BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 151/05 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Juli 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 429.106,72 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Abwei-chung der Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475 ff besteht nicht. W344hrend dort der Steuerberater eine wirtschaftlich unsinnige Ma337nahme, f374r die kein Handlungsbedarf bestand, 2 - 3 - f344lschlicherweise als steuerneutral bezeichnet hatte, hat der steuerliche Berater vorliegend die vom Kl344ger angestrebte Unternehmensnachfolge begleitet. Hier-bei boten sich - wie die im Verlauf des Prozesses von dem Kl344ger vorgelegten alternativen Vertragsentw374rfe belegen - mehrere vertragliche Gestaltungen an. In einem solchen Fall geh366rt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, zu der nur durch 247 287 ZPO erleichterten Darlegungs- und Be-weislast des Kl344gers, wie er sich bei ordnungsgem344337er Belehrung - Warnung vor der drohenden Aufdeckung stiller Reserven hinsichtlich der Beteiligung an der GmbH - verhalten h344tte (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; BGH, Urt. v. 16. Okto-ber 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 473; st344ndig). 2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gte Geh366rsversto337 zu der Alternative "Aufgabe des Vorhabens" liegt nicht vor. Der Kl344ger h344tte, wenn er seinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten wollte, dass er bei ord-nungsgem344337er Belehrung sein Vorhaben aufgegeben h344tte, die dann gegebene Verm366genslage mit der tats344chlich eingetretenen vergleichen m374ssen. Das Be-rufungsgericht hat mit Recht herausgestellt, dass der Kl344ger eine hieran orien-tierte Schadensberechnung nicht vorgelegt hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 O 2247/99 - OLG Bremen, Entscheidung vom 28.07.2005 - 2 U 85/03 -
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