BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 151/07 vom 22. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im 334brigen nicht erfordern (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat ent-nimmt dem Urteil des Berufungsgerichts, dass dieses in tatrichterli-cher Auslegung der betreffenden Bestimmung (Position) der Leis-tungsbeschreibung als Inhalt derselben festgestellt hat, dass die fraglichen Massen ausschreibungsgem344337 zwingend auszuheben waren und dass diese auf der angegebenen Fl344che abgelegt wer-den durften. In der Pflicht, die Massen auszuheben, manifestierte sich damit zugleich die Mindestbedingung f374r die unter der betref-fenden Position anzubietende Leistung, so dass die Ausschreibung insoweit bestehenden europarechtlichen Vorgaben gen374gte, auf de-ren Missachtung die Nichtzulassungsbeschwerde wesentlich ge-st374tzt ist. Im 334brigen wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO von einer n344heren Begr374ndung abgesehen. - 3 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 658.876,28 EUR fest-gesetzt. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Scharen Asendorf Gr366ning Berger Grabinski Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2003 - 16 O 5479/01 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2007 - 13 U 211/03 -
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