BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 15/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 Abs. 1; SGB XII § 9 4 Abs. 2 Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständi g- keit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu b e- lassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leit - linien für den Elternunterhalt vorsehen. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boege r für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 25 . Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 19. Januar 2010 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. V on Rechts wegen Tatbestand : D er Kläger , ein überörtliche r Träger der Sozialhilfe , gewährt der 1958 geborenen , inzwischen erwerbsunfähigen Tochter des Beklagten seit Februar 2007 fortlaufend Eingliederungshilfe . Er nimmt d en 1935 geborenen Beklagten , de r als Rent ner über Einkünfte von 1.372,24 Juli 2009 von 1.408,21 verfügt, aus übergegangenem Recht gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII auf rückstä n- digen und laufenden U nterhalt in Höhe von monatlich 26 seit 1. März 200 7 und in Höhe von 27,69 seit 1. Januar 2009 in An spruch. Die Vorinstanz en haben die Klage unter der Annahme abgewiesen, dass dem Beklagten ein angemessener Selbstbehalt von 1.400 verbleiben müsse . D agegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er den Unterhaltsanspruch weiter verfolgt . 1 2 - 3 - Entscheidungsgr ünde : Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2010, 1739 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Unterhaltsa n- spruc h scheitere jedenfalls daran, dass der Beklagte nic ht leistungsfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB sei . Zwar erg e b e sich die Leistungsunfähigkeit nicht schon aus dem konkreten Bedarf des Beklagten. Auch erg ebe sich bei Ansatz eines angemessenen Selbstbehalts von 1.100 gegenüber volljährigen Kindern gemä ß der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Leitlinien des Oberlandesg e- richts Köln und dem tatsächlichen Renteneinkommen des Beklagten selbst bei Abzug krankheits - und altersbedingter Mehrkosten immer noch eine Differenz von rund 100 , so dass der Beklagte die ve rlangten Unterhaltsbeträge durc h- aus zahlen könnte. I n Fällen wie dem vorliegenden - der Unterhaltspflichtige befinde sich seit mehreren Jahren im Rentenalter - sei jedoch ein pa uschaler Selbstbehalt von 1.400 anzusetzen, wie er auch im Rahmen des Elternu nte r- halts Anwendung finde . § 1603 Abs. 1 BGB gewährleiste jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm soll t en grundsät z- 3 4 5 6 - 4 - lich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung ents prechenden allgemeinen Bedarfs benötig e . Die Bemessung im konkreten Einzelfall obliege dem Tatrichter, der sich dabei an den in den Tabellen und Leitlinien angeführten Erfahrungswerten orientieren könne . Die Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien des er kennenden Oberlandesgerichts Köln und a n- derer Oberlandesgerichte w ies en den Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Kind in unterschiedlicher Höhe aus. Er betr age gegenüber mi nderjährigen sowie volljährigen pr ivilegie r- ten Kindern bei nicht erwerbstä tigen Unterhaltspflichtigen 770 , bei E rwerbst ä- tigen 900 (notwendige r Selbstbehalt), gegenüber den übrigen Kindern jedoch in der Regel mindestens 1.100 (angemessene r Selbstb ehalt). Demgegenüber betr age der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber unterhaltsberec h tigten Eltern mindestens 1.400 monatlich zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Diese Regelung geh e zurück auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach beim Elternunterhalt a n- dere Lebensverhältnisse zugrunde lägen als in den übrigen Selbstbehalt sfäll en . Zwar müssten Eltern damit rechnen, ihren Kindern auch über das 18. Le - bensjahr hinaus bis zum Abschluss einer Berufsausbildung bzw. der wirtschaf t- lichen Selbständigkeit Unterhalt zu gewähren. Danach gelte das jedoch nicht mehr , weil das Kind eine eigene Lebensstellung erlangt habe, also nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - seine Lebensstellung noch von der des Pflichtigen ableite. Das entspr eche auch der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zum Enkelunterha lt. Auch in solchen Fällen sei die Lebenssit u- ation eine andere als sie den Tabellen und Leitlinien im Übrigen z u grunde liege. Der Unterhaltspflichtige befinde sich selbst bereits in einem höheren Lebensa l- ter, so dass er seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig se i- nem Einkommensniveau angepasst habe. Wenn er nicht mehr im Arbeitsleben - 5 - stehe, könne er die Inanspruchnahme auf Unterhalt auch nicht durch zusätzl i- che Erwerbstätigkeit ausgleichen. Diese Grundsätze s eien mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Von d a- her sei es gerechtfertigt, den allgemein gegenüber volljährigen Kindern gelte n- den Selbstbehalt angemessen zu erhöhen, wobei der für den Elternunterhalt geltende Betrag insoweit als angemessen erschein e . Dem stehe nicht entgegen, dass nach der sozialhilferechtlichen Reg e- lung des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII eine Vermutung dafür bestehe, dass der Anspruch in Höhe der in Satz 1 der Vorschrift genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften. Denn diese Vermutung sei a ufgrund der dargelegten konkreten Umstände im vorliegenden Fall wide r- legt . Soweit das Einkommen des Beklagten seit dem 1. Juli 2009 geringfügig über dem Selbstbehalt von 1.400 lieg e , sei die an sich als Unterhalt geschu l- dete Hälfte des M ehrbetrages - hier 4,11 - als Bagatellbetrag außer Ansatz zu lassen. II. Diese Ausführungen halten einer revisions gericht lichen Überprüfung im Ergebnis stand . 1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsa n- spruch eines So zialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendu n- gen auf den Träger der Sozialhilfe über. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht eine Ausnahme von diesem generellen Anspruchsübergang für Eltern behinderter 7 8 9 10 11 - 6 - oder pflegebe dürftiger volljähriger Kin der vo r. D anach geht d er Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Perso n, die behindert im Sinne von § 53 SGB XII oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 SGB XII ist, gegenüber ihren Eltern wegen geleisteter Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nur bis zur Höhe von 26 zur Höhe von 20 N ach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII wird vermutet, dass ein Anspruch in dieser Höhe übergeht und dass mehrere Unterhalt spflichtige zu gleichen Teilen haften . Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar (Senats urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 201 0 , 1418 Rn. 2 2) . Das setzt allerdings einen Vortrag de s unterhaltspflichtigen Eltern teils zur Leistungsunfähigkeit oder zur abweichenden anteiligen Haftung voraus ( Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 201 0 , 1418 Rn. 25 mwN ; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 86 ) . En t gegen der Revision lässt § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht die Prüfung entfallen, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach mindestens in Höhe des beanspruchten Betrages nach den allgemeinen Anspruchsvoraussetzu n- gen bestehen muss. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII beinhaltet nu r - zugunsten de s Unterhalts pflichtigen - eine sozialstaatlich begründete Ausnahme von dem u m- fas senden Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII . Dagegen enthält § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII eine die Darlegungs - und Beweislast umkehrende Vermutungsregelung , d ie der Verwaltungsvereinfachung dient . In diesen Reg e- lungen erschöpft sich die Vorschrift; eine Außerkraftsetzung der unterhaltsrech t- lichen Anspruchsvoraussetzungen enthält sie nicht. 2. Danach ist der Beklagte seiner Tochter nicht unterhaltspflichtig . 12 13 - 7 - a) Zwar erreicht e der Unterhaltsbedarf der Tochter (§ 1602 Abs. 1 BGB) wenigstens den geltend gemachten Betrag von m onatlich 2 6 bzw. 27,69 , weil sie als Volljährige wegen ihrer Erkrankung erwerb sunfähig ist und weil sie einen über die von ihr bezogene Erwerbsminderungsrente hinaus gehenden konkreten Lebensbedarf hat, den der Kläger in der Form von Eingliederungshi l- fe für behind erte Menschen in Höhe von mindestens 926 abdeckt . Wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe sind die Leistungen de s Kläge rs jede n- falls im Umfang des in § 94 Abs. 2 SGB XII geregelten Anspruchsübergangs nicht bedarfsdeckend ( vgl. Senatsur teil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 201 0 , 1418 Rn. 12 mwN ). b) D er Beklagte ist jedoch nicht leistungsfähig. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grun dsät z- lich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner L e- bensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezem - ber 1988 - IVb ZR 15/88 - Fam RZ 1989, 272). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätz en Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhalt s- verpflichteter grundsätzlich gegenüber einem minderjährigen oder einem vol l- 14 15 16 17 - 8 - jährigen Kind verteidigen kann, andere Lebensverhältnisse zugrunde l ie g en, als im vorliegenden Fal l zu beurteilen sind. Zwar müssen Eltern regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern a uch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbs tändig sind. Haben die Kinder danach eine eigene Lebensstellung erlangt , in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden , dass sie diese Elternunabhängigkeit auch behalten . Darauf dürfen sich , wen n nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, grundsätzlich auch die E l- tern einstellen. Verliert das erwachsene Kind zu einem später en Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Selbständigkeit , wie hier durch den Eintritt einer Behinderung, findet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in der Regel erst statt, wenn dieser sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befinde t , seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensnive au angepasst hat oder wie hier sogar bereits Rente bezieh t und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt s ieht , mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte. In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, nicht unerheb liche A b- striche von dem derzeitigen Lebensstandard hinzunehmen, auf eine übermäß i- ge Belastung des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen. Das gilt insbesondere, wenn er seinen Abkömmling im Fall e eigener Bedürftigkeit nicht seinerseits auf Zahlung von Elternun terhalt wird in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26 , 28 ) . Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des U n- terhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine be reits e r- 18 19 20 - 9 - langte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorg e- sehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, dass dem Unterhaltspflich tigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt ei n- setzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2004, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1532; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 552 ; aA : Schellhorn in Schell horn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18. Aufl. § 94 Rn. 93 ) . Der Senat hat mit ähnlichen Erwägungen bereits die Auffassung gebilligt, dass Abkömmlingen , die ihren Eltern Unter halt schulde n , ein erhöhter S elbs t- behalt zu belassen sei (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795 , 797 und vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. ). D em ist auch die Düsse l dorfer Tabelle gefolgt , die den angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt für den streitigen Unterhalt s- zeitraum auf 1.400 festlegt ( seit 2011: 1.500 . c) Somit ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das vor Juli 2009 vorhandene bereinigte Nettoeinkommen von 1.372,24 den zugrunde zu le genden angemessenen Selbstbehaltsbetrag von 1.400 überstieg und deshalb der Beklagte nicht leistungsfähig war. Für die Zeit ab Juli 2009 hat das Oberlandesgericht ein bereinigtes Ne t- toeinkommen von 1.408,21 , das den erhöhten an gemess e- nen Selbstbehalt für sich genommen um 8,21 . Vor dem Hinte r- grund der vom Oberlandesgericht festgestellten krankheits - und alters bedingten 21 22 23 - 10 - eigenen Mehrkosten des Beklagten für Medikamente, Hilfsmittel usw. ist es r e- visionsrechtlich nic ht zu beanstanden, auch diesen Mehrbetrag nicht für Unte r- haltsleistungen an die Tochter heranzuziehen. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 03.02.2009 - 321 F 121/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.20 10 - II - 25 UF 48/09 -
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