BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/04 Verk374ndet am: 9. Februar 2006 B374rk, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 10 Abs. 1 Nr. 3, 152 Abs. 1, 155 Abs. 2; AO 247 122 Abs. 1 und 5 Der Bescheid 374ber einen Herstellungsbeitrag zur anteilm344337igen Finanzierung der Investitionskosten der 366ffentlichen Entw344sserungsanlagen ist nicht dem Zwangs-verwalter, sondern dem Grundst374ckseigent374mer bekannt zu geben. BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 151/04 - LG M374hlhausen AG Nordhausen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 24. Juni 2004 und das Urteil des Amtsgerichts Nordhausen vom 11. September 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war Inhaberin eines Grundpfandrechts an dem im Woh-nungseigentumsgrundbuch von N. eingetragenen Wohnungseigen-tum einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts; Gesellschafter waren B. aus W. und J. K. aus H. . Auf Antrag der Kl344gerin wurde am 14. April 2000 die Zwangsver-waltung angeordnet und auf ihren Vorschlag ein Institutsverwalter bestellt. Die beklagte Stadt erhob mit Bescheid vom 20. September 2000 einen Herstel-lungsbeitrag zur anteilm344337igen Finanzierung der Investitionskosten der 366ffentli- 1 - 3 - chen Entw344sserungsanlagen (Kanalnetz und Kl344ranlage) in H366he von 324,49 200. Der Bescheid wurde dem Gesellschafter K. unter seiner Wohnan-schrift zugestellt; im Adressfeld war auch der Name der dort nicht wohnhaften Mitgesellschafterin B. aufgef374hrt. Sp344ter wurde das Wohnungseigentum auf Betreiben der Kl344gerin zwangsversteigert. Die Beklagte meldete ihre Beitragsforderung im Zwangsver-steigerungsverfahren an. Im Teilungsplan vom 17. April 2003 wurde dieser Be-trag der Beklagten aus dem Versteigerungserl366s zugeteilt, w344hrend die Anspr374-che der Kl344gerin aus dem Grundpfandrecht erst im Rang danach ber374cksichtigt wurden. Auf den Widerspruch der Kl344gerin gegen die vorrangige Ber374cksichti-gung der Beitragsforderung wurde der Teilungsplan in diesem Punkt nicht aus-gef374hrt. 2 Die Vorinstanzen haben der fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Abweisung der Klage. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Beitragsbescheid habe nicht an den Zwangsverwalter zugestellt werden m374ssen, weil die Begleichung des Beitrags nicht zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten gez344hlt habe. An die Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts sei der Bescheid nicht wirksam zugestellt wor-den; er sei lediglich an die Gesellschafter gerichtet gewesen. Mangels wirksa-mer Zustellung h344tte der Betrag in H366he von 324,49 200 nicht in dem Teilungs-plan ber374cksichtigt werden d374rfen. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Vollstreckungsgericht hat die Beitragsforderung der beklagten Stadt zu Recht mit Vorrang gegen374ber dem in die Rangklasse 4 fallenden dinglichen Recht der Kl344gerin (247 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) in den Teilungsplan aufgenommen. Denn die Voraussetzungen des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sind erf374llt. Danach be-gr374ndet die 366ffentliche Last f374r eine Beitragspflicht, die vor Erteilung des Zu-schlags f344llig geworden ist, f374r die bis zu vier Jahre r374ckst344ndigen Betr344ge An-spruch auf Befriedigung aus dem Grundst374ck in der Rangklasse 3 (St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 10 Anm. 6.4 Buchst. b, Anm. 6.17 Buchst. a und b). Nach der Beitrags- und Geb374hrensatzung zur Entw344sserungssatzung der Be-klagten wurde der Beitrag einen Monat nach der (wirksamen) Bekanntgabe des Beitragsbescheids und damit innerhalb von vier Jahren vor dem am 17. De-zember 2002 verk374ndeten Zuschlag f344llig. 6 - 5 - Der Beitragsbescheid ist der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (i.F.: GbR), in deren Eigentum das zwangsversteigerte Wohnungseigentum stand, wirksam zugestellt worden. 7 1. Die Anforderungen, die das Th374ringer Kommunalabgabengesetz (i.F.: Th374rKAG) an die Bekanntgabe des Beitragsbescheids der beklagten Stadt stellt, sind erf374llt. 8 a) 247 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Th374rKAG verweist hierzu auf die entspre-chenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach 247 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, f374r den er be-stimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Das ist hier die GbR als damalige Inhaberin des Wohnungseigentums; an diese war der Beitragsbescheid zu rich-ten (vgl. BFH/NV 2001, 178 f; 2001, 1220; 2002, 370, 371). Der Beitragsbe-scheid ist - auch hinsichtlich des in ihm angegebenen Inhaltsadressaten - ent-sprechend dem objektiven Verst344ndnishorizont des Empf344ngers auszulegen (247 124 Abs. 1 Satz 2 AO, 247247 133, 157 BGB; vgl. BFH/NV 1989, 749, 750; BFH BStBl. II 1995, 241, 242; 1996, 256, 257; Klein/Brockmeyer, AO 8. Aufl. 247 122 Rn. 4, 247 119 Rn. 5). Es gen374gt, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Ein-tragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt mit Sicherheit entnehmen l344sst (BFH BStBl. II 1977, 221, 223; Klein/Brockmeyer, aaO 247 122 Rn. 14). Die Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2139 f), ergibt, dass die GbR selbst Inhaltsadressat ist: Der Bescheid ist hier zwar nur an die Wohnanschrift eines der Gesellschafter gerichtet und enth344lt auch keinen auf die GbR hinwei-senden Zusatz. Jedoch sind im Adressfeld die Namen beider Gesellschafter angegeben. Daraus folgt zun344chst, dass der Bescheid an eine Personenmehr-heit gerichtet ist. Im Eingang des Textes des Bescheides f374hrt die beklagte 9 - 6 - Stadt aus, dass die Adressaten als Grundst374ckseigent374mer nach ihrer Beitrags- und Geb374hrensatzung zur Entw344sserungssatzung beitragspflichtig seien. Der Beitrag werde f374r das - bestimmt bezeichnete - Grundst374ck erhoben. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Bescheid sich an die aus den im Anschrif-tenfeld angegebenen Personen bestehende GbR richtete. Denn nur diese kam als Grundst374ckseigent374merin in Betracht. Damit ist der Zweck des 247 122 Abs. 1 Satz 1 AO, Verwechselungen auszuschlie337en und zu vermeiden, dass Be-scheide wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden k366nnen, erf374llt; entscheidend ist allein, ob der Schuldner der Abgabenforderung sich sicher i-dentifizieren l344sst (BFH/NV 1993, 702, 704; BFH BStBl. II 1996, 256, 258). Dies kann hier nach dem Inhalt des Beitragsbescheids nicht zweifelhaft sein. b) Die Bekanntgabe des Beitragsbescheids an einen der Gesellschafter der GbR reichte f374r eine wirksame Bekanntmachung aus. Zwar richtete sich der Verwaltungsakt gem344337 247 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Th374rKAG, 247 122 Abs. 1 Satz 1 AO an die GbR. Hierbei ist aber gem344337 247 122 Abs. 1 Satz 2 AO die Vor-schrift des 247 34 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Bestim-mung haben die Mitglieder oder Gesellschafter einer nicht rechtsf344higen Perso-nenvereinigung die steuerlichen Pflichten der Vereinigung zu erf374llen, soweit die Vereinigung ohne Gesch344ftsf374hrer ist. Die Beh366rde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Da die Entgegennahme von Abgabenbe-scheiden zu den abgabenrechtlichen Pflichten geh366rt, reicht es nach den vor-genannten Vorschriften zur wirksamen Bekanntgabe aus, dass ein Abgabenbe-scheid gegen374ber einer GbR, die keinen Gesch344ftsf374hrer hat, einem der Ge-sellschafter bekannt gegeben wird. Eine GbR hat keinen Gesch344ftsf374hrer im Sinne des 247 34 Abs. 2 AO, wenn die Gesellschafter keine besondere Regelung 374ber die Gesch344ftsf374hrung getroffen haben. Dann steht die Gesch344ftsf374hrung gem344337 247 709 Abs. 1 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (BFH 10 - 7 - BStBl. II 1996, 256, 258). Die zust344ndige Beh366rde kann sich daher gem344337 247 122 Abs. 1 Satz 2, 247 34 Abs. 2 Satz 2 AO stets dann an einen der vertre-tungsberechtigten Gesellschafter (247 714 BGB) halten, wenn kein Gesch344ftsf374h-rer nach 247 710 BGB besonders bestellt ist (BFH BStBl. II 1986, 539, 540; 2003, 890, 891; NJW 1987, 1720; BFH/NV 1988, 622, 623; 1998, 1451, 1452). Es ist nicht vorgetragen, dass die GbR einen Gesch344ftsf374hrer besonders bestellt hat-te. Folglich gen374gte die Bekanntgabe an einen von ihnen. c) Der Beitragsbescheid war nicht stattdessen dem Zwangsverwalter be-kannt zu machen (so auch Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht S. 203). Dies w344re nur dann anders, wenn der Zwangsverwalter anstelle der Mitglieder der GbR die in 247 34 Abs. 2 AO in Bezug genommenen abgabenrecht-lichen Pflichten zu erf374llen gehabt h344tte. In diesem Fall w344re ebenso zu verfah-ren wie im Insolvenzverfahren: Steuerbescheide sind dann an den Insolvenz-verwalter zu richten, wenn die Steuerforderung zu den Masseverbindlichkeiten geh366rt (BFH BStBl. II 1994, 600, 602 zum Konkursverwalter; OLG Zweibr374cken KTS 1967, 175, 177 zum Zwangsverwalter). So liegt es hier aber nicht: Die Be-fugnisse des Zwangsverwalters sind auf den von der Beschlagnahme erfassten Teil des schuldnerischen Verm366gens beschr344nkt (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 16/05, WM 2005, 1418, z.V.b. in BGHZ 163, 9). Die Zwangsverwal-tung ist darauf gerichtet, die laufenden, aus der ordnungsgem344337en Nutzung des Grundst374cks stammenden Ertr344ge zur Befriedigung des Gl344ubigers einzu-setzen, w344hrend dem Schuldner die Substanz des Verm366gensgegenstandes ungeschm344lert erhalten bleibt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2004 - IXa ZB 231/03, ZInsO 2005, 86, 87). Der Zwangsverwalter hat daher das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundst374ck in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgem344337 zu benut-zen (247 152 Abs. 1 ZVG). Dem entspricht es, dass Anspr374che, die das von ihm 11 - 8 - verwaltete Verm366gen des Schuldners betreffen, gegen ihn zu richten und gege-benenfalls im Klagewege durchzusetzen sind (BGH, Urt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, BGH-Report 2005, 1275, 1276). Gem344337 247 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Th374rKAG, 247 34 Abs. 3 AO hat der Zwangsverwalter daher Beitrags-pflichten zu erf374llen, soweit seine Verwaltung reicht (Klein/R374sken, aaO 247 34 Rn. 25). Er haftet folglich nur f374r diejenigen Abgaben, die aus der Zwangsver-waltungsmasse zu entrichten sind. Eine weiter gehende Verantwortlichkeit f374r 366ffentlich-rechtliche Abgaben trifft ihn nicht (OLG Zweibr374cken aaO; St366ber, aaO 247 152 Anm. 15.2). Auf den von der Beklagten erhobenen Herstellungsbeitrag erstreckte sich die Verwaltung des Zwangsverwalters nicht. Dieser Beitrag war bei der dem Verwalter obliegenden Verteilung der 334bersch374sse gem344337 247 155 Abs. 2 ZVG nicht zu ber374cksichtigen. In die dritte Rangklasse des 247 10 Abs. 1 ZVG fallende Anspr374che werden nur insoweit ber374cksichtigt, als sie auf laufende wiederkeh-rende Leistungen sowie auf 344hnliche, im Gesetz n344her bezeichnete Zahlungen gerichtet sind; darum geht es hier nicht. Daher greift auch 247 156 Abs. 1 ZVG nicht ein (vgl. RGZ 142, 85, 94). Hauptsacheanspr374che fallen in Klasse 5 (Haar-meyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung 3. Aufl. 247 155 ZVG Rn. 19; St366ber, aaO 247 155 Anm. 6.5. Buchst. e; Depr351/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 238, 239, 242). Insoweit nimmt die Beklagte a-ber an der Erl366sverteilung gem344337 247 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht teil, weil sie nicht betreibende Gl344ubigerin ist (vgl. RG aaO S. 93 f; St366ber, aaO Anm. 7.1; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO). Aus 247 152 ZVG k366nnen in dem hier gegebenen Zusammenhang keine weiter gehenden Befugnisse des Verwalters abgeleitet werden, weil das Gesetz diese insoweit abschlie337end bestimmt. 12 - 9 - Da somit die Zahlung des Herstellungsbeitrages nicht dem Zwangsver-walter oblag, war der darauf gerichtete Bescheid der beklagten Stadt auch nicht diesem, sondern der GbR als Inhaberin des Wohnungseigentums bekannt zu machen. 13 2. Die Zustellung war wirksam. Sie war - wie hier geschehen - an den zur Vertretung der GbR berechtigten Bekanntgabeadressaten zu richten (247 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Th374rKAG, 247 122 Abs. 5 AO, 247 7 Abs. 2 und 3 Th374ringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz [Th374rVwZVG]; vgl. BFH NJW 1987, 1720; BStBl. II 1990, 272, 273) und jedenfalls nach 247 3 Abs. 1, 247 9 Th374rVwZVG wirksam. Dies ziehen mit Recht weder das Berufungsgericht noch die Parteien im Revisionsverfahren in Zweifel. 14 3. Der Herstellungsbeitrag geh366rt nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu den Anspr374chen auf Entrichtung der 366ffentlichen Lasten des Grundst374cks wegen der aus den letzten vier Jahren r374ckst344ndigen Betr344ge. Eine Abgabenverpflich-tung hat dann die Eigenschaft einer 366ffentlichen Grundst374ckslast, wenn sie auf 366ffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistun-gen zu erf374llen ist und nicht nur die pers366nliche Haftung des Schuldners, son-dern auch die dingliche Haftung des Grundst374cks voraussetzt. Hier374ber ent-scheidet das f374r die konkret in Rede stehende Abgabe ma337gebende 366ffentliche Bundes- oder Landesrecht (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108). Gem344337 247 7 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 1 Th374rKAG ruht der mit Be-scheid vom 20. September 2000 geltend gemachte Herstellungsbeitrag als 366f-fentliche Last auf dem Grundst374ck; gegen die Ber374cksichtigung der mit der An-meldung geltend gemachten Nebenleistungen hat die Kl344gerin keine Einwen-dungen erhoben (vgl. 247 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG und hierzu St366ber, aaO 247 10 Anm. 6.14). 15 - 10 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sach-entscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsgericht hat der f344lligen Beitragsforderung der Beklagten mit Recht Vorrang gegen374ber dem dinglichen Recht der Kl344gerin zugemessen. Die Klage ist daher abzuweisen. 16 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 11.09.2003 - 27 C 537/03 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1 S 276/03 -
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