BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 15/08 Verk374ndet am: 5. M344rz 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 154 Satz 1 Das Versorgungsunternehmen, das f374r das verwaltete Grundst374ck Energie und Wasser liefert, kann "Beteiligter" im Sinne von 247 154 Satz 1 ZVG sein. ZVG 247 155 Abs. 1 Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung geh366ren Kosten f374r Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsvertr344ge entstehen. BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - IX ZR 15/08 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezem-ber 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 5. Juni 2001 ordnete das zust344ndige Amtsgericht auf Antrag einer Gl344ubigerin die Zwangsverwaltung f374r den Geb344udekomplex "T. " in T. an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Bei dem Ge-b344udekomplex handelt es sich um eine Wohn- und Gesch344ftsgeb344udeanlage, dessen R344umlichkeiten an unterschiedliche Nutzer vermietet waren. Die Kl344ge-rin, ein kommunales Versorgungsunternehmen, lieferte f374r die Geb344udeanlage Gas, Strom und Wasser. Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 teilte der Beklagte der Kl344gerin die Anordnung der Zwangsverwaltung und seine Bestellung zum Verwalter mit. Er bat sie, die Rechnungen f374r alle Verbrauchsstellen, die der Allgemeinversorgung s344mtlicher Mieter in der verwalteten Anlage dienten, ab sofort an ihn zu erteilen. 1 - 3 - Die Kl344gerin setzte ihre Lieferungen fort. In der Folgezeit entrichtete der Beklagte lediglich (Abschlags-)Zahlungen auf Allgemeinstrom (21.465,39 200), Heizungsstrom (5.598,35 200) sowie Gas (158.328 200), w344hrend er bez374glich der Wasserlieferungen keine Zahlungen an die Kl344gerin erbrachte. F374r die Mieter der zwangsverwalteten Anlage erstellte er Betriebskostenabrechnungen, in die er die von der Kl344gerin erteilten Rechnungen f374r Allgemeinstrom, Gas und Wasser einstellte. Am 19. November 2004 wurde die Geb344udeanlage zwangs-versteigert, worauf das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren aufhob und dem Beklagten aufgab, zum 9. Februar 2005 die Schlussrechnung zu erstellen. Der Beklagte teilte der Kl344gerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 die Aufhebung der Zwangsverwaltung mit und meldete mit sofortiger Wirkung die Verbrauchsstellen auf die Ersteherin der Geb344udeanlage um. 2 F374r den Bezug von Allgemeinstrom im Jahre 2004 erhielt der Beklagte von der Kl344gerin eine als Schlussrechnung bezeichnete Abrechnung vom 16. Dezember 2004, auf die er keine Zahlungen leistete. Weitere Abrechnungen der Kl344gerin hat der Beklagte nach seinem Vorbringen erst mit Schreiben vom 8. April 2005 erhalten. Zuvor hatte er seine Schlussrechnung als Zwangsver-walter erstellt und als 334berschuss an die Gl344ubigerin insgesamt 389.970,69 200 ausgezahlt. 3 Die Kl344gerin macht geltend, der Beklagte h344tte vor Auszahlung des 334berschusses angemessene R374cklagen bilden m374ssen, um die noch offen ste-henden Anspr374che aus den erfolgten Versorgungslieferungen erf374llen zu k366n-nen. Das Landgericht hat der Klage - unter Zur374ckweisung im 334brigen - in H366he von 86.242,87 200 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklag-ten blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Verpflichtung aus 247 154 ZVG bestehe nicht nur gegen374ber den formell Beteiligten i.S.d. 247 9 ZVG, sondern auch gegen374ber anderen, materiell Beteiligten. Hierzu geh366rten insbesondere diejenigen, denen gegen374ber der Zwangsverwalter vertragliche Verpflichtungen f374r das verwaltete Objekt eingegangen ist. Die analoge Anwendung von 247 154 ZVG m374sse sich an der gegenw344rtigen Reichweite der Haftung des Insolvenz-verwalters aus 247247 60 ff InsO orientieren. Danach hafte der Verwalter bei der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten. Entsprechendes m374sse f374r den Zwangsverwalter bei der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten gelten. Im 334brigen ergebe sich eine Ersatzpflicht des Beklagten auch aus 247 823 Abs. 2 BGB. 247 155 ZVG, 247 9 Abs. 1 ZwVwV seien Schutzgesetze zu Gunsten der Gl344ubiger von Verwaltungskosten. Indem der Beklagte keine R374cklagen f374r die mindestens bis zum 7. Dezember 2004 begr374ndeten Verbindlichkeiten geschaf-fen habe, habe er sich gegen374ber der Kl344gerin schadensersatzpflichtig ge-macht. Die H366he des Ersatzanspruchs belaufe sich auf 86.242,87 200. Ma337geb-lich sei die von der Kl344gerin am 22. Dezember 2005 vorgelegte Neuberech-nung, die nachvollziehbar sei und der der Beklagte nicht substantiiert entge-gengetreten sei. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung greife nicht durch. Die gegen ihn gerichtete Schadensersatzforderung habe nicht vor Auskehr des "334berschusses" an die Gl344ubiger Anfang 2005 f344llig werden k366n-nen. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 7 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-pflichtungen des 247 154 ZVG nicht nur gegen374ber den in 247 9 ZVG genannten Verfahrensbeteiligten bestehen. 8 1. Mit Urteil vom 5. Februar 2009 (IX ZR 21/07, WM 2009, 474) hat der Senat entschieden, dass der Zwangsverwalter allen Personen verantwortlich ist, gegen374ber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflich-ten auferlegt. Die h366chstrichterliche Rechtsprechung zu 247 82 KO und 247 8 Abs. 1 Satz 2 GesO (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 352; BGH, Urt. v. 9. M344rz 2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859, 861), wonach der Konkursverwalter f374r die Ver-letzung konkursspezifischer Pflichten haftet, l344sst sich auf 247 154 ZVG 374bertra-gen. Die Bestimmungen des 247 82 KO einerseits, des 247 154 Satz 1 ZVG ande-rerseits entsprachen einander. Sowohl der Konkurs- als auch der Zwangsver-walter sollten "f374r die Erf374llung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich" sein. Auch 247 60 InsO regelt eine Verpflichtung zum Schadenser-satz wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegen374ber "allen Beteiligten". Daher liegt es nahe, den Begriff "alle Beteiligte" im Rahmen des 247 154 ZVG in gleicher Weise zu verstehen. Der Wortlaut der Vorschrift l344sst es ohne weiteres zu, als "Beteiligten" denjenigen anzusehen, dem gegen374ber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herr374hrende Pflichten oblie-gen (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, S. 476 Rn. 14). Grund der Haftung des Zwangsverwalters aus 247 154 ZVG ist nicht die Beteiligung am Verfahren, son-dern der ihm obliegende Pflichtenkreis. Daher hat der Verwalter f374r die Verlet- 9 - 6 - zung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegen374ber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, Rn. 16). 2. Der Beklagte hat gegen374ber der Kl344gerin seine verwalterspezifische Pflicht aus 247 155 ZVG verletzt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 155 ZVG, 247 9 Abs. 1 ZwVwV, wie vom Beru-fungsgericht angenommen, ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Kl344-gerin abgeleitet werden kann. 10 a) Nach 247 155 Abs. 1 ZVG ist der Verwalter verpflichtet, aus den Nutzun-gen des Grundst374cks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten (BGHZ 168, 339, 343 Rn. 9; BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, Rn. 18). Hierzu geh366ren die verfahrensgegenst344ndlichen Kosten f374r Strom, Wasser und Gas, die aufgrund der vom Beklagten mit der Kl344gerin fortgesetzten Lieferungsver-tr344ge entstanden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, NJW 2009, 598, 599 Rn. 12; OLG M374nchen NJW-RR 2007, 1025; LG K366ln NJW 2009, 599; St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 155 Rn. 4; 247 152 Rn. 8; Haarmeyer/ Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. 247 9 ZwVwV Rn. 4; Depr351/ Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 4. Aufl. Rn. 207). 11 b) Dieser Verpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte verpflichtet war, R374cklagen zur Zahlung der von ihm bezogenen Energieliefe-rungen zu bilden. Dies gilt insbesondere f374r den Bezug von Wasser, f374r den der Beklagte w344hrend des gesamten Verwaltungszeitraums keine Abschlagszah-lungen an die Kl344gerin geleistet hat. Entgegen der Ansicht der Revision entlas-tet den Beklagten nicht, dass die Kl344gerin erst am 21. Dezember 2005 eine 12 - 7 - Neuberechnung der Einzellieferungen vorgenommen hat. Das Landgericht hat zutreffend ausgef374hrt, dass der Beklagte vor Auskehr des 334berschusses an die Gl344ubigerin am 6. Januar 2005 gehalten war, im Hinblick auf den Erhalt der Teilrechnung vom 16. Dezember 2004 bez374glich des Haus-Stromverbrauchs bei der Kl344gerin wegen der Abrechnungen f374r die 374brigen Leistungen (Gas, Wasser sowie Heizungsstrom) nachzufragen. Dies hat er unstreitig unterlassen. Die nahe liegende Erw344gung des Landgerichts, dass die Kl344gerin hierauf Ab-lichtungen ihrer Rechnungen vom 7. Dezember 2004 an den Beklagten ver-sandt h344tte, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Den Sachvor-trag des Beklagten hinsichtlich der von ihm als nicht rechtzeitig angesehenen Geltendmachung der noch offen stehenden Forderungen der Kl344gerin hat das Berufungsgericht entgegen der auf 247 287 ZPO gest374tzten R374ge der Revision zur Kenntnis genommen, aber aufgrund der vorstehenden Erw344gungen in tat-richterlich zul344ssiger W374rdigung des Prozessstoffes f374r nicht entscheidungser-heblich angesehen. Gleiches gilt f374r den Einwand des Beklagten, die Neube-rechnung der Kl344gerin sei nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hat das Beru-fungsgericht - auch unter Ber374cksichtigung der Erw344gungen des Landgerichts, wonach der Beklagte selbst die von der Kl344gerin mitgeteilten Einzelpreise und Energieverbr344uche in den Nebenkostenabrechnungen f374r die Mieter unver344n-dert 374bernommen habe - in tatrichterlich vertretbarer W374rdigung eine nachvoll-ziehbare Darlegung der Berechnung annehmen k366nnen. c) Entgegen der Ansicht der Revision vermag es den Beklagten nicht zu entlasten, dass m366glicherweise das Vollstreckungsgericht die vom Verwalter vorgelegte Abrechnung f374r ordnungsgem344337 angesehen hat. Der Verwalter ist f374r die Einhaltung der verwalterspezifischen Pflichten gegen374ber den jeweiligen Beteiligten eigenst344ndig verantwortlich. Allenfalls entgegenstehende Weisungen 13 - 8 - des Vollstreckungsgerichts, auf die der Beklagte sich aber nicht st374tzt, h344tten Auswirkungen auf die Verwalterhaftung haben k366nnen. d) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verj344hrt ist. Vor Auskehr des den Ersatzanspruch begr374ndenden "334berschusses" an die Gl344ubigerin am 6. Januar 2005 war der Schaden noch nicht entstanden. 14 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.04.2007 - 10 O 289/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2007 - 1 U 66/07 -
Full & Egal Universal Law Academy