BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 15/07 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.576 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgewichen, dass die Kenntnis des Gl344ubigers von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners bereits dann zu vermuten ist, wenn der Gl344ubiger tats344chliche Umst344nde kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunf344higkeit des Schuldners hinweisen (zuletzt BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2 - 3 - 2007, 512, 514). Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungs-unf344higkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht f374r den 5. April 2002 fest-gestellt, nicht f374r den Zeitraum vom 25. Oktober 2001 bis zum 22. Februar 2002. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2006 - 18 O 161/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2007 - 7 U 51/06 -
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