BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 151/05 vom 26. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob sich auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), kann dahinstehen. Die Beklagte hat n344mlich nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu den vorgenommenen K374rzungen berechtigt waren. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 118.625 200 Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2004 - 404 O 46/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 10 U 66/04 -
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