BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 15/07 Verk374ndet am: 8. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Berger und Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2006 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Deutsch ver366ffentlich-ten europ344ischen Patents EP 0 921 380 (Streitpatent I). Es ist am 1. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer deutschen Patentanmeldung vom 5. Dezember 1997 angemeldet worden, die ihrerseits am 19. November 1998 zur Erteilung des Patents DE 197 53 913 (Streitpatent II) gef374hrt hatte. Ein Einspruch 1 - 3 - des Kl344gers gegen das Streitpatent I ist durch die rechtskr344ftige Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ344ischen Patentamts vom 17. M344rz 2006 zur374ckge-wiesen worden. Die beiden Streitpatente haben nach ihrem Titel eine "Wiegevorrichtung f374r Absetzkipper und dgl." zum Gegenstand und umfassen jeweils neun 374bereinstim-mend formulierte Patentanspr374che, die mit der Nichtigkeitsklage insgesamt ange-griffen werden. Patentanspruch 1 der Streitpatente lautet: 2 "Wiegevorrichtung f374r ein schwenkbeweglich h344ngend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahr-zeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem Schwenkbe-schlag, der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse fest-legbar ist, und der andererseits eine Aufnahme f374r das Lade- oder Greifbauteil schafft, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwenk-beschlag (1) einen Wiegestab (3) aufweist, der an seinen beiden En-den gelagert und mit dem Schwenkbeschlag (1) verbunden ist, und an dem in seinem mittleren Bereich ein Druck374bertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschlie337t, wobei der Wiegestab (3) als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkach-se liegende Drehachse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des Wiegestabs (3) ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist." Die nachgeordneten Unteranspr374che 2 bis 9 sind auf Patenanspruch 1 un-mittelbar oder mittelbar zur374ckbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Pa-tentschriften Bezug genommen. 3 - 4 - Der Kl344ger macht geltend, dass der Gegenstand der Streitpatente nicht schutzf344hig sei gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die deut-sche Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5), die belgische Patentschrift BE 909 929 (Anlage D2 des Einspruchsverfahrens beim EPA) und die britische Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) bildeten. Au337erdem hat sich der Kl344ger zur Begr374ndung daf374r, dass zum Priorit344tszeitpunkt Wiegevorrichtungen mit den Merkmalen des Patentgegenstands durch den Stand der Technik jedenfalls nahe gelegt gewesen seien, unter anderem auf eine Wiegevorrichtung des niederl344ndi-schen Unternehmens W. B.V. (Anlagen 6b und 10/2) als offenkundige Vor- benutzung berufen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent I mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auch das Streitpatent II f374r nich-tig erkl344rt. 5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt, unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kl344ger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. G. K. , Technische Universit344t D. , Lehrstuhl f374r Baumaschinen- und F366rdertechnik, ein schriftli- ches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und er-g344nzt hat. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die Berufung ist zul344ssig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbed374rfnis der Beklagten auch hinsichtlich des Streitpatents II fort, das mit der Zur374ckwei-sung des Einspruchs des Kl344gers gegen das Streitpatent I durch die Entscheidung des Europ344ischen Patentamts vom 17. M344rz 2006 wirkungslos geworden ist (Art. II 247 8 Abs. 1 Nr. 2 IntPat334bkG). Denn vom Ausgang des Nichtigkeitsverfah-rens h344ngen der Bestand und die Durchsetzbarkeit der vom Landgericht D374ssel-dorf durch rechtskr344ftiges Urteil vom 22. September 2005 erkannten Anspr374che der Beklagten wegen Verletzung dieses Patents ab (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2002 - X ZR 118/99). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 8 I. 1. Die Streitpatente betreffen eine Wiegevorrichtung f374r Fahrzeuge wie beispielsweise Absetzkipper, mit der die Nutzlast von aufzunehmenden G374tern bestimmt werden soll, die mittels eines Lade- oder Greifbauteils schwenkbeweg-lich an einem beweglichen Hubarm aufgeh344ngt sind. Der in den Streitpatenschrif-ten beispielhaft erw344hnte Begriff der "Mulde" steht dabei allgemein f374r die eine Nutzlast aufnehmenden Lade- oder Greifbauteile an einem Fahrzeug (vgl. Streit-patent I Sp. 4, Tz. 0018). 9 Bei derart schwenkbeweglich aufgeh344ngten Mulden besteht nach der Be-schreibung der Streitpatente die Schwierigkeit, die geladene Nutzlast korrekt zu erfassen. Au337erdem sei bei solchen Wiegeeinrichtungen nachteilig, dass sie an einer exponierten Stelle angeordnet und hierdurch Besch344digungen m366glich seien, wenn beispielsweise ein Absetzkipper durch einen baumbestandenen Weg zu ei-ner Deponie fahre. 10 - 6 - Im Stand der Technik waren nach der Beschreibung des europ344ischen Streitpatents u.a. aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5) und aus der ver366ffentlichten europ344ischen Patentanmeldung EP 543 440 A1 (Anla-ge 2) Wiegevorrichtungen mit einem Schwenkbeschlag bekannt, bei dem der Wie-gestab bzw. der Messwertaufnehmer mit der fahrzeugseitigen Schwenkachse des Schwenkbeschlags zusammenfiel oder eine Schwenkachse bildete, die parallel zur fahrzeugseitigen Schwenkachse lag. Die Beschreibung der Streitpatente f374hrt hierzu aus, dass quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse angreifende Kr344fte, wie sie beim Pendeln der Last auftreten k366nnen, den Messwertaufnehmer unzul344ssig belasten und falsche Messergebnisse hervorrufen k366nnten. Soweit die Vorrichtung nach der europ344ischen Patentanmeldung EP 543 440 A1 (Anlage 2) eine Schwenkbeweglichkeit in anderen Richtungen durch ein in der oberen Geh344use-h344lfte befindliches Lager erm366gliche und dort auch eine weitere Schwenkachse vorsehe, die quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse verlaufe, bem344ngelt die Beschreibung der Streitpatente, dass diese Wiegevorrichtung durch ihre vielen Schwenkachsen und ihren zweiteiligen Geh344useaufbau eine gro337e Bauh366he auf-weise, die je nach Anwendungsgebiet hinderlich sein k366nne. 11 2. Durch die Streitpatente soll eine Wiegevorrichtung zur Verf374gung gestellt werden, die eine kompakte, gesch374tzte und mechanisch unempfindliche Konstruk-tion und Wiegeergebnisse mit hoher Genauigkeit erm366glicht. In ihren Ausf374hrun-gen zur Erreichung dieses Ziels befassen sich die Streitpatentschriften allein mit der Gestalt einer Einbauvorrichtung und behandeln nicht, wie die eigentliche Ge-wichtsmessung ausgef374hrt wird und wie hierzu die in der Vorrichtung verwendete W344gezelle ausgestaltet ist. Nach der Beschreibung der Streitpatente kann der Wiegestab durch Anordnung innerhalb des Schwenkbeschlags gut besch374tzt und durch Kr344fte, die eine Schwenkbewegung um ihn bewirken, nicht unzul344ssig be-lastet werden, da er patentgem344337 eine Schwenkachse f374r derartige Bewegungen bilde. Kr344fte, die demgegen374ber eine Pendelbewegung in L344ngsrichtung des Wie- 12 - 7 - gestabs bewirkten, belasteten den Wiegestab ebenfalls nicht unzul344ssig, da unter-halb des Wiegestabs ein Schwenklager f374r derartige Bewegungen vorgesehen sei. Der Wiegestab als Messwertaufnehmer werde daher von der 334bertragung von Schwenkbewegungen v366llig freigehalten und lediglich durch die Gewichtskraft der angeh344ngten Last belastet. 3. Hierzu wird durch den Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt eine Wie-gevorrichtung f374r ein schwenkbeweglich h344ngend gelagertes, die Nutzlast auf-nehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, de-ren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 13 1. Ein Schwenkbeschlag (1) a) ist einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festleg-bar, b) schafft andererseits eine Aufnahme f374r das Lade- oder Greif-bauteil c) und weist einen Wiegestab (3) auf. 2. Der Wiegestab (3) a) ist an seinen beiden Enden gelagert b) und mit dem Schwenkbeschlag (1) verbunden c) und ist als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet. 3. Ein Druck374bertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils schlie337t an den mittleren Bereich des Wiegestabs (3) an. - 8 - 4. Ein Schwenklager a) ist unterhalb des Wiegestabs (3) angeordnet und b) weist eine zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallele Schwenkachse auf. 4. a) Einer Erl344uterung bedarf der Begriff der "fahrzeugseitigen Schwenk-achse". Bereits aus dem Umstand, dass der Schwenkbeschlag an ihr zu befesti-gen ist, folgt, dass es sich bei der fahrzeugseitigen Schwenkachse nicht um ein Bauteil des Schwenkbeschlags handelt, sondern der Schwenkbeschlag auf eine am Fahrzeug vorhandene Achse zur374ckgreift. Dieses Verst344ndnis einer vom Fahr-zeug vorgegebenen Schwenkachse (welche durch das Schwenklager (18) des Schwenkbeschlags verl344uft) wird durch die Patentbeschreibung gest374tzt, in der zur Erl344uterung der Figur 2 der dort zur Befestigung des Schwenkbeschlags verwen-dete Haltebolzen mit dem Bezugszeichen 4 dahingehend charakterisiert wird, dass er als "Austauschbauteil" anstelle eines Gelenkzapfens in eine Gelenkbohrung (5) eines Hubarms (6) eingesetzt ist (Streitpatent I Sp. 3, Tz. 0017). Dementspre-chend f374hrt die Patenbeschreibung weiter aus, dass zur Befestigung des Schwenkbeschlags anstelle des Haltebolzens (4) der fahrzeugseitig vorhandene Lagerzapfen verwendet werden k366nne (Streitpatent I Sp. 4, Tz. 0027). Wenngleich der Schwenkbeschlag nicht selbst die obere Achse zur Verf374gung stellt, sondern hierf374r eine fahrzeugseitig festgelegte Achse nutzt, geh366rt das Vorhandensein ei-ner solchen Achse, um die er schwenken kann, zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1. Dieser Auslegung des Patentanspruchs steht die Patentbeschreibung, die ma337geblich auf die mittlere Schwenkachse und das untere Schwenklager ab-stellt (Streitpatent I Sp. 2, Tz. 0011), nicht entgegen, da sich die dortige Nichter-w344hnung der schwenkbeweglichen Befestigung des Beschlags an der oberen Achse unschwer damit erkl344ren l344sst, dass diese Befestigungsform als selbstver-st344ndlich vorausgesetzt ist. Patentanspruch 1 definiert mithin drei Achsen des 14 - 9 - Schwenkbeschlags, von denen die Vorrichtung zwei Achsen selbst zur Verf374gung stellt und eine (obere) voraussetzt. b) Das Merkmal 2 c, das den Wiegestab als "quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse" charakterisiert, und das Merkmal 4 b, das "eine zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallele Schwenkachse" ausweist, sind nicht auf die Fahrzeugrichtung, sondern nur auf die Richtung der fahrzeugseitigen Schwenkachse bezogen formuliert. Hierzu wird in der Beschreibung der Streitpa-tente allerdings erl344utert und durch die Figuren 2 und 3, welche die Befestigung des Beschlages am Hubarm des Absetzkippers erkennen lassen, auch illustriert, dass die durch das Schwenklager (18) gef374hrte fahrzeugseitige Schwenkachse Schwenk- und Pendelbewegungen des Schwenkbeschlags in L344ngsrichtung des Fahrzeugs erm366glicht (Streitpatent I Sp. 4, Tz. 0022), w344hrend das als Drehachse ausgebildete Bauteil des Wiegestabs (3) Schwenk- und Pendelbewegungen quer zur L344ngsrichtung des Fahrzeugs aufnehmen kann (Streitpatent I Sp. 4, Tz. 0023). 15 5. Ein Ausf374hrungsbeispiel der patentgem344337en Wiegevorrichtung zeigen die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2. Figur 1 bildet die erste Ausf374hrungsform des patentgem344337en Schwenkbeschlags in Seitenansicht ab, Figur 2 eine Stirnansicht auf die Vorrichtung von Figur 1 mit der fahrzeugseiti-gen Befestigung des Schwenkbeschlags mittels des Haltebolzens (4), der in die Gelenkbohrung (5) am Hubarm des Fahrzeugs (6) eingesetzt ist. 16 - 10 - Das Ausf374hrungsbeispiel gem344337 Figur 1 zeigt dabei eine Ausbildung des Wiegestabs (3) als Schwenkachse in der durch den (Unter-)Anspruch 2 gekenn-zeichneten Form. Dort ist ein Ring (15) vorgesehen, der um den Wiegestab dreh-bar ist und die Schwenkbewegung um den Wiegestab erm366glicht (Streitpatent I Sp. 2, Tz. 0012). Den Ring (15) umgreift eine H374lse (14), die an eine Lasche (12) anschlie337t, auf die die Gewichtskr344fte der Nutzlasten 374ber das durch den Schwenkbolzen (8) verbundene Einh344ngeblech (9) 374bertragen werden. Der Ring (15) bildet damit bei diesem Ausf374hrungsbeispiel das auf den Wiegestab (3) ein-wirkende Druck374bertragungsbauteil und weist eine Wulst (16) auf, die in eine Nut (17) des Wiegestabs greift. Dies stellt nach der Patentbeschreibung sicher, dass die Krafteinleitung in den Wiegestab stets an derselben definierten Stelle erfolgt (Streitpatent I Sp. 3 f., Tz. 0021). 17 II. Das Patentgericht hat die Streitpatente f374r nichtig erkl344rt, weil deren Ge-genstand nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe (247247 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG; Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG; Art. 138, 56 EP334). Es hat hierzu ausge-f374hrt, aus Anlage 5 (deutsche Offenlegungsschrift 40 26 561) sei eine Wiegevor- 18 - 11 - richtung f374r ein schwenkbeweglich h344ngend gelagertes, die Nutzlast aufnehmen-des Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug bekannt. Bei der Nutzlast handele es sich um die Mulde an einem Absetzkipper. Die Vorrichtung weise mit dem drei-eckigen Aufh344ngek366rper (3) einen Schwenkbeschlag auf, der an der fahrzeugsei-tigen Schwenkachse festlegbar sei und eine Aufnahme f374r das Lade- oder Greif-bauteil schaffe. Der Schwenkbeschlag umfasse einen als Drehachse ausgebilde-ten Wiegestab (4). Der Wiegestab sei mit dem Schwenkbeschlag durch eine Schraube (19) verbunden und an einem seiner beiden Enden sowie in einem mitt-leren Bereich durch Lager (20) gelagert. Am anderen Ende des Wiegestabs befin-de sich ein Druck374bertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- und Greifbauteils. Unterhalb des Wiegestabs sei ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen, das durch die eine Kette (5) tragenden Stifte und die Seitenw344nde des Aufh344ngek366rpers (3) verwirklicht sei. Bei dieser bekannten Wiegevorrichtung werde die Kraft an einem Ende des Wiegestabs eingeleitet. Dies f374hre zu dessen einseitiger Verbiegung durch die von der Nutzlast ausge374bte Gewichtskraft, was wiederum eine un-gleichm344337ige Belastung und Abnutzung der Lager hervorrufe. Dies habe die nachteilige Folge, dass die freie Schwenkbarkeit des als Drehachse ausgebildeten Wiegestabs behindert und die Messgenauigkeit beeintr344chtigt werde. Der Fach-mann habe daher Veranlassung, 304nderungen an der Krafteinleitung und der Lage-rung des Wiegestabs vorzunehmen. Zu seinem Fachwissen geh366re, dass eine gleichm344337ige Lagerung des Wiegestabs an seinen beiden Enden und durch mitti-ge Einleitung der Gewichtskraft erreicht werden k366nne. Derart gelagerte Wiege-st344be seien beispielsweise aus Anlage 19 (britische Patentschrift 1 577 341) be-kannt. Die Figuren 4 und 5 von Anlage 19 betr344fen ein Ausf374hrungsbeispiel, in dem der Einsatz des Wiegestabs in einer Vert344uvorrichtung f374r Schiffe gezeigt werde. Dabei sei ein Schwenkbeschlag (37, 39) vorgesehen, der mit dem Haken (38) ein schwenkbeweglich gelagertes Greifbauteil aufweise und eine Aufnahme f374r das Greifbauteil schaffe. Der Wiegestab (10) sei an seinen beiden Enden gela- - 12 - gert und mit dem Schwenkbeschlag verbunden, wobei die Gewichtskraft im mittle-ren Bereich des Biegestabs eingeleitet werde. Auch wenn die Vorrichtung beson-ders f374r die Vert344uung von Schiffen ausgebildet sei, halte dies den Fachmann nicht davon ab, einzelne die Lagerung des Wiegestabs und die Krafteinleitung betreffende Merkmale aufzugreifen und bei einem Fahrzeug einzusetzen. Dies biete sich f374r den Fachmann auch deshalb an, weil in Anlage 19 auf andere Einsatzgebiete wie Kr344ne oder F366rderb344nder und Aufz374ge hingewiesen werde, die ebenfalls auf dem Gebiet der Verkehrstechnik l344gen. Es liege daher f374r den Fachmann nahe, bei der Wiegevorrichtung nach Anlage 5 einen an seinen Enden gelagerten Wiegestab mit mittiger Krafteinleitung vorzusehen. Wegen der in Anla-ge 19 angesprochenen verschiedenen M366glichkeiten zur Anordnung des Wiege-stabs innerhalb der Vorrichtung erhalte der Fachmann au337erdem den Hinweis, dass es auf die r344umliche Ausrichtung des Wiegestabs nicht ankomme. Er ziehe daher in Betracht, bei der Wiegevorrichtung nach Anlage 5 den Wiegestab quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse auszubilden, und entscheide sich f374r diese L366sung, weil sich dann Schwenkbewegungen der Nutzlast wegen der senkrecht zueinander stehenden Schwenkachsen der Wiegevorrichtung nicht mehr auf den Wiegestab auswirkten. III. Dieser Beurteilung durch das Patentgericht ist nicht beizutreten. 19 1. Der Gegenstand der Streitpatente wird weder durch die schriftlichen Ent-gegenhaltungen noch durch die behauptete offenkundige Vorbenutzung vorweg-genommen. Die Vorrichtung nach Patenanspruch 1 ist in den erstinstanzlich ein-gef374hrten Entgegenhaltungen nicht in allen ihren Merkmalen beschrieben und mit-hin neu (247 3 Abs. 1 PatG, Art. 54 EP334). Davon, dass der streitpatentgem344337e Ge-genstand nicht in allen seinen Merkmalen in den Entgegenhaltungen beschrieben worden ist, geht auch der gerichtliche Sachverst344ndige aus. 20 - 13 - a) Die hinsichtlich ihres Offenbarungsgehalts bereits vom Patentgericht im Einzelnen gew374rdigte deutsche Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5), die be-reits im Erteilungsverfahren hinsichtlich des europ344ischen Streitpatents ber374ck-sichtigt worden ist, sieht weder vor, dass bei jener gattungsgem344337en Wiegevor-richtung der Wiegestab an seinen beiden Enden gelagert ist (Merkmal 2a), noch, dass sich die Drehachse des Wiegestabs von der fahrzeugseitigen Schwenkachse unterscheidet und dabei quer zu ihr verl344uft (Merkmal 2c). Anders als bei den Streitpatenten schlie337t das Druck374bertragungsteil auch nicht im mittleren Bereich des Wiegestabs an (Merkmal 3). Weiterhin ist unterhalb des Wiegestabs nicht ein Schwenklager mit einer Schwenkachse vorgesehen, wie es der definierten Ach-senanzahl des Patentanspruchs 1 entspricht (Merkmal 4/4b), sondern es sind zwei Schwenklager mit Stiften zur Befestigung von zwei Sch344keln offenbart, welche die oberen jeweils schwenkbaren Kettenglieder (5) aufnehmen. 21 b) Gegenstand der belgischen Patentschrift BE 909 929, auf die ebenfalls bereits das europ344ische Streitpatent zum Stand der Technik Bezug nimmt, ist eine Wiegevorrichtung f374r Hebezeuge aller Art wie beispielsweise Baustellenkr344ne und Aufz374ge. Diese Patentschrift offenbart eine Wiegevorrichtung f374r ein schwenkbe-weglich h344ngend gelagertes Lade- oder Greifbauteil. Die Vorrichtung, die nach der Patentbeschreibung vorteilhafterweise zwischen den Ringen in der Kette des He-bezeugs montiert wird, enth344lt einen Schwenkbeschlag, der einen als Drehachse ausgebildeten Wiegestab aufweist. Entgegen den Ausf374hrungen der Streitpatent-schrift I (Sp. 1, Tz. 0004) offenbart die Entgegenhaltung BE 909 929 zwar, dass der Wiegestab (25) an seinen beiden Enden (27 u. 29) auf Auflagen (21 u. 23) gelagert ist (vgl. 334bersetzung L5, S. 3 1. Abs.; siehe auch Anspruch 4). Nicht vor-gesehen ist jedoch, dass der Schwenkbeschlag (3) an einer fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist (Merkmal 1a) und dass 374ber ein gesondertes Druck-374bertragungsbauteil die Gewichtskraft in den Wiegestab eingeleitet wird (Merk-mal 3). Zudem befindet sich unterhalb des Wiegestabs lediglich ein Kettenring und 22 - 14 - kein Schwenklager (Merkmal 4), das eine Schwenkbewegung um eine definierte Achse erm366glicht und damit eine Bewegungsf374hrung gew344hrleistet. Au337erdem l344sst sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen, dass die Drehachse des Wiege-stabs quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegt (Merkmal 2c). c) Die hinsichtlich ihres Offenbarungsgehalts ebenfalls schon vom Patent-gericht gew374rdigte britische Patentschrift 1 577 341 betrifft eine Lastmessvorrich-tung und bezieht sich mit ihrem Ausf374hrungsbeispiel gem344337 Figur 4 auf eine Schiffsbefestigungseinrichtung mit einer Hakenvorrichtung zum Festmachen von Trossen (siehe S. 3 Z. 32 f. mit dem dort verwendeten Begriff "cable mooring hook"), wie sie zum Anlegen eines Schiffs am Kai verwendet wird. Bei dieser Vor-richtung ist nicht vorgesehen, dass der Beschlag (36) an einer oberen fahrzeug-seitigen Schwenkachse festlegbar ist (Merkmal 1a). Auch liegt beim ersten Aus-f374hrungsbeispiel gem344337 Figur 4 die Drehachse des Wiegestabs (10) nicht quer zu einem (fahrzeugseitigen) Schwenklager (Merkmal 2c), sondern sie ist mit der Schwenkachse des im Drehzapfen (37) befindlichen Schwenklagers identisch, die den Sockelteil (36) mit dem Drehzapfen verbindet. Dieses Schwenklager ist zu-dem nicht parallel zu der unterhalb des Wiegestabs liegenden durch den Bolzen (40) gebildeten Schwenkachse ausgerichtet (Merkmal 4b). 23 Wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgef374hrt hat, werden in der briti-schen Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) dar374ber hinaus als weitere Ausf374h-rungsbeispiele offenbart (S. 3 Z. 45 - 50), dass der Wiegestab (10) anstelle des Bolzens mit dem Bezugszeichen 40 (erste Ausf374hrungsalternative) oder des Bol-zens mit dem Bezugszeichen 41 (zweite Ausf374hrungsalternative) eingesetzt wer-den kann, weil diese ebenfalls die gesamte Zugkraft 374bertragen. Dann l344ge die Drehachse des Wiegestabs zwar quer zur Schwenkachse, mit welcher der Sockel-teil (36) drehbar mit dem Drehzapfen (37) verbunden wird. Bei der ersten Ausf374h-rungsalternative, bei welcher der Haken (38) unmittelbar das auf den Wiegestab 24 - 15 - einwirkende Druck374bertragungsbauteil darstellen w374rde, g344be es allerdings 374ber-haupt kein unterhalb des Wiegestabs angeordnetes Schwenklager (Merkmal 4), das durch eine definierte Schwenkrichtung und hierdurch bestimmte Bewegungs-f374hrung gekennzeichnet ist. Bei der zweiten Variante w374rden die Seitenteile (39), welche dann die Druck374bertragung bewirken, nicht an den mittleren Bereich des Wiegestabs anschlie337en (Merkmal 3). d) Neu ist der Gegenstand des Anspruchs 1 der Streitpatente auch gegen-374ber der von dem Kl344ger als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachten gat-tungsgem344337en Wiegevorrichtung des niederl344ndischen Unternehmens W. B.V. (Anlagen 6b und 10/2). 25 Die W. -Konstruktionszeichnung, deren Gegenstand im Einspruchs- verfahren vor dem EPA als n344chstliegender Stand der Technik angesehen worden ist, offenbart zwar eine Wiegevorrichtung f374r ein schwenkbeweglich h344ngend ge-lagertes Ladebauteil an einem Fahrzeug mit einem Schwenkbeschlag (10), der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) festlegbar ist und anderer-seits eine Aufnahme f374r das Ladebauteil schafft. Unterhalb der zwei mit dem Schwenkbeschlag verbundenen Wiegest344be (12) befindet sich ein Schwenklager (7) mit einer Schwenkachse, die zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallel liegt. Die W. -Wiegevorrichtung verf374gt jedoch anders als die patentgem344337e Vorrich- tung nicht 374ber einen Wiegestab, der an seinen beiden Enden gelagert ist (Merk-mal 2a), sondern 374ber zwei Wiegest344be (12), die jeweils nur an einem ihrer beiden Enden gelagert sind. Diese Wiegest344be sind nicht als Drehachse ausgebildet (Merkmal 2c). Auch schlie337t sich das Druck374bertragungsbauteil (13) nicht im mitt-leren Bereich des Wiegestabs an (Merkmal 3), sondern jeweils an dem 344u337eren Ende der Wiegest344be. 26 - 16 - 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach dem Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung nicht dem Fachmann durch den Stand der Technik na-hegelegt und ist damit als auf erfinderischer T344tigkeit beruhend zu werten (247 4 Satz 1 PatG, Art. 56 EP334). Die im Stand der Technik bekannten L366sungen gaben dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den mit den Streitpatenten vorgeschlagenen L366sungsweg zu beschreiten. Dabei ist in 334-bereinstimmung mit der Auffassung des Patentgerichts und des gerichtlichen Sachverst344ndigen davon auszugehen, dass es sich bei dem Durchschnittsfach-mann um einen Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universit344tsabschluss etwa der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der 374ber langj344hrige Erfahrung auf dem Ge-biet der W344getechnik und in der Entwicklung von Wiegevorrichtungen verf374gt. 27 Der wesentliche Gedanke der von den Streitpatenten gefundenen L366sung f374r das Problem, den Wiegestab von der 334bertragung von Schwenkbewegungen freizuhalten und ihn damit von St366rgr366337en f374r das Messsignal fernzuhalten, liegt in dem gestalterischen Vorschlag, den Wiegestab, um den geschwenkt werden kann, oben und unten durch quer zu ihm liegende parallele Schwenkachsen zu sch374t-zen. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat zwar 374berzeugend dargelegt, dass in der Fachwelt schon vor der Anmeldung des deutschen Streitpatents insbesondere Querkr344fte als h344ufigste und unangenehmste St366rgr366337e in der W344getechnik be-kannt gewesen seien und dass damit auch das Anliegen der Streitpatente, die W344gegenauigkeit 374ber die Krafteinleitung in die W344gezelle mittels geeigneter W344-gezellenlager zu beeinflussen, bekannt gewesen sei. Hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass gerade die L366sung entsprechend der patentgem344337en Vorrichtung f374r die Fachwelt am Priorit344tstag nahegelegen hat, haben sich jedoch nicht ergeben. 28 a) Die deutsche Offenlegungsschrift 40 26 561 (Anlage 5) hat dem Fach-mann keine Anregung f374r eine streitpatentgem344337e Weiterentwicklung gegeben. Das durch die Streitpatente zu l366sende Problem, den Wiegestab gegen Schwenk- 29 - 17 - und Pendelbewegungen der Mulde sowohl in fahrzeugseitiger L344ngsrichtung als auch in Querrichtung zu sch374tzen, wird in dieser Entgegenhaltung nicht er366rtert. So findet sich auch kein ausdr374cklicher Hinweis darauf, dass mit der Kettenauf-h344ngung in den beiden unterhalb des Aufh344ngek366rpers (3) befindlichen Sch344keln ein gewisser Bewegungsfreiheitsgrad quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse geschaffen ist. Hiermit sah das Konstruktionsprinzip nach der Offenlegungsschrift bereits eine Vorkehrung zur Abwehr von St366rkr344ften auf den Messvorgang vor, obgleich ein Kettenring kein Schwenklager mit einer bestimmten Schwenkachse und einer hierdurch bestimmten Bewegungsf374hrung darstellt. Diese technische Konstruktion eines Schutzes des Wiegestabs vor Pendelbewegungen der Mulde mag zwar nachteilig sein, weil wegen des geringen Spielraums der Sch344kel inner-halb des Aufh344ngek366rpers (3) die Gefahr einer Verkantung mit dessen Seitenblech oder eines Drucks auf das Seitenblech besteht, wenn ein seitlicher Zug an den Ketten (5) auftritt. Gr374nde, warum ein solcher Nachteil einer bei Auftreten einer seitlichen Zugkomponente m366glichen St366rgr366337e f374r das Messergebnis den Fach-mann veranlasst haben k366nnte, die Identit344t zwischen der fahrzeugseitigen Schwenkachse und der Drehachse des Wiegestabs aufzul366sen und sodann die Drehachse des Wiegestabs quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse anzuordnen, sind jedoch nicht ersichtlich. Daf374r w344re nicht nur eine Weiterentwicklung, sondern eine Neukonstruktion der Vorrichtung unter v366lliger Umgestaltung des mit dem Portalarm (2) verbundenen Beschlags und des die Druck374bertragung bewirkenden Aufh344ngek366rpers (3) erforderlich gewesen. Dabei h344tte in eine Neukonstruktion im Sinne der Streitpatente auch die Lagerung des Wiegestabs und die Krafteinleitung in dessen mittleren Bereich und mithin die Ausgestaltung des Wiegestabs einbe-zogen werden m374ssen. Gerade eine 304nderung an der Krafteinleitung und Lage-rung des Wiegestabs h344tte sogar eine Bauart344nderung bedeutet. Denn die vom Patentgericht als nachteilig angesehene einseitige Verbiegung des Wiegestabs, die mit dem endseitigen Anschluss des Druck374bertragungsbauteils und der damit einhergehenden Einleitung der von der Nutzlast ausge374bten Gewichtskraft am - 18 - Ende des Wiegestabs verbunden ist, entspricht typischerweise der nach dem Konstruktionsprinzip der Offenbarungsschrift gew344hlten Art des Wiegestabs. Dort ist er als ein Scherstab ausgebildet. Nach Darstellung des Sachverst344ndigen kommen Wiegest344be 374blicherweise als Scherst344be zur Anwendung. Da bei derar-tigen Scherst344ben typischerweise nur eine seitliche Abst374tzung erfolgt ist, l344sst sich auch die Ausgestaltung des Wiegestabs als einseitig gelagerter Scherstab nicht als konstruktionsbedingter Nachteil ansehen, der dem Fachmann unter Zug-rundlegung der Offenlegungsschrift zu einer Neukonstruktion der Wiegevorrich-tung h344tte Veranlassung geben k366nnen. b) Aus der als Vorbild noch am ehesten in Betracht zu ziehenden britischen Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) lassen sich keine hinreichenden Anregungen entnehmen, die den Fachmann in Richtung auf die Lehre der Streitpatente h344tten weisen k366nnen. 30 Eine Kombination dieser Entgegenhaltung mit jener aus der Offenlegungs-schrift 40 26 561 (Anlage 5), wie sie das Patentgericht vorgenommen hat, liegt zun344chst schon deshalb fern, weil die Vorrichtung nach der deutschen Offenle-gungsschrift eine Identit344t zwischen der fahrzeugseitigen Schwenk- und der Dreh-achse des Wiegestabs vorsieht, weshalb - jenseits einer v366lligen Neukonstruktion - 334berlegungen 374ber die Ausrichtung einer gesonderten Drehachse des Wiegestabs leer laufen. 334berdies bezieht sich das in Rede stehende Ausf374hrungsbeispiel ge-m344337 Figur 4 in der Entgegenhaltung nach der britischen Patentschrift 1 577 341 (Anlage 19) auf einen Verankerungshaken zum Anlegen eines Schiffs und betrifft damit nicht nur ein fremdes technisches Gebiet. Vielmehr stellt sich bei solchen Befestigungen, bei denen seitlich angreifende Seilzugkr344fte gemessen werden, das Problem von Pendelbewegungen, wie sie bei schwenkbeweglich h344ngenden Lasten auftreten k366nnen, ersichtlich nicht. Dementsprechend enth344lt die britische Patentschrift keinen Hinweis darauf, ob die Wiegevorrichtung gem344337 Figur 4 374ber- 31 - 19 - haupt f374r ein schwenkbeweglich h344ngend gelagertes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug genutzt werden k366nnte. Eine schwenkbewegliche Fixierung des Sockels (36) der (Schiffs-)Befestigung an einem Fahrzeug liegt eher fern, wie die von der Beklagten mit Anlage L5 vorgelegte Abbildung aus dem Prospekt 374ber die vom britischen Unternehmen S. UK Ltd. verwendete Lastmessvorrichtung illust- riert. Obgleich sich bei einer solchen Vorrichtung die Probleme, um deren L366-sung es bei der Lehre der Streitpatente geht, nicht stellen, hat der Senat zuguns-ten des Kl344gers unterstellt, dass von dem Fachmann, der den Schutz des Wiege-stabs gegen eine 334bertragung von Schwenkbewegungen h344ngender Lasten zu verbessern sucht, erwartet werden konnte, diese Schrift f374r seine Entwicklungst344-tigkeit zu Rate zu ziehen. Jedoch haben die in Kenntnis der Streitpatente gegebe-nen Antworten des Sachverst344ndigen auf die Befragung nach einem Anlass f374r den Fachmann, den Beschlag (36) mit einer zus344tzlichen oberen Achse zu verse-hen, um zu einer Anordnung der Schwenkachsen in der von den Streitpatenten definierten Form zu gelangen, kein eindeutiges Bild ergeben. Ausgehend von den sonstigen M366glichkeiten, welche die Entgegenhaltung offenbart, bedarf es einer solchen L366sung nicht. Denn oberhalb des eine Drehachse bildenden Wiegestabs kann eine quer dazu verlaufende Drehachse ohne jede weitere 304nderung der Vor-richtung geschaffen werden, indem von der als zweite Ausf374hrungsalternative be-schriebenen M366glichkeit Gebrauch gemacht wird, den Wiegestab an die Stelle des in Figur 4 gezeigten Bolzens 41 zu setzen. Nach den Erl344uterungen, die der ge-richtliche Sachverst344ndige zu seiner auch im schriftlichen Gutachten vertretenen These gegeben hat, dass prinzipiell nur zwei quer zueinander verlaufende Dreh-achsen n366tig seien, sind bereits durch eine solche Ausf374hrung St366rgr366337en zu ver-meiden, die aus Pendelbewegungen herr374hren: In der einen Richtung ist n344mlich eine Drehung um den Wiegestab m366glich und auch ein Pendeln in der anderen 32 - 20 - Richtung belastet den Wiegestab nicht, weil oberhalb eine quergerichtete Dreh-achse vorhanden ist. Der Senat hat sich daher nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass die britische Patentschrift zu einer streitpatentgem344337en Weiterentwicklung hat anregen k366nnen. c) Die Ausgestaltung der gattungsgem344337en Wiegevorrichtung des nieder-l344ndischen Unternehmens W. B.V. gab dem Fachmann ebenfalls keine An- regung und ohne unzul344ssige r374ckschauende Betrachtung auch keinen Anlass zur Auffindung der im Patentanspruch 1 gesch374tzten L366sung. Aufgrund der vorste-hend - unter II 1 d - genannten technischen Unterschiede zur streitpatentgem344337en Vorrichtung w344re auch bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung durch die W. -Wiegevorrichtung als Ausgangspunkt fachm344nnischer 334berlegungen eine Neukonstruktion n366tig, die eine 374ber blo337 handwerkliche Arbeit hinausgehen-de erfinderische T344tigkeit des Fachmanns erfordert h344tte. Denn ohne eine um-f344ngliche Umgestaltung des Schwenkbeschlags (10) und des Druck374bertragungs-bauteils (13) lie337en sich auch hier die beiden (Scher-)Wiegest344be nicht durch ei-nen einzigen beidseitig gelagerten und als Drehachse ausgebildeten (Bie-ge-)Wiegestab ersetzen, in dessen mittlerem Bereich punktuell die Druck374bertra-gung angreift. F374r die Beurteilung, ob der Fachmann zu einer solch komplexen Ver344nderung ohne Kenntnis der Lehre der Streitpatente veranlasst war, ist zu be-r374cksichtigen, dass auch das Konstruktionsprinzip der W. -Vorrichtung bereits eine L366sung f374r das von den Streitpatenten aufgegriffene Problem geboten hat, den Wiegestab gegen Schwenk- und Pendelbewegungen der Mulde sowohl in fahr-zeugseitiger L344ngsrichtung als auch in Querrichtung zu sch374tzen: Der Schwenk-beschlag (10) ist 374ber einen quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Bolzen an der fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) zu befestigen, wobei dort die von zwei Schrauben mit den Bezugszeichen 3 und 9 gebildete weitere Achse vorgesehen ist, die l344ngs zur Fahrtrichtung liegt. Hierdurch sind zwei senkrecht zueinander 33 - 21 - stehende Bewegungsfreiheitsgrade geschaffen. Weiteren Schutz der beiden Wie-gest344be (12) bewirkt das zur fahrzeugseitigen Schwenkachse (A) parallel liegende Schwenklager (7) unterhalb der Wiegest344be. Eine Vermeidung von Querkr344ften, die auf den Wiegestab einwirken, wie sie die streitpatentgem344337e L366sung durch die Ausbildung des Wiegestabs als Drehachse bietet, wird durch die W. -Vorrichtung zwar nicht erreicht; nach dessen Konstruktionsprinzip stehen die Wiegest344be bei einer Schr344gstellung der Mulde vielmehr ebenfalls schr344g, wie die Beklagte mit den von ihr vorgelegten CAD-Abbildungen gem344337 Anlagen L13 und L14 veranschaulicht hat. Daraus hat sich f374r den Fachmann indes noch nicht die Anregung ergeben, den Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse stehende Drehachse auszubilden. d) Schlie337lich hat der Senat vor dem Hintergrund des Standes der Technik, wie ihn u.a. die vorgenannten Entgegenhaltungen widerspiegeln, auch nicht die 334berzeugung gewinnen k366nnen, dass die von den Streitpatenten vorgeschlagene L366sung bereits auf Grund des allgemeinen Fachwissens und des stets vorhande-nen Strebens nach Verbesserung vorhandener L366sungen nahegelegen hat. Wenngleich aus den vorgenannten Entgegenhaltungen alle Einzelmerkmale der beanspruchten L366sung bekannt gewesen sind und die Fachwelt um die Problem-stellung, f374r die die Lehre der Streitpatente eine L366sung bietet, gewusst hat und sie auch einige der diesbez374glichen Grundaussagen etwa der Ver366ffentlichung von D. Green (Anlage 15) hat entnehmen k366nnen, stellt die streitpatentgem344337e Konstruktion gegen374ber den bekannten gattungsm344337igen Wiegevorrichtungen, bei denen der Schwenkbeschlag an der fahrzeugseitigen Schwenkachse zu befesti-gen ist, doch eine komplexe Ver344nderung dar, die 334berlegungen in ganz unter-schiedliche Richtungen voraussetzt. Mangels konkreter Vorbilder als Ausgangs-punkt f374r die streitpatentgem344337e Vorrichtung mag sich mit den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zwar eine aus der Sachlogik des technischen Problems herzu- 34 - 22 - leitende M366glichkeit begr374nden lassen, dass der Fachmann den Weg der Erfin-dung als den als sachgerecht erkennbaren h344tte gehen k366nnen. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L366sungswegs nicht nur als m366glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es allerdings - abgesehen von den F344llen, in denen f374r den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zus344tzlicher, 374ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst366337e, Anregungen, Hinweise oder sonstiger An-l344sse daf374r, die L366sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urt. v. 30.04.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 Tz. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). 3. Mit Patentanspruch 1 haben auch die jeweils auf diesen r374ckbezogenen Unteranspr374che Bestand. 35 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbin-dung mit 247 91 ZPO. 36 Scharen Keukenschrijver Asendorf Berger Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.11.2006 - 4 Ni 15/05 -
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