BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 151/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. August 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 39.200 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfra-ge, ob 247 82 InsO auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen die Bank in der Insolvenz des 334berweisenden bei einem kreditorisch gef374hrten Konto neue 334berweisungsauftr344ge des Schuldners ausf374hrt, ist durch das Senatsurteil vom 2 - 3 - 15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138) zu Lasten des Kl344gers be-antwortet. Dass die Kontoer366ffnung in dem damals entschiedenen Fall in die Er366ffnungsphase fiel, ist nicht ausschlaggebend, weil der Schuldner auch im er366ffneten Verfahren ein Giroverh344ltnis wirksam begr374nden kann. Hier wie dort stellt sich die Frage, ob die Bank gem344337 247 82 InsO mit befreiender Wirkung ge-gen374ber der (vorl344ufigen) Masse aus dem vorhandenen Guthaben leisten kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, aaO S. 140; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 664 Rn. 18). 2. Soweit der Kl344ger h366chstrichterliche Ausf374hrungen zu geeigneten or-ganisatorischen Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem er366ffnete Insolvenzverfahren noch nicht im Internet abrufbar waren (vgl. 247 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die Nichtzu-lassungsbeschwerde legt nicht dar, dass zu diesem Punkt noch grunds344tzlicher 3 - 4 - Kl344rungsbedarf besteht. Hierf374r tr344gt der Kl344ger als Beschwerdef374hrer die Fest-stellungslast (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 O 2836/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 476/07 -
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