BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 151/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 259.512,75 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO), hat aber kei-nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Zinsausspr374che betreffend die Betr344ge in H366he von 75.730,51 200 374ber den 15. M344rz 2002 hinaus und 6.459 200 seit dem 14. Juni 1994 m366gen rechtlichen Bedenken begegnen; insoweit w374rde das angefochtene Urteil je-doch nur auf einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts in einem Einzel-fall beruhen. Einen Versto337 gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs ver- 2 - 3 - mag der Senat nicht festzustellen. Einen sonstigen Zulassungsgrund zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Im 334brigen ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht angreifbar; von einer weiteren Begr374ndung der Ent-scheidung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.09.2001 - 4 O 18928/99 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.06.2002 - 8 U 5192/01 -
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