BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 15/05 Verk374ndet am: 26. September 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausge374bten Beruf eine Voll-zeitt344tigkeit aus374bt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200). BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 - OLG Hamm AG Siegen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt. 1 Der am 3. Juni 1962 geborene Antragsteller und die am 29. September 1961 geborene Antragsgegnerin hatten am 16. November 1982 die Ehe ge-schlossen, die kinderlos blieb. Nachdem sich die Parteien im April 2002 ge-trennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im April 2003 zugestellten Scheidungsan-trag durch Verbundurteil vom 4. M344rz 2004 geschieden. Der Scheidungsaus-spruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 20. Juli 2004 rechtskr344ftig. 2 Der Antragsteller, der schon bei Eingehung der Ehe als Zerspanungsme-chaniker besch344ftigt war, erzielt aus dieser Berufst344tigkeit nach Abzug eines 3 - 3 - Erwerbst344tigenbonus ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen in H366he von 1.478,56 200. Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin, arbeitete aber schon vor der Ehe als Verk344uferin im Lebensmittelbereich. W344hrend der Ehe war sie - neben der Haushaltst344tigkeit und der Pflege ihres schwer erkrankten Vaters - weiterhin halbschichtig in diesem Bereich berufst344tig. Seit Januar 2003 374bt sie eine vollschichtige Berufst344tigkeit als Kassiererin aus. Aus dieser T344tig-keit erzielt sie Nettoeink374nfte, die sich abz374glich eines Erwerbst344tigenbonus auf monatlich 987,99 200 belaufen. Mit Rechtskraft der Ehescheidung hat die An-tragsgegnerin, die selbst aus dem Verkauf eines im Wege vorweggenommener Erbfolge erhaltenen Hauses ein Anfangsverm366gen in H366he von 260.000 DM (= 132.935,88 200) erhalten hatte, einen Zugewinnausgleich in H366he von 60.000 200 erlangt, wovon sie 53.150 200 verzinslich anlegen kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann sie daraus monatliche Zinseink374nfte von 163,02 200 erzielen. Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in H366he von 164 200 zu zah-len. Eine vom Antragsteller hilfsweise begehrte zeitliche Befristung hat es abge-lehnt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Unter-haltspflicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 befristet und die Revision zur Fra-ge der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen. Gegen die-se Befristung richtet sich die Revision der Antragsgegnerin. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht ist unter Bezug auf die von den Parteien nicht an-gegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts von einem monatlichen Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt in H366he von 164 200 ausgegan-gen. Der Anspruch sei allerdings nach den 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 zu begrenzen. Der Anspruch auf Aufsto-ckungsunterhalt k366nne nach diesen Vorschriften zeitlich begrenzt werden, so-weit insbesondere unter Ber374cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestal-tung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit ein zeitlich unbegrenzter Un-terhaltsanspruch unbillig w344re. Dies setze eine umfassende Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalles voraus, die auch nicht deswegen entbehrlich sei, weil die Ehe der Parteien von der Eheschlie337ung bis zur Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate gedauert habe. Trotz dieser langen Ehedauer, die in einem Bereich liege, in dem ihr durchschlagendes Gewicht f374r eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme, sei hier wegen der 374brigen Um-st344nde eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts geboten. Die Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Schei-dungsantrags erst 42 Jahre alt gewesen, und ihre Erwerbsm366glichkeiten seien nicht durch ehebedingte Nachteile beeintr344chtigt. Die Ehe der Parteien sei kin-derlos geblieben, und die Antragsgegnerin sei auch w344hrend der Ehe ihrem erlernten Beruf als Verk344uferin nachgegangen. Diesen habe sie nach der Tren-nung problemlos auf eine Vollzeitbesch344ftigung ausweiten k366nnen. Das Ein- 7 - 5 - kommensgef344lle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt, sondern darauf zur374ckzuf374hren, dass sie schon vor der Ehe wegen unterschiedlicher Ausbil-dungen ein unterschiedlich hohes Einkommen erzielt h344tten. Das heutige Ein-kommen der Antragsgegnerin sei nicht anders als es w344re, wenn sie nicht ge-heiratet h344tte. Sie sei ungeachtet der Ehe beruflich voll integriert und verf374ge 374ber ein ihren pers366nlichen Kenntnissen und F344higkeiten entsprechendes ad344-quates Einkommen, das ihren Lebensverh344ltnissen vor der Ehe entspreche. Zudem verf374ge die Antragsgegnerin 374ber ein Verm366gen in H366he von ca. 55.000 200 aus dem Zugewinnausgleich. Bei Abw344gung all dieser Umst344nde erscheine eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen unbillig. Es sei deswegen geboten, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegne-rin auf insgesamt sieben Jahre, also bis Ende Juli 2011, zu begrenzen. Dabei seien Ehedauer und 334bergangszeit nicht schematisch im Sinne einer zeitlich sich entsprechenden Dauer zu verbinden. Vielmehr sei darauf abzustellen, wel-che Zeit der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung ben366tige, um sich auf die anschlie337ende K374rzung des Unterhalts einzustellen. Im vorliegenden Fall erscheine trotz der langen Ehedauer eine siebenj344hrige Zeitspanne angemes-sen. 8 Zum gleichen Ergebnis gelange man auch nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB und der danach gebotenen Begrenzung des eheangemessenen Unter-halts. Zwar m374sse der Antragsgegnerin stets der angemessene Bedarf von derzeit 1.000 200 verbleiben. Diesen Bedarf k366nne sie allerdings in vollem Um-fang durch ihr eigenes Einkommen decken. 9 Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 10 - 6 - II. 11 Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Auf-stockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 ist aus revisionsrechtli-cher Sicht nichts zu erinnern. 12 1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des 247 1573 Abs. 5 und des 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-halt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will. Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-ten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem w344hrend der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbest344nden des nacheheli-chen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbst344tigkeit nach 247 1574 BGB oder dem Ausbil-dungsunterhalt nach 247 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebeding-ter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15). 13 Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingef374hrte Unterhaltsrecht ur-spr374nglich keine ausdr374ckliche Befristungsm366glichkeit und auch kaum Raum f374r Billigkeitsabw344gungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe-grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach 247 1569 BGB unvereinbar kriti-siert. Vor allem in F344llen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von l344ngerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-tie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] 247 1578 Rdn. 58). Um sol- 14 - 7 - che Unbilligkeiten im Einzelfall ausschlie337en zu k366nnen, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine M366glichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen eingef374hrt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose, Ausgew344hlte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, 1289, 1293). Au337erdem war seinerzeit wegen der ung374nstigen Entwicklung am Ar-beitsmarkt weit h344ufiger und f374r l344ngere Zeitr344ume Unterhalt wegen Arbeitslo-sigkeit nach 247 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] 247 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-terhalt (247 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in 247 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-lichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, f374hrte der Ge-setzgeber neben der M366glichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die M366glichkeit zur zeitlichen Befristung der Anspr374che auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (247 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18). 15 Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts l366sen. 16 - 8 - 2. Nach dem Wortlaut des 247 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Ber374cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf374h-rung und Erwerbst344tigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w344re. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-374bergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder 374berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich. 17 a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-terhalts nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre betr344gt. 18 Zwar hat 247 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-mecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese F344lle beschr344nkt. Denn das Gesetz legt in 247 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgef374hrt hat, widerspr344che es auch dem Sinn und Zweck des 247 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-ner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-s344tzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zug344nglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit". Bei der Billigkeits-abw344gung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-lich zu "ber374cksichtigen"; jeder einzelne Umstand l344sst sich also nicht zwingend f374r oder gegen eine Befristung ins Feld f374hren. Zudem beanspruchen beide As-pekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, f374r die Billigkeitspr374fung keine 19 - 9 - Ausschlie337lichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 254/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). 20 Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-duelle Billigkeitsabw344gung voraus, die alle Umst344nde des Einzelfalles einbe-zieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabw344gung kann deswegen auch bei l344nger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-terhalts f374hren, w344hrend sie bei erheblich k374rzeren Ehen aus anderen Gr374nden ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-scheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-kommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begr374nden k366nnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabh344ngige - Lebensstan-dardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli-che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-r374ckzuf374hren, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-bildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer 334bergangszeit zu- 21 - 10 - mutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan-dard zu begn374gen, den er auch ohne die Ehe erreicht h344tte (BT-Drucks. 10/2888, S. 19). 22 c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgr374nden nach 247 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entf344llt, bereits erreicht ist. Wenn die daf374r aus-schlaggebenden Umst344nde bereits eingetreten oder zuverl344ssig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung 374ber eine Begrenzung nicht einer sp344teren Ab344nde-rung nach 247 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-fahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798 f.). Ob die f374r eine Begrenzung ausschlaggebenden Umst344nde allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverl344ssig vorhersehbar sind, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-seits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits). d) Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-gericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-pr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat (Senatsur-teil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 23 - 11 - 2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht zu Recht entscheidend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und in diesem Zusammenhang die Ehedauer von 20 Jah-ren und 5 Monaten ber374cksichtigt. 24 25 a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentschei-dung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht ber374cksichtigt, dass die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und die Antragsgegnerin bei Rechtsh344ngigkeit der Scheidung erst das 41. Lebensjahr vollendet und eine Vollzeitt344tigkeit in dem vor der Ehe ausge374bten Beruf 374bernommen hatte. An-haltspunkte daf374r, dass die Antragsgegnerin entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt weniger verdient, als sie ohne die Ehe verdient h344tte, sind nicht ersichtlich, zumal sie auch w344hrend der Ehe st344ndig, wenn auch nur halbschichtig, berufst344tig war. Damit ist das nacheheliche Einkommensgef344lle der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den schon vorehelich bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zur374ckzuf374hren. b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von sieben Jahren begrenzt hat, h344lt dies den Angriffen der Revision stand. 26 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats muss sich die 334bergangs-zeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsan-spruchs aus 247 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientie-ren. Vielmehr findet die 334bergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhalts-berechtigte nach der Ehescheidung Zeit ben366tigt, um sich auf die K374rzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 27 - 12 - - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht v366llig unber374cksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in F344llen wie dem hier vorliegenden regelm344-337ig m366glich sein, seine pers366nlichen und finanziellen Verh344ltnisse auf die Ein-k374nfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehe-gatten zur Verf374gung hat. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene siebenj344hrige 334bergangszeit revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. Soweit das Berufungsgericht in seiner Billigkeitsentscheidung auch den nicht unerheblichen Zugewinnausgleich der Antragsgegnerin ber374cksichtigt hat, ist sie dadurch nicht unzul344ssig beschwert. Zwar wurden die daraus erziel-baren Zinseink374nfte schon bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts be-r374cksichtigt, was einer zus344tzlichen Ber374cksichtigung des Verm366gensstamms im Rahmen der Billigkeitsentscheidung aber nicht entgegensteht. Au337erdem hat das Berufungsgericht unber374cksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin aus einer vorweggenommenen Erbfolge ein Verm366gen in H366he von mehr als 130.000 200 erworben hatte, woraus sie ebenfalls unterhaltsrelevante Eink374nfte erzielen kann. Jedenfalls um diesen Betrag 374bersteigt das Verm366gen der An-tragsgegnerin dasjenige des Antragstellers aus seinem ehezeitlichen Zugewinn. Unter Ber374cksichtigung dieses unstreitigen Sachverhalts erzielt die Antrags-gegnerin jedenfalls keine deutlich geringeren Eink374nfte als der Antragsteller. 28 c) Soweit die Revision schlie337lich r374gt, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Hilfserw344gung den angemessenen Lebensbedarf der Antrags-gegnerin nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht individuell ermittelt, sondern sich auf die Sicherung des allgemein angemessenen Bedarfs beim Ehegattenunter-halt in H366he von 1.000 200 beschr344nkt, trifft dies nicht zu. 29 - 13 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielt die Antragsgeg-nerin gegenw344rtig Eink374nfte, die sie auch ohne ihre Ehe in gleicher H366he erzielt h344tte. Damit steht zugleich fest, dass sie jetzt Eink374nfte erzielt, die ihrem ange-messenen Lebensbedarf im Sinne des 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen. 30 Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 04.03.2004 - 15 F 1468/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2004 - 13 UF 165/04 -
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