BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 15/06 Verk374ndet am: 21. November 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts Dresden vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten r374ck-st344ndige Miete f374r die 334berlassung eines Mietwagens geltend. 1 Nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2002, bei dem der vom Be-klagten gef374hrte Pkw besch344digt worden war, mietete dieser am gleichen Tag von der Kl344gerin einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif. Mit Rechnung vom 7. M344rz 2002 machte die Kl344gerin daf374r insgesamt 1.561,36 200 geltend. 2 Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung f374r den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 423,64 200. Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten noch 838,55 200. 3 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte lediglich in H366he von 223,36 200 Erfolg. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 5 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Kl344gerin sei dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Aufkl344rungspflicht ihm gegen374ber ver-letzt habe. Im Unfallersatzwagengesch344ft habe sich eine Differenzierung im Preisgef374ge herausgebildet, die f374r den potentiellen Mieter nicht ohne weiteres erkennbar sei. Im Gegensatz zum Beklagten sei der Kl344gerin die Problematik der Angemessenheit und der Erstattungsf344higkeit von Unfallersatztarifen be-kannt gewesen. Die Kl344gerin habe den Begriff "Unfallersatztarif" vermieden und den Mietpreis erst nach Unterzeichnung durch den Beklagten in den Vertrag eingetragen und damit verhindert, dass der Beklagte die Problematik bemerkt habe. Der Kl344gerin sei bekannt gewesen, dass gerade die Haftpflichtversiche-rung des Unfallgegners schon mehrfach die Unangemessenheit der Tarife der Kl344gerin geltend gemacht habe. Darauf, ob im konkreten Fall der Unfallersatzta-rif der Kl344gerin aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen 374ber dem Normaltarif liegenden Preis rechtfertige, komme es nicht an. Denn dem Mietwageninteres-senten drohe selbst bei Angemessenheit des Unfallersatztarifes, dass er die Erstattung gegen374ber der Haftpflichtversicherung unter Umst344nden nur streitig durchsetzen k366nne und er dabei das Beweislastrisiko trage. Der vereinbarte Tagespreis habe hier deutlich 374ber dem Normaltarif von 101 200 gelegen. Eine 6 - 4 - hinreichende Aufkl344rung sei nicht erfolgt. Ein Schaden sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Haftpflichtversicherung dem Beklagten zugesagt habe, ihn von weiteren Mietzinszahlungen an die Kl344gerin und den Kosten des vorlie-genden Prozesses freizustellen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Be-klagte im Falle einer Aufkl344rung f374r eine Minimierung des Risikos entschieden h344tte und nicht bei der Kl344gerin, sondern bei einem Drittunternehmen ein Fahr-zeug zu einem Normaltarif angemietet h344tte. Der Beklagte h344tte dabei 647 200 aufwenden m374ssen. Nach Abzug der von der Haftpflichtversicherung erstatte-ten 423,64 200 schulde der Beklagte noch 223,36 200. 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Bestehen einer Aufkl344rungs-pflicht der Kl344gerin angenommen. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungs-urteils - eine Aufkl344rungspflicht des Autovermieters gegen374ber den Interessen-ten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NZW 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -). Zwar muss der Mieter nicht 374ber den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder 374ber die eigenen verschiedenen Tarife noch 374ber g374nstigere Angebote der Konkurrenz aufgekl344rt werden; es ist grunds344tzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen f374r ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgesch344digten aber einen Tarif an, der deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif 374bernimmt, so muss er den Mieter dar374ber aufkl344ren. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverst344ndlich darauf hin- 8 - 5 - zuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif m366glicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. 9 b) Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge, ein Mietwagenunternehmer m374sse nicht von vornherein davon ausgehen, dass es bei der Inanspruchnahme des Sch344digers Schwierigkeiten gebe. Er sei lediglich gehalten, den Mieter zu un-terst374tzen. Der Schaden des Beklagten beruhe auf dem - rechtswidrigen - Re-gulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung. Auf eine solche Gefahr m374sse der Vermieter nicht hinweisen. Es gen374ge, den Gesch344digten im Regulierungs-streit mit der Haftpflichtversicherung durch Information zu unterst374tzen, warum der erh366hte Tarif angemessen sei. Dazu sei er ebenso bereit gewesen wie zum Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Beklagten in einem Rechtsstreit gegen die Versicherung. Dieser Auffassung liegt die unzutreffende Vorstellung zugrunde, dass der Gesch344digte einen Unfallersatztarif regelm344337ig ersetzt verlangen kann. Dem ist aber nicht so. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs zu den Unfallersatztarifen (Nachweise im Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von 374ber dem "Normaltarif" liegenden "Unfallersatztari-fen" verpflichtet. Vielmehr kann der Gesch344digte vom Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach 247 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grund-satz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlichsten 10 - 6 - Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. F374r die Anmietung eines Unfallersatz-wagens bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens (innerhalb eines gewissen Rahmens) grunds344tz-lich nur den g374nstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. 11 bb) Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs (Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine Pflicht zur Erstattung des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist, weil dem Gesch344digten im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbe-trachtung unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Ein-flussm366glichkeiten - sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten und der zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und 366rtlich relevanten Markt kein wesentlich g374nstigerer Normaltarif zug344nglich war, kann die Durchsetzung mit Schwierigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des Unfallersatztarifs mit der Begr374ndung, der Mieter habe zu einem niedrige-ren Tarif abschlie337en k366nnen, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Recht-sprechung des VI. Zivilsenats (aaO), der der Senat folgt, muss er darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich g374nstigerer Normaltarif zug344nglich war. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, erh344lt er nur den Normaltarif erstat-tet. Dies bedeutet, dass die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Auf-kl344rungspflicht des Mietwagenunternehmers den Mieter sch374tzen. Diesem soll klar gemacht werden, dass, wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstat-tung der 374ber dem Normaltarif liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese Aufkl344rungspflicht verl366re ihren Sinn, wenn der Gesch344digte vor Inanspruchnahme des Vermieters kl344ren lassen m374sste, ob der Unfaller-satztarif - ausnahmsweise - zu erstatten ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -). - 7 - c) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007 aaO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts h344tte der Beklagte nach ausreichender Aufkl344rung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in H366he der Klageforderung erspart. 12 Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: AG Mei337en, Entscheidung vom 11.01.2005 - 11 C 652/04 - LG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2005 - 8 S 122/05 -
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