BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 151/03 vom 9. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Juni 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 51.459,15 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Ein Versto337 gegen 247 308 ZPO liegt nicht vor. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort S. 8) hat der Kl344ger sich in erster Instanz auf eine Verletzung anwaltlicher Pflichten schon im Vorfeld des 304nderungsvertra-ges berufen (247 314 Satz 1 ZPO); diese Feststellung ist nicht widerlegt (247 314 Satz 2 ZPO; Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 314 Rn. 6). Den Vortrag hat er in zweiter 2 - 3 - Instanz fallen gelassen, so dass das Berufungsgericht hier374ber nicht ab-schlie337end zu entscheiden brauchte. Im 334brigen trifft die Auffassung der Nicht-zulassungsbeschwerde, die Entscheidung des Landgerichts habe den Verlust einer Aufrechnungsbefugnis nach 247 215 BGB n.F. zur Folge, nicht zu (BGH, Urt. v. 5. Juli 1965 - VII ZR 89/63, WM 1965, 1181, 1183; v. 24. Juni 1971 - VII ZR 254/69, DB 1971, 1619). 2. Eine entscheidungserhebliche Divergenz liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Ersatz der in der ersten Instanz des Vorprozes-ses entstandenen Verfahrenskosten abgewiesen hat. Abgesehen von der Fra-ge, ob die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgr374nde in Bezug auf die Al-ternativbegr374ndung des Berufungsgerichts dargelegt hat, ist diese Begr374ndung rechtsfehlerfrei. Ein Versto337 gegen 247 286 ZPO liegt nicht vor; das Berufungsge-richt ist nicht von einer "nur dilatorische(n) Prozessf374hrung" ausgegangen. Die Vorinstanz brauchte den anwaltlich vertretenen Kl344ger auch nicht auf seine Dar-legungs- und Beweislast zur haftungsausf374llenden Kausalit344t hinzuweisen. Be-reits das Landgericht hatte auf Seite 14 seines Urteils ausgef374hrt, dass dem Kl344ger die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zur Seite steht. 3 3. Aus dem zuletzt genannten Grund liegt auch insoweit kein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, als die Klage auf Ersatz der in zweiter Instanz entstandenen Prozesskosten abgewiesen worden ist. 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.10.2002 - 19 O 210/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.06.2003 - I-9 U 241/02 -
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