BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 151/08 vom 5. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. Mai 2009 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Juli 2008 zugelassene, von dem Beklagten frist- und formge-recht eingelegte Revision aus nachstehenden Gr374nden durch ein-stimmigen Beschluss kostenpflichtig zur374ckzuweisen. Dem Beklagten wird gem344337 247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis bis zum 26. Mai 2009 Stellung zu nehmen. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wird abgelehnt. Ei-ne Entscheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch der Kl344gerin bleibt vorbehalten. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 18.405 200 festge-setzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund f374r ihre Zulassung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. 1 1. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - hier zu Lasten des Beklagten - gekl344rt, dass nur dann, wenn dem Berechtigten die 334berlas-sung der Aus374bung der Dienstbarkeit nach 247 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist, das Recht nach 247 857 Abs. 3 ZPO gepf344ndet werden kann und zur Kon-kursmasse (247 1 KO) oder Insolvenzmasse (247 36 Abs. 1 InsO) des Berechtigten geh366rt (BGHZ 130, 314, 318; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 142 unter II. 2.; v. 29. September 2006 - V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2227 Rn. 9). Die Gestattung kann nach den 247247 873, 874, 877 BGB zum dinglichen Rechtsinhalt geh366ren. Ebenfalls m366glich ist eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung, die auch nachtr344glich getroffen werden kann (BGH, Urt. v. 25. September 1963 - VIII ZR 39/62, LM BGB 247 1090 Nr. 7; v. 29. September 2006 aaO Rn. 10; BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 170/06, WuM 2007, 533 Rn. 5). Daraus folgt bereits, dass die vom Beklagten einseitig erkl344rte 334berlassungsgestattung selbst dann keine Wirkung entfalten k366nnte, wenn zugunsten der Konkursmasse der beabsichtigte Erwerb des mit dem Recht der Kl344gerin belasteten Wohnungseigentums vollendet worden w344re. Grunds344tzliche Bedeutung verleiht die Wirkungslosigkeit einer lediglich einseiti-gen 334berlassungsgestattung f374r ein dingliches Wohnungsrecht der Rechtssa-che nicht mehr, obwohl im Schrifttum weiterhin vereinzelt auch die einseitige Erkl344rung des Eigent374mers gem344337 247 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB als ausreichend 2 - 4 - angesehen wird. Denn die Auslegung des Gesetzes ist gegen diese Rechtsan-sicht gekl344rt. 2. Die von der Revision erhobenen R374gen gegen die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine sittenwidrige Bestellung der streitigen Woh-nungsrechte (247 138 BGB) und eine unzul344ssige Rechtsaus374bung der Kl344gerin (247 242 BGB) verneint hat, sind im Ergebnis schon deshalb nicht erfolgverspre-chend, weil die Wirkungen des Prozessvergleichs vom 18. September 2001 in der Sache 15 U 3513/00 des Kammergerichts den nach seiner Nummer 5 auf-recht erhaltenen "Grundbuchstand" solchen Angriffen entziehen (entgegen den Ausf374hrungen des Beklagten im Schriftsatz vom 13. Mai 2008 unter 3.). 3 Anfechtungsanspr374che (dazu vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, ZIP 1995, 1204, 1205, insoweit in BGHZ 130, 38 nicht abgedruckt; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, 1555 unter IV. 1., insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt; siehe au337erdem Kreft in Festschrift f374r Kars-ten Schmidt S. 965 ff) sind ebenso wie die streitige Nichtigkeit gem344337 247 138 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3. April 1963 - VIII ZR 217/61, LM BGB 247 779 Nr. 19; v. 2. Juni 1989 - V ZR 316/87, WM 1989, 1478 f) grunds344tzlich vergleichsf344hig. Die m366gliche Unwirksamkeit des abstrakten Verf374gungsge-sch344fts (Auflassungserkl344rungen) in dem vorbezeichneten Prozessvergleich gem344337 247 925 Abs. 2 BGB (im Zweifel verneint von BVerwG NJW 1995, 2179, 2180 unter 2.2) 344ndert an seiner sonstigen Wirksamkeit nichts, weil die Parteien zu einer mangelfreien Neuvornahme der nach seinem schuldrechtlichen Inhalt gebotenen Auflassungen imstande und verpflichtet sind. 4 - 5 - II. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht kann dem Beklagten nach 247 114 ZPO Prozesskostenhilfe f374r sein Rechtsmittel nicht gew344hrt werden. 5 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Hinweis: Die Revision ist zur374ckgenommen worden. Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 4 O 156/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.07.2008 - 1 U 114/07 -
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