BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 15/10 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Der Streitwert wird auf 38.467 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Ohne Erfolg r374gt die Kl344gerin Verst366337e gegen Art. 103 Abs. 1 GG, so-weit das Oberlandesgericht die Klage als unschl374ssig erachtet. 2 a) Das Berufungsgericht hat im Blick auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer vers344umten Vermietung der Wohnung 165 das Vorbringen der Kl344gerin zu etwaigen Mietinteressenten ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als unerheblich erachtet, weil die Kl344gerin zur Bonit344t dieser Interessenten nicht vorgetragen habe. Es kann dahinstehen, ob hier aus Art. 103 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Berufungsgerichts folgte, die Kl344gerin auf die Notwen- 3 - 3 - digkeit eines erg344nzenden Vortrags hinzuweisen (vgl. BVerfGE 84, 188 ff.). Auf einem etwaigen Versto337 gegen die Hinweispflicht beruht die angefochtene Ent-scheidung nicht, weil die Kl344gerin nicht mitteilt, was sie auf einen Hinweis vor-getragen, insbesondere ob und wie sie sich zur Bonit344t der Mietinteressenten ge344u337ert h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 3. M344rz 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270 m.w.N.; Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113, 2114). b) Soweit ein Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen Vermietung der Wohnung 93 im Raum steht, hat das Berufungsgericht die Dar-legungslast der Kl344gerin zu einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht 374ber-spannt. Der Kl344gerin war ein n344herer Sachvortrag durchaus zumutbar. Insoweit ist zu ber374cksichtigen, dass sich der Beklagte darauf berufen hat, die Vermie-tung sei in besonderem Ma337e erschwert gewesen, weil er die Wohnung erst nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Eigent374mer habe in Be-sitz nehmen k366nnen. 4 c) Im Blick auf die Mietkaution hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Kl344gerin zu den von den Mietern verschuldeten Besch344digungen der Woh-nungen zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch die Klage insoweit als un-schl374ssig erachtet, weil es an einer Abrechnung hinsichtlich der von den Mie-tern zu verantwortenden Sch344den und des f374r ihre Behebung erforderlichen Aufwands fehle. Dagegen werden von der Beschwerde keine R374gen erhoben. Im 334brigen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). 5 - 4 - 2. Bez374glich der Abweisung des auf die R374ckzahlung der Verwalterver-g374tung gerichteten Anspruchs wird ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, aber kein Revisionszulassungsgrund (247 543 Abs. 2 ZPO) ger374gt. 6 3. Da es mangels Schl374ssigkeit der Klage auf die Frage der Verj344hrung nicht mehr ankommt, kann hierzu von einer weiteren Begr374ndung abgesehen werden. 7 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.12.2008 - 6 O 141/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2009 - 11 U 9/09 -
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