BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 15/05 vom 27. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Lugano-334bk Art. 18 Im Anwendungsbereich des Luganer 334bereinkommens wird die internationale Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts begr374ndet, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einl344sst, ohne eine in erster Instanz erhobene Zust344ndigkeitsr374ge zu wiederholen. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 15/05 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 22. Dezember 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 244.227,25 200 festge-setzt. Gr374nde: A. Die Kl344gerin vertreibt Anlagen und Programme zur elektronischen Datenverarbeitung und erbringt Dienstleistungen auf diesem Gebiet. Die Be-klagte, eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, befasst sich mit der Herstel-lung und dem Vertrieb von Fleisch und Fleischprodukten. Am 29. April 1999 unterzeichneten die Kl344gerin und der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten N. (N.) eine Urkunde, nach der "dem K344u- 1 - 3 - fer/Lizenznehmer 205 von C. (Kl344gerin) folgende Hardware verkauft und/oder Software zur Nutzung 374berlassen bzw. Dienstleistungen erbracht" werden; der Projektinhalt ist nachfolgend n344her bezeichnet und ein "Gesamtprojektpreis" von 600.000,- DM angegeben. Dem folgte am 17. Juni 1999 eine Einigung 374ber mehrere Zahlungstermine. Nach weiteren Gespr344chen erteilte die Kl344gerin der Beklagten unter dem 23. Juni 1999 eine Auftragsbest344tigung, deren Zugang streitig ist. Die Beklagte zahlte eine erste Rate in H366he von 50.000 DM; weitere Zahlungen wurden nicht geleistet. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2001 forderte die Kl344gerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf; gleichzei-tig k374ndigte sie an, bei fruchtlosem Fristablauf die Erf374llung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterf374llung zu verlangen. Mit Schreiben vom 19. Ok-tober 2001 wies der Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten die Forderun-gen u.a. mit der Begr374ndung zur374ck, N. habe den Vertrag ohne Vollmacht ge-schlossen. Mit der Klage macht die Kl344gerin Schadensersatz wegen Nichterf374llung in H366he von 244.227,25 200 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben; die Revision nicht zugelas-sen worden. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ge-rin. 2 B. Die zul344ssige Beschwerde f374hrt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 544 Abs. 7 ZPO). 3 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Zu Recht sei das Landgericht von der internationalen Zu-st344ndigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Sie ergebe sich entweder aus 4 - 4 - den in der Vertragsurkunde in Bezug genommenen allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Kl344gerin oder aus Art. 5 Nr. 1 und Art. 3 Abs. 1 Lug334 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG. Die danach zul344ssige Klage sei jedoch unbegr374ndet. Dabei k366nne dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht eine wirksame Vertre-tung der Beklagten durch N. verneint habe. Denn es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem als "Vertrag" bezeichneten Schriftst374ck lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen und nicht bereits um einen f374r beide Seiten verbindlichen Vertrag im Rechtssinne handele, der in der Folgezeit etwa nur ge344ndert beziehungsweise durch die Auftragsbest344ti-gung bekr344ftigt worden w344re. Die Kl344gerin habe die 334bersendung des Best344ti-gungsschreibens selbst damit begr374ndet, dass die Vertragsverhandlungen erst unmittelbar vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen seien. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt, die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die am 29. April 1999 unterzeichnete, ausdr374cklich als Vertrag bezeichnete Vereinbarung stelle lediglich einen unverbindlichen Ausgangspunkt f374r Vertragsverhandlungen und nicht bereits einen f374r beide Seiten verbindli-chen Vertrag dar, verletze den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise. Die Kl344gerin habe bereits erstinstanzlich vor-getragen, der Vertrag zwischen den Parteien sei mit der Unterzeichnung durch den als Zeugen benannten Aufsichtsratsvorsitzenden N. am 29. April 1999 zu-stande gekommen. Auch die Beklagte habe einger344umt, dass sich die f374r die Parteien handelnden Personen bereits am 29. April 1999 374ber den Vertrags-schluss einig gewesen seien. Lediglich hilfsweise habe die Kl344gerin geltend gemacht, der Vertrag sei sp344testens dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte der Auftragsbest344tigung vom 23. Juni 1999 nicht widersprochen habe, da sich aus den dem Vertragsschluss am 29. April 1999 folgenden Projektge-spr344chen bis Mitte Juni noch 304nderungen ihrer Leistungen und dementspre- 5 - 5 - chende Vertrags344nderungen ergeben h344tten, die die Anwendung der Grunds344t-ze 374ber das kaufm344nnische Best344tigungsschreiben rechtfertigten. III. Die R374ge der Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet. 6 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und Antr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte die M366glichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt vor-aus, dass das Gericht das tats344chliche und rechtliche Vorbringen der Beteilig-ten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtli-che Entscheidungserheblichkeit pr374ft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht 344u337ern konnten (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.). 7 Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-scheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.). Dabei ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass das Ge-richt das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet w344re, sich in den Gr374nden seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen aus-dr374cklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-richts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146). 8 - 6 - 2. Den dargestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. 9 Seine Annahme, bei dem am 29. April 1999 unterzeichneten Schriftst374ck handele es sich lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Ver-tragsverhandlungen und nicht bereits um einen Vertrag im Rechtssinne, der in der Folgezeit nur ge344ndert worden sei, findet weder in dem vom Berufungsge-richt herangezogenen schrifts344tzlichen Vorbringen der Kl344gerin noch im Vor-bringen der Beklagten eine St374tze. Die Kl344gerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass zwischen den Parteien am 29. April 1999 ein Vertrag zustan-de gekommen sei. Auch die Beklagte ist von einem Vertragsschluss ausgegan-gen. Sie hat lediglich ihre Verpflichtung aus dem Vertrag in Abrede gestellt und geltend gemacht, N. habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgesch344ftliche Vollmacht zu ihrer Vertretung gehabt; ferner hat sie ger374gt, dass N. nur die von der Kl344gerin als Vertragsurkunde vorgelegte Anlage K 1, nicht jedoch die nach dem Klagevorbringen zum Vertrag geh366renden Produktscheine unterzeichnet habe. Das Landgericht hat demgem344337 festgestellt, dass am 29. April 1999 ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Abweichendes tats344chliches Vorbringen ist auch den im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts344tzen nicht zu entneh-men. Soweit die Kl344gerin geltend gemacht hat, der Vertrag w344re auch nach den Grunds344tzen des Schweigens auf ein kaufm344nnisches Best344tigungsschreiben zustande gekommen, handelt es sich um Hilfsvorbringen, wie schon daraus folgt, dass sie sich in der Berufungsbegr374ndung in erster Linie gegen die Auf-fassung des Landgerichts gewandt hat, N. sei nicht bevollm344chtigt gewesen, die Beklagte beim Abschluss des Vertrages vom 29. April 1999 zu vertreten. Dementsprechend hat sie auch ger374gt, das Landgericht sei fehlerhaft ihrem Beweisangebot zur Bevollm344chtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden N. nicht nachgegangen, und hat sich im 334brigen auf die Grunds344tze der Anscheinsvoll-macht bezogen und hierzu vorgetragen, weshalb sie auf eine Bevollm344chtigung 10 - 7 - des Aufsichtsratsvorsitzenden N. habe vertrauen d374rfen. Die Kl344gerin hat in diesem Zusammenhang ihre Berufung auf die Grunds344tze des kaufm344nnischen Best344tigungsschreibens damit gerechtfertigt, dass nach dem 29. April 1999 wei-tere Detailgespr344che der Parteien stattgefunden h344tten, in deren Folge sie - die Kl344gerin - best344tigte Produktscheine erstellt und der Beklagten habe zukommen lassen. Erst in diesen best344tigten Produktscheinen sei abschlie337end der ge-schuldete Leistungsumfang festgelegt worden; ein Vergleich der urspr374nglichen Produktscheine mit den best344tigten Produktscheinen zeige, dass der Leis-tungsumfang den konkreten Bed374rfnissen, wie sie sich aufgrund der Projektge-spr344che und Verhandlungen nach dem 29. April 1999 ergeben h344tten, ange-passt worden sei. Im Zuge dieser Gespr344che h344tten die Parteien auch die ur-spr374nglich vorgesehenen Zahlungsbedingungen verhandelt und am 17. Juni 1999 abschlie337end festgelegt, was sie - die Kl344gerin - unter dem 23. Juni 1999 best344tigt habe. Unter diesen Umst344nden rechtfertigt die Auffassung des Berufungsge-richts, dem Vorbringen der Kl344gerin in der Berufungsbegr374ndung sei nicht zu entnehmen, dass sie mit der Auftragsbest344tigung etwa nur zwischenzeitliche 304nderungen des aus ihrer Sicht am 29. April 1999 vollst344ndig und verbindlich geschlossenen Vertrages in einzelnen Punkten habe best344tigen wollen, die An-nahme, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344gerin zum Ablauf der Vertragsverhandlungen und zum Vertragsschluss nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. 11 3. Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Grundrechtsverlet-zung. Denn da das Berufungsgericht das betreffende Vorbringen der Kl344gerin nicht gepr374ft hat, ist f374r das Beschwerdeverfahren die Behauptung zugrunde zu legen, dass N. von der Beklagten bevollm344chtigt war und nach dem insoweit 12 - 8 - ma337geblichen polnischen Recht auch rechtsgesch344ftlich bevollm344chtigt werden konnte. IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 13 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte international zur Sachentscheidung berufen sind. Die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu pr374fende internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte (BGHZ 153, 82, 85 m.w.N.) ist jedenfalls gem344337 Art. 18 Lug334 dadurch begr374n-det worden, dass die Beklagte sich in der Berufungsinstanz auf das Verfahren eingelassen hat, ohne die R374ge der internationalen Zust344ndigkeit weiterzuver-folgen. 14 Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Luganer 334bereinkommens ausgegangen. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vor-schriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist; f374r die mit Wirkung zum 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten ist insoweit der Beitrittstag ma337geblich (Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 66 EuGVVO Rdn. 1). Da die Klage am 12. Februar 2003 und somit vor dem Beitritt Polens zugestellt worden ist, bestimmt sich die internationale Zust344ndig-keit im Streitfall nach dem Luganer 334bereinkommen, das f374r Polen am 1. Feb-ruar 2000 in Kraft getreten ist (Kropholler, aaO, Einl. Rdn. 53). 15 Fehlerhaft ist indessen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die r374gelose Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren habe nach 247 39 ZPO die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nicht begr374nden k366n-nen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die interna- 16 - 9 - tionale Zust344ndigkeit nicht aus 247 39 ZPO hergeleitet werden, wenn der Beklag-te, der im ersten Rechtszug die Zust344ndigkeitsr374ge erhoben hatte, in der Rechtsmittelinstanz zur Hauptsache verhandelt, ohne die R374ge nochmals zu erheben (BGH, Urt. v. 13.7.1987 - II ZR 188/86, NJW 1987, 3081). 247 39 ZPO wird jedoch im Anwendungsbereich des Luganer 334bereinkommens durch Art. 18 Lug334 (der Art. 24 EuGVVO entspricht) verdr344ngt (vgl. Geimer, Internati-onales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 1419; Gottwald in M374nchKomm. ZPO, 2. Aufl., Art. 18 EuGV334 Rdn. 5; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 5; Stau-dinger/Hausmann, BGB, Bearbeitung 2002, Anhang II zu Art. 27-37 EGBGB Rdn. 16). Nach Art. 18 Lug334 wird ein Gericht eines Vertragsstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des 334bereinkommens zust344ndig ist, zust344ndig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einl344sst. Eine Be-schr344nkung auf das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszuges enth344lt Art. 18 Lug334 nicht; die Zust344ndigkeit wird daher auch durch r374gelose Einlas-sung in der Berufungsinstanz begr374ndet (Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivil-verfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 63 f.; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 13; Rauscher/Mankowski, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 26; Z366ller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 4; s. auch bereits Geimer, RIW 1988, 221 f.). Zu Unrecht meint Hausmann (in Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Aufl., Art. 18 EuGV334 Rdn. 14), da der Mangel der internationalen Zust344ndigkeit nach dem insoweit ma337geblichen deutschen Zivilprozessrecht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu ber374cksichtigen sei, m374sse die in erster Instanz erhobene R374ge der internatio-nalen Unzust344ndigkeit nicht erneut vorgebracht werden. Dabei bleibt unber374ck-sichtigt, dass sich die Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit in diesem Fall darauf beschr344nken kann, ob sich der Beklagte in zweiter Instanz r374gelos ein-gelassen hat. - 10 - Im Streitfall hat die Beklagte lediglich in erster Instanz die internationale Zust344ndigkeit ger374gt. Dass sie deren Fehlen geltend machen wollte, ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrer Verteidigung. Denn sie hat die Zust344n-digkeit des Landgerichts Aachen ger374gt und dies damit begr374ndet, dass ihr Vorsitzender des Aufsichtsrates keine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages gehabt habe und dass deswegen die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirk-sam sei. In der Berufungsinstanz hat sie allerdings nur noch ausgef374hrt, wes-halb das Landgericht, das die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Ge-richte bejaht hat, ihrer Auffassung nach zu Recht die Klage f374r unbegr374ndet gehalten habe. Damit hat sie sich nur noch zur Sache eingelassen, ohne R374gen gegen die Zul344ssigkeit der Klage zu erheben. Jedenfalls hierdurch ist gem344337 Art. 18 Lug334 die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte begr374ndet worden. 17 2. In der Sache wird das Berufungsgericht zu erw344gen haben, ob ein Vertragsschluss am 29. April 1999 - durch N. - von der Beklagten zugestanden worden ist (247 288 Abs. 1 ZPO). 18 3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob N. von der Beklagten rechtgesch344ftlich hierzu bevollm344chtigt gewesen ist, wird von der Vernehmung der von der Kl344gerin angebotenen Zeugen nicht mit der vom Landgericht gege-benen Begr374ndung abgesehen werden k366nnen, die Kl344gerin habe eine Voll-macht ohne tats344chliche Ankn374pfungspunkte behauptet. Die Kl344gerin hat vorge-tragen, neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden N. seien weitere Mitarbeiter der Beklagten in das Projekt eingebunden gewesen, wie der Finanzdirektor, die Di-rektorin der EDV-Abteilung sowie zwei namentlich genannte weitere Mitarbeiter. Nach dem 29. April 1999 h344tten weitere Projektbesprechungen im Unterneh-men der Beklagten stattgefunden und die Kl344gerin habe dort bereits einzelne Leistungen erbracht. Dar374ber hinaus habe die Beklagte die erste Teilzahlung in 19 - 11 - H366he von 50.000 DM geleistet. Hierbei handelt es sich um zus344tzliche Beweis-anzeichen, die geeignet sind, das Vorbringen der Kl344gerin, die 374ber keine eige-ne Kenntnis der internen Verh344ltnisse der Beklagten verf374gt, hinreichend zu substantiieren. 4. Sollte eine (rechtsgesch344ftlich begr374ndete) Vertretungsmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden N. ausscheiden oder nicht festzustellen sein, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu pr374fen haben, ob die Kl344gerin das Verhalten der Beklagten vor und/oder nach dem 29. April 1999 als Zustimmung oder Genehmigung des Vertragsschlusses durch ihre gesetzlichen Vertreter verstehen durfte oder sich die Berufung der Beklagten auf eine fehlende Voll-macht des Aufsichtsratsvorsitzenden N. als treuwidrig darstellt. Auch insoweit 20 - 12 - kann gegebenenfalls das zu 3. erw344hnte Vorbringen Bedeutung gewinnen. Hin-sichtlich des insoweit ma337geblichen Rechts wird auf das Vertragsstatut abzu-stellen sein (Art. 31 Abs. 1 EGBGB). Melullis Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.10.2003 - 43 O 59/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 184/03 -
Full & Egal Universal Law Academy