BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 15/08 Verk374ndet am: 14. Oktober 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bergmann und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. Dezember 2007 verk374ndete Urteil der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin auf-gehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen aus eige-nem und abgetretenem Recht Anspr374che aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 1 - 3 - 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleis-tungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 - ABl. Nr. L 46, S. 1 (kurz: Verordnung) geltend. Der Kl344ger buchte f374r sich und drei Mitreisende bei der L. GmbH einen Flug von Berlin-Tegel 374ber M374nchen nach Fort Myers und zur374ck 374ber D374sseldorf nach Berlin-Tegel. Der Vertrag sah als ausf374hrendes Luftfahrtunter-nehmen f374r den ersten und letzten Teilabschnitt die Beklagte und f374r den zwei-ten und dritten Flugabschnitt ein Unternehmen der L. -Gruppe vor. 2 Kurz vor dem Start in Berlin-Tegel erkl344rte der Pilot, dass die Instrumente einen Druckverlust in der Hydraulik anzeigten. Die Maschine wurde daraufhin in die Warteposition verbracht. Nach etwa 15 Minuten gab der Pilot bekannt, dass die Reparatur l344ngere Zeit in Anspruch nehme und alle Passagiere die Maschi-ne verlassen m374ssten. Der Kl344ger und seine Mitreisenden wurden auf einen Flug von Berlin 374ber New York und Atlanta nach Fort Myers umgebucht; ihnen wurden das Gep344ck und neue Bordkarten ausgeh344ndigt. Sie erreichten Fort Myers 24 Stunden sp344ter als urspr374nglich geplant. Die zun344chst f374r den Flug vorgesehene Maschine flog etwa 5 275 Stunden sp344ter ohne Passagiere nach M374nchen. 3 Der Kl344ger hat geltend gemacht, die Beklagte habe den Flug von Berlin nach M374nchen annulliert, und mit seiner Klage eine Ausgleichszahlung gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung in H366he von 600 200 pro Person, insgesamt 2.400 200, nebst Zinsen verlangt. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, der der Kl344ger entge-gentritt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 7 Der Anspruch des Kl344gers aus eigenem und abgetretenem Recht (247 398 BGB) folge aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung. Es habe eine Annullierung des gebuchten Flugs vor-gelegen. Bei Ber374cksichtigung aller Umst344nde ergebe sich, dass die Beklagte den geplanten Flug nicht durchgef374hrt habe. Der Kl344ger und seine Mitreisenden seien mit einem anderen Flugzeug, unter einer anderen Flugnummer, nach Wiederaush344ndigung ihres Gep344cks und einer Umbuchung mit erneutem Ein-checken 374ber eine ge344nderte Flugroute zu ihrem Ziel bef366rdert worden. Daran 344ndere auch nichts, dass der Flug von Berlin nach M374nchen f374nf Stunden und 34 Minuten sp344ter, allerdings ohne Passagiere, stattgefunden habe. Denn der Pilot habe den Flugg344sten mitgeteilt, es m374sse ein schadhaftes Hydraulikventil ausgewechselt werden; die Reparatur werde l344ngere Zeit in Anspruch nehmen, alle Passagiere m374ssten die Maschine verlassen und am Schalter der Beklag-ten eine Umbuchung auf einen anderen Flug vornehmen lassen. Da die Ver- 8 - 5 - ordnung darauf abstelle, ob f374r den Flug mindestens ein Platz gebucht gewesen sei, k366nne es nicht auf die individuelle Bef366rderungsm366glichkeit des einzelnen Passagiers ankommen. Entscheidend m374sse vielmehr die kollektive Bef366rde-rung der Gruppe von Passagieren sein, die sich bei der Buchung f374r diesen Transport entschieden h344tten. Der Begriff des Flugs k366nne sich daher weder allein nach der Flugnummer noch nach dem Flugger344t bestimmen. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Gruppe von Passagieren, die nach der urspr374ngli-chen Planung habe transportiert werden sollen, in wesentlich gleicher Zusam-mensetzung bef366rdert werde. Hier sei keiner der urspr374nglich gebuchten Pas-sagiere mit dem Flug bef366rdert worden. Es liege nicht deswegen lediglich eine Versp344tung vor, weil die Maschine tats344chlich sp344ter nach M374nchen geflogen sei. Entscheidendes Merkmal f374r die Durchf374hrung eines Flugs im Sinne der Verordnung sei der Transport von Passagieren. Daher k366nne das Verbringen eines leeren Flugzeugs zu seinem n344chsten Einsatzort nicht als eine Flugdurch-f374hrung angesehen werden. Die Beklagte k366nne sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung be-rufen. Es k366nne dahinstehen, ob die Annullierung auf eine Undichtigkeit im Hyd-raulik-Verteilergeh344use zur374ckgegangen sei und die von der Beklagten behaup-teten Wartungsarbeiten durchgef374hrt worden seien. Es bed374rfe vorliegend auch keiner Entscheidung, ob ein technischer Mangel als Entlastungsgrund in Be-tracht kommen k366nne. Jedenfalls stelle ein im Cockpit angezeigter zu geringer F374llstand des Hydrauliksystems aufgrund einer Undichtigkeit keinen au337erge-w366hnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar. Nach allgemeiner Lebens-erfahrung k366nnten an mit Fl374ssigkeiten, Luft oder Gas gef374llten technischen Komponenten Undichtigkeiten auftreten. Um diese erkennen zu k366nnen, w374r-den derartige Ger344te mit F374llstandsanzeigern ausgestattet. Auch vorliegend sei eine entsprechende Anzeige im Cockpit vorhanden gewesen. Jedenfalls sei 9 - 6 - eine Leckage an einer Komponente eines Transportmittels ein durchaus be-kanntes, nicht nur h366chst selten auftretendes und damit nicht ungew366hnliches Ereignis. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die rechtliche Be-urteilung des Berufungsgerichts, es habe eine Annullierung des vom Kl344ger ge-buchten Flugs von Berlin-Tegel nach M374nchen vorgelegen, von seinen Feststel-lungen nicht getragen wird. 11 Die Verordnung unterscheidet in ihren Art. 4 und 5 zwischen der indivi-dualisierbare Flugg344ste treffenden Nichtbef366rderung und der Annullierung; letz-tere ist nach der gesetzlichen Definition in Art. 2 lit. l der Verordnung die Nicht-durchf374hrung eines geplanten Flugs, f374r den mindestens ein Platz reserviert war. Nach dieser Differenzierung ist die Annullierung die vollst344ndige Aufgabe der Absicht, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuf374hren; insoweit erh344lt sie daher auch ein subjektives Element, f374r dessen Feststellung es nach Sinn und Zweck der Regelung allerdings nicht auf die tats344chliche subjektive Absicht der f374r das Luftfahrtunternehmen handelnden Personen ankommen kann. Ih-rem insbesondere in Erw344gungsgrund 12 zum Ausdruck gekommenen Anlie-gen, den mit der Annullierung verbundenen 304rgernissen und Unannehmlichkei-ten f374r die Flugg344ste entgegenzuwirken, kann die Verordnung nur gerecht wer-den, wenn insoweit auf die aus den erkennbaren 344u337eren Umst344nden ersichtli-che Absicht des Unternehmens bzw. seiner Entscheidungstr344ger abgestellt wird. In dieser Hinsicht lassen die tatrichterlichen Feststellungen eine abschlie-337ende Bewertung nicht zu. 12 - 7 - Allerdings hat das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands ausgef374hrt, dass der Pilot nach etwa 15 Minuten bekannt gegeben habe, die Reparatur nehme l344ngere Zeit in Anspruch, alle Passagiere m374ssten die Ma-schine daher verlassen und am Schalter der Beklagten eine Umbuchung vor-nehmen. Eine so formulierte und begr374ndete Aufforderung zur Umbuchung stellt ein Indiz f374r eine vollst344ndige Aufgabe der Absicht dar, den Flug durchzu-f374hren; aus ihm k366nnte daher - insbesondere in Verbindung mit weiteren Um-st344nden und bei Fehlen von Hinweisen auf eine falsche rechtliche oder tats344ch-liche Einordnung der St366rung - auf eine Annullierung zu schlie337en sein (vgl. da-zu auch Sen.Vorlagebeschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06, NJW 2007, 3437, 3438). 13 Weniger berechtigt erscheint die Annahme einer Annullierung dann, wenn die Beklagte den Passagieren, die wegen ihres Anschlussflugs oder aus Termingr374nden nicht h344tten warten wollen oder k366nnen, eine Umbuchungsm366g-lichkeit lediglich angeboten hat, ohne sie zwingend auf diese zu verweisen. Dies hat die Beklagte im Rechtsstreit geltend gemacht, wie das Berufungsgericht zutreffend bei der Darstellung des streitigen Vorbringens ausgef374hrt hat. Dort hat es als Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren wiedergegeben, sie habe denjenigen Passagieren, die wegen eines Anschlussflugs oder aus Ter-mingr374nden nicht h344tten warten wollen oder k366nnen, aus Gr374nden der Kulanz eine Umbuchungsm366glichkeit angeboten. Nach dieser Darstellung lag zun344chst nur das Angebot einer Serviceleistung zur Verminderung der Folgen einer ge-gebenen Versp344tung vor. In einem solchen Fall kann daraus, dass alle Flugg344s-te von diesem Angebot Gebrauch machen und dem Luftfahrtunternehmen die Erf374llung dieser W374nsche gelingt, auch nicht deshalb hergeleitet werden, es liege eine Annullierung vor, weil alle Passagiere auf eigenen Wunsch anderwei-tig bef366rdert wurden und das urspr374nglich vorgesehene, reparierte Flugzeug 14 - 8 - nach einigen Stunden deshalb leer zu seinem n344chsten Einsatzort verbracht werden muss. Dann w374rde, worauf die Revision hinweist, der zus344tzliche Servi-ce dem ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen zum Nachteil gereichen. Ein sol-ches Verst344ndnis ist auch nach Sinn und Zweck der Verordnung nicht geboten. Es w374rde sich sogar je nach dem unterschiedlich auswirken, ob es sich um eine innerstaatliche, stark frequentierte Flugroute handelt, auf der sich alle Flugg344ste schneller umbuchen lassen, oder um einen Langstreckenflug. Es kann also im vorliegenden Fall nicht ma337geblich auf den insoweit nach au337en hin indifferen-ten Umstand abgestellt werden, dass letztlich alle Flugg344ste auf andere Fl374ge anderer Fluggesellschaften umgebucht worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch nicht die Frage entscheidend, ob mit dem Ersatzflug weitere Passagiere transportiert wurden. Es liegt auf der Hand, dass dann, wenn sich w344hrend der Reparaturarbeiten, nachdem alle Flugg344ste umgebucht werden konnten, neue Flugg344ste einfinden, diese schlie337lich mit dem versp344te-ten Flug transportiert werden k366nnen. Am Vorliegen einer Versp344tung best344n-den keine Zweifel. Dann kann aber die Frage der Annullierung nicht von den zuf344lligen Umst344nden abh344ngen, ob alle urspr374nglich vorgesehenen Flugg344ste umgebucht werden konnten und sich zwischenzeitlich bis zum - versp344teten - Abflug keine neuen Flugg344ste eingefunden haben. Aus der von der Beklagten behaupteten 304u337erung, dem darin liegenden Angebot und seiner Annahme durch die Flugg344ste l344sst sich auch aus deren Sicht eine Aufgabe der Absicht zur Bef366rderung mit dem vorgesehenen Flug nicht in gleicher Weise wie bei der als unstreitig bezeichneten 304u337erung des Piloten herleiten. Warum das Berufungsgericht diese 304u337erung trotz des abweichenden Vorbringens als unstreitig behandelt hat, l344sst das angefochtene Urteil nicht erkennen. Im Umfang der Widerspr374chlichkeit tragen die Feststellungen das Berufungsurteil daher nicht und sind auch f374r den Senat nicht bindend. 15 - 9 - Dieser Widerspruch ist auch nicht deshalb unerheblich, weil die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts unabh344ngig von dem genauen Inhalt der 304u337erung des Piloten die Annahme einer Annullierung tragen k366nnte. F374r eine endg374ltige Aufgabe des Flugs und damit eine Annullierung mag zwar - worauf das Berufungsgericht ebenfalls abgehoben hat - im Einzelfall sprechen, dass die Passagiere das Flugzeug verlassen mussten und ihnen ihr Gep344ck wieder ausgeh344ndigt wurde (vgl. AG Sch366neberg NJW-RR 2006, 498 f.), ihnen neue Bordkarten ausgegeben wurden, sie unter einer anderen Flugnummer, mit ei-nem anderen Flugzeug von einer anderen Fluggesellschaft oder zusammen mit anderen Passagieren bef366rdert wurden (vgl. m.w.N. F374hrich, MDR Sonderheft 7/2007, S. 8; Schmid, NJW 2007, 261, 263 f.; ders., NJW 2006, 1841, 1843; Gaedtke, VuR 2007, 201, 203). Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht. Eine neue Abfertigung und selbst die Bef366rderung durch ein anderes Luftfahrtunter-nehmen k366nnen auch darauf zur374ckzuf374hren sein, dass das ausf374hrende Luft-fahrtunternehmen etwa im Wege einer Subcharter ein Ersatzflugzeug angemie-tet hat (vgl. Sen., aaO, 3438). Hierauf kann auch die R374ckgabe des Gep344cks beruhen; diese kann dar374ber hinaus im Rahmen der Reparatur notwendig ge-worden sein oder weil einzelne Passagiere von dem Angebot anderweitiger Be-f366rderung Gebrauch gemacht haben und - um ihnen den Zugriff auf ihr Gep344ck zu erm366glichen - das Gep344ck aller Flugg344ste aus der Maschine geholt und zu-geordnet werden musste. Auch die Ausgabe einer neuen Bordkarte kann Folge des Einsatzes eines Ersatzflugzeugs sein. Der vom Berufungsgericht als ent-scheidend angesehene Umstand, dass die Gruppe der urspr374nglich gebuchten Passagiere im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung bef366rdert wurde, tritt etwa auch dann ein, wenn die Bef366rderung mit einer Ersatzmaschine erfolgt (Sen., aaO, 3439). 16 - 10 - Auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann deshalb nicht abschlie337end beurteilt werden, ob der von dem Kl344ger und seinen Mitreisenden gebuchte Flug von Berlin-Tegel nach M374nchen annulliert worden ist oder ob lediglich ein Fall einer Versp344tung vorgelegen hat. Das bedarf einer Kl344rung, weil die Rechtsfolgen von Annullierung und Versp344tung unterschiedlich geregelt sind. Eine Kl344rung er374brigt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit R374cksicht auf das Gewicht der Versp344tung. Zwar hat der Senat eine Auslegung der Verordnung f374r denkbar gehalten, nach der es nicht mehr auf den Willen des Luftfahrtunternehmens ankommt, an der Durchf374hrung des Flugs festzuhal-ten, weil die Versp344tung so lange dauert, dass sie f374r den Fluggast einer Nicht-durchf374hrung des Flugs gleichkommt, und deshalb von einer Annullierung aus-zugehen ist (vgl. Sen.Vorlagebeschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06, NJW 2007, 3477 ff.). Solche Umst344nde sind hier indessen nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. Sie w374rden sich auch nicht daraus ergeben, dass der Kl344ger und seine Mitreisenden ihr Ziel Fort Myers 24 Stunden sp344ter als vorgesehen erreichten. Denn Art. 6 Abs. 1 der Verordnung stellt nicht auf die verz366gerte Ankunft ab, sondern nur auf die Abflugversp344tung (vgl. auch F374hrich, MDR Sonderheft 7/2007, S. 7; Schmid, NJW 2006, 1841, 1842; Wagner, VuR 2006, 337; AG K366ln, Urt. v. 12.7.2007 - 111 C 127/07, juris). 17 III. Das Berufungsgericht wird daher erneut der Frage nachzugehen ha-ben, ob die Beklagte den von dem Kl344ger gebuchten Flug annulliert hat. Sollte es diese Frage bejahen, wird weiter zu kl344ren sein, ob sich die Beklagte auf den Haftungsausschluss des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen kann. Dabei ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so offenkundig, dass f374r vern374nftige Zweifel kein Raum bliebe (vgl. EuGH, Rechtssache C-283/81, Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT). Ein Revisionsverfahren w344re deshalb auszusetzen und gem344337 Art. 234 EG eine Vorabentscheidung des Ge- 18 - 11 - richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften einzuholen (vgl. zur Frage der Entlastung bei Vorliegen eines technischen Defekts Sen.Vorlagebeschl. v. 14.10.2008 - X ZR 35/08, zur Ver366ffentlichung in BGHR vorgesehen). Ein Vor-abentscheidungsersuchen im gegenw344rtigen Verfahrensstadium scheidet aus, nachdem noch offen ist, ob 374berhaupt die Voraussetzungen einer Haftung nach - 12 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung erf374llt sind. Das Beru-fungsgericht, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten der Revision 374ber-tragen ist, wird jedoch zu pr374fen haben, ob es mit Blick auf eine alsbaldige Kl344-rung der dann entscheidungserheblichen Frage selbst von der M366glichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften Gebrauch macht. Melullis Keukenschrijver M374hlens Bergmann Gr366ning Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 24.05.2007 - 22a C 38/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2007 - 57 S 44/07 -
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