) zu erbringenden Dienstleistung. Der f374r die Dienstleistung ermit-telte Erf374llungsort gilt vielmehr auch f374r die Gegenleistung. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO kn374pft nicht an die Erf374llung der streitigen Verpflichtung an, sondern an den Erf374llungsort der vertragscharakteristischen Leistung. Dies ist dem Wortlaut der Bestimmung zwar nicht deutlich zu entnehmen, ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift. In dem Vorschlag der Kommission f374r die EuGVVO (KOM (1999) 348 endg.) ist Art. 5 des insoweit unver344ndert gebliebenen Entwurfs auf S. 9 wie folgt begr374ndet worden: 14 "Die im Br374sseler 334bereinkommen f374r vertragliche Schuldverh344lt-nisse geltende Regelung wird beibehalten (a). Um jedoch Nachtei-le durch den R374ckgriff durch Regeln des Internationalen Privat-rechts des Staates des angerufenen Gerichts 205 zu vermeiden, bestimmt Nr. 1 Buchst. b f374r zwei Arten von vertraglichen Schuld-verh344ltnissen als Gerichtsstand den Ort, an dem die Verpflichtung, die "Gegenstand des Verfahrens" ist, erf374llt worden ist oder zu er-f374llen w344re. Erf374llungsort ist f374r den Verkauf von Waren der Ort, an dem die Waren vertragsgem344337 geliefert worden sind oder h344t-ten geliefert werden m374ssen. F374r die Erbringung von Dienstleis- - 7 - tungen ist Erf374llungsort der Ort, an dem die Dienstleistungen ver-tragsgem344337 erbracht worden sind oder h344tten erbracht werden m374ssen. Diese pragmatische Bestimmung des Erf374llungsorts, die auf einem rein faktischen Kriterium beruht, gilt unabh344ngig davon, welcher Art die streitige Verpflichtung ist, d.h. sie gilt auch, wenn die Verpflichtung in der Zahlung einer vertraglich vereinbarten fi-nanziellen Gegenleistung besteht. Sie ist auch dann anwendbar, wenn mit einer Klage mehrere Anspr374che geltend gemacht wer-den." Sinn und Zweck der Regelung ist es, einen einheitlichen Gerichtsstand f374r s344mtliche Klagen aus dem Kauf bzw. Dienstleistungsvertrag zu schaffen (Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 27, 46; Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Br374s-sel I-VO Rn. 51; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 10; Geimer in Geimer/Sch374tze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 89, 132; Z366l-ler/Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 4, 7; Thorn, IPrax 2004, 354, 356; Kienle, IPrax 2005, 113). 15 Der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der f374r die 366rtliche Zust344ndigkeit bei Honorarklagen von Rechtsanw344lten nunmehr darauf abstellt, dass Erf374llungsort f374r das Honorar gem344337 247 269 Abs. 1 BGB in der Regel der Wohnsitz des Mandanten ist (BGHZ 157, 20, 23 f; BGH, Urt. v. 4. M344rz 2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932) kommt deshalb f374r die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO keine Bedeutung zu (Neumann/Spangenberg, BB 2004, 901, 903; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. 247 269 Rn. 13). 16 (3) Anders als nach der Vorg344ngerregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGV334 ist der Erf374llungsort nicht mehr nach der lex causae, also mit Hilfe des Internatio-nalen Privatrechts des angerufenen Gerichts zu bestimmen (sog. Tessili-Regel; vgl. EuGH, NJW 1977, 491; NJW 2000, 719; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096; n344her hierzu z.B. Kropholler, aaO Art. 5 17 - 8 - EuGVVO Rn. 22, 27; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325 ff). Vielmehr wurde mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ein selbstst344ndiger Erf374llungsortbegriff geschaf-fen (Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 27. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 4; Z366l-ler/Geimer, ZPO aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 3). Dieser ist losgel366st von rechtli-chen Kategorien der einzelnen Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegen (Kropholler, aaO Art. 5 Rn. 42; Geimer in Geimer/Sch374tze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 132; Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Br374ssel I-VO Rn. 32, 45; Kienle IPrax 2005, 113). (4) Soweit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO sowohl darauf abstellt, wo die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist, als auch darauf, wo sie h344tte erbracht werden m374ssen, ist streitig, in welchem Verh344ltnis der rechtliche zum tats344chlichen Erf374llungsort steht. Zum Teil wird vertreten, es handele sich um eine zeitgebundene Rangfolge; solange noch nicht erf374llt ist, sei nur der rechtliche Erf374llungsort ma337geblich, nach der Erf374llung allein der tats344chliche, auch wenn er vom rechtlichen abweicht (Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 47; Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Br374ssel I-VO Rn. 42, 51). Nach anderer Ansicht handelt es sich um nebeneinander stehende, parallele Zust344ndigkeits-bestimmungen (Geimer in Geimer/Sch374tze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 142). 18 Die Frage kann hier offen bleiben; es ist nichts daf374r ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der vertragliche und der tats344chliche Leistungsort auseinan-der fallen. Die Kl344gerin hat ihre Leistungen an den Orten erf374llt, wo sie nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen waren. Die Vorbereitung der m374ndlichen Verhandlung sollte vom Kanzleisitz des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in M374nchen aus erfolgen, die Teilnahme an der Verhandlung des Schiedsgerichts in London. Hier374ber herrscht zwischen den Parteien kein Streit. 19 - 9 - (5) Ist die Dienstleistung tats344chlich und vertragsgem344337 in zwei ver-schiedenen Mitgliedstaaten erbracht worden, ist hinsichtlich der einheitlich f344llig werdenden Gegenleistung (vgl. 247 16 BRAGO, 247 8 RVG) ma337gebend, wo der 366rtliche Schwerpunkt der Dienstleistung war. 20 Der Europ344ische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. Februar 2002 (Rs.C-256/00 Besix) bereits zu der Vorl344uferregelung in Art. 5 Nr. 1 EuGV334 festgestellt, dass ein einziger Erf374llungsort zu bestimmen ist. Dies ist grunds344tz-lich der Ort, zu dem der Streitgegenstand die engste Verkn374pfung aufweist (EuGH, NJW 2002, 1407, 1408 Rn. 32). 21 Auch f374r Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO muss ein einziger Erf374llungsort bestimmt werden. Andernfalls w344re das dargelegte Ziel der Verordnung, einen einheitlichen Gerichtsstand f374r alle Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag zu schaffen, nicht zu erreichen. Der Ort, zu dem der Streitgegenstand die engste Verkn374pfung aufweist, ist bei einer Dienstleistung der Ort, an dem der T344tig-keitsschwerpunkt liegt (Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Br374ssel I-VO Rn. 55; im Ergebnis ebenso Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 50). 22 Die Revision meint, bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung vor einem (Schieds-)Gericht liege der Ort der Dienstleistung immer am Ort des (Schieds-)Gerichts; die vorherige T344tigkeit habe lediglich vorberei-tenden Charakter. Diese Auffassung trifft nicht zu. Wie der 366rtliche Schwerpunkt einer Dienstleistung zu bestimmen ist, die in mehreren Mitgliedsstaaten zu erbringen ist, l344sst sich nicht allgemein festlegen. 23 - 10 - Wird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Mandats beauftragt, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass er die hierdurch erforderlich werden-de T344tigkeit vom Sitz seiner Kanzlei aus erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 aaO; BayObLG NJW-RR 1996, 52, 53; Drews, TranspR 1999, 193, 194; Heussler/Steinkraus, AnwBl. 1999, 186). Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts trifft dies auch im vorliegenden Fall zu. Von der Kanzlei des sachbearbeitenden Rechtsanwalts der Kl344gerin in M374nchen aus wurden die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten und die erforderlichen Recherchen und sonstigen Vorarbeiten durchgef374hrt sowie vorbereitende Schrifts344tze gefertigt. 24 Muss der Anwalt einen Teil seiner T344tigkeit in einem anderen Mitglied-staat erbringen, sind f374r die Bestimmung eines einheitlichen Erf374llungsortes Zeitaufwand und Bedeutung der T344tigkeitsanteile abzuw344gen. Die T344tigkeit bei einem (Schieds-)Gericht f374hrt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall der Ort der m374ndlichen Verhandlung als Schwerpunkt der gesamten Leistungserbrin-gung anzusehen ist. Der bei Warenlieferungen f374r die Bestimmung des Erf374l-lungsortes ma337gebliche Gesichtspunkt der Sach- und Beweisn344he des Gerichts (vgl. z.B. Kienle, IPrax 2005, 113, 114) kann zwar auch bei Dienstleistungsver-tr344gen, etwa bei Bau- oder Architektenvertr344gen, eine Rolle spielen. F374r den Streit um die Verg374tung eines Rechtsanwalts ist dieser Gesichtspunkt aber re-gelm344337ig ohne Bedeutung. Der Ort der Verhandlung eines Schiedsgerichts, der von den Parteien frei vereinbar ist, kn374pft h344ufig nicht an eine besondere 366rtli-che Gebundenheit des Streitgegenstandes an. Daf374r ist auch hier nichts er-sichtlich. Entscheidend f374r die Ortswahl ist vielmehr h344ufig die gute Erreichbar-keit f374r alle Beteiligten, wenn sie - wie hier - aus weit von einander entfernt lie-genden Orten zusammenkommen m374ssen. Ma337gebend f374r die Feststellung des Erf374llungsortes kann deshalb regelm344337ig nur sein, welche Bedeutung der Ter-minswahrnehmung und den sonstigen T344tigkeiten, insbesondere der Fertigung 25 - 11 - vorbereitender Schrifts344tze und weiterer vor der Verhandlung zu erbringender Leistungen, in einer Gesamtschau zukommt. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass ein wichtiger Teil der Dienstleistung in London erbracht wurde. Es hat gleichwohl, vor allem im Hin-blick auf den zeitlichen Aufwand, den Schwerpunkt der T344tigkeit am Kanzleisitz des bearbeitenden Anwalts gesehen. Obwohl im vorliegenden Fall von vorne-herein feststand, dass die Sache vor einem Schiedsgericht in London zu ver-handeln war, beauftragte der bei Paris ans344ssige Beklagte die Kl344gerin, weil er besonderen Wert gerade auf die Bearbeitung der Sache durch den sp344ter sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kl344gerin legte, der seinen Kanzleisitz in M374nchen hat. Der Beklagte hat damit bewusst in Kauf genommen, dass der zeitliche Schwerpunkt der T344tigkeit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in M374nchen lag. Unter diesen Umst344nden ist es revisionsrechtlich nicht zu bean-standen, dass das Berufungsgericht den Schwerpunkt der T344tigkeit in tatrichter-licher W374rdigung in M374nchen gesehen und damit die internationale Zust344ndig-keit des Landgerichts bejaht hat. Demgegen374ber ist bedeutungslos, dass die international t344tige Kl344gerin ihren Sitz in Berlin hat und zur Zeit der Beauftra-gung auch ein B374ro in London unterhielt, weil beides f374r die Abwicklung des Mandats keinerlei Bedeutung besa337. 26 4. Eine Vorlage gem344337 Art. 234 EGV an den Europ344ischen Gerichtshof ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gem344337 Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemein-schaftsrechts offenkundig ist, und damit f374r einen vern374nftigen Zweifel keinerlei 27 - 12 - Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T.-Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 28. M344rz 2001 - VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264, 1265 f; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; BVerfG NJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 19. Februar 2002 (aaO) hat der Europ344ische Gerichtshof bereits zur Vorg344ngerregelung in Art. 5 EuGV334 festgestellt, dass ein einziger Erf374llungsort nach dem Gesichts-punkt zu bestimmen ist, zu welchem Ort der Streitgegenstand die engste Ver-kn374pfung aufweist. Dies gilt zweifellos auch f374r Art. 5 EuGVVO. Dar374ber herrscht auch zwischen den Parteien kein Streit. Die hiernach vorzunehmende Beurteilung im Einzelfall obliegt vornehmlich dem Tatrichter. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 O 22978/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.11.2004 - 18 U 3331/04 -
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