BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 15/06 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser , Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 56.380,86 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nicht, wie die Kl344gerin meint, unter dem Gesichtspunkt eines symptomatischen Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angezeigt. 2 Das Oberlandesgericht ist unter Auswertung der eingeholten Sachver-st344ndigengutachten in Aus374bung des ihm er366ffneten tatrichterlichem Ermes-sens zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vollstreckung der Kl344gerin in das an-fechtbar 374bertragene Grundst374ck wegen der wertaussch366pfenden dinglichen 3 - 3 - Belastung aussichtslos gewesen w344re (vgl. BGHZ 104 355, 357; 90, 207, 212; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Tz 7; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, WM 1996, 2080, 2082). Bei der Bemes-sung des Grundst374ckswerts hat das Berufungsgericht zutreffend wegen der Lage auf dem konkreten Grundst374cksmarkt gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 WertV einen Abschlag vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, WM 2001, 997 f). 2. Zu Unrecht r374gt die Kl344gerin eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. 4 Tats344chlich hat das Oberlandesgericht das als 374bergangen ger374gte Vor-bringens, wonach im Zwangsversteigerungsverfahren unter Beteiligung der Kl344gerin ein den Verkehrswert 374bersteigender Erl366s h344tte erzielt werden k366n-nen, ber374cksichtigt, aber als blo337e Vermutung f374r nicht durchgreifend erachtet. Davon abgesehen ist das Vorbringen auch unerheblich. Die Erkl344rung der Kl344-gerin, sie h344tte im Falle einer Benachrichtigung von dem Termin bei der Zwangsversteigerung bis zu einem Betrag von 250.000 200 mitgeboten, erh366ht, weil nach der von dem Oberlandesgericht durchgef374hrte Wertermittlung Gebote in dieser H366he auszuschlie337en sind, nicht den Wert des Grundst374cks. Der 5 - 4 - Gl344ubiger kann die Abweisung der Klage wegen wertaussch366pfender Belastung nicht dadurch vermeiden, dass er bereit ist, in der Zwangsversteigerung einen den Marktwert 374bersteigenden Preis zu bieten. Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 29.01.2002 - 7 O 209/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 U 46/02 -
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