BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 151/09 Verkündet am: 7. Dezember 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1578 Abs. 1 Satz 1, 1581 Satz 1 a) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklu n- gen wirken sich auf die Bedarfsbemessu ng nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wah r- scheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437). b) Die Unterhaltspfli chten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch b e- dingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrun d- satz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterh altsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des U n- terhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260). d) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Lei s- tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt eine Berücksicht i- gung weiterer individueller Billigkeitserwägungen nicht aus. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - OLG Bamberg AG Aschaffenburg - 2 - Der XI I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilse nats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbest and : Die Parteien , die türkische Staatsangehörige sind, streiten um Abänd e- rung eines Urteils über nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im August 1989 die Ehe geschlossen; im August 1996 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Nach der Trennung im Oktober 2002 wurde die Ehe im März 2004 rechtskräftig nach türkischem Recht geschieden. Der Kläger ist Vater eines im März 2005 geborenen weiteren Kindes; seit Juli 2006 ist er mit der Mutter dieses Kindes verheiratet . 1 2 - 3 - Am 1. März 2006 wurde der Kläger durch das A mtsgericht - Fa - miliengericht - O . unter Anwendung deutschen R echts zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 299 des Amtsge richts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 25. April 2007 wurde die Unterhal tspflicht abgeändert und der Anspruch der Beklagten auf nachehel i- chen Unterhalt auf monatlich 221 begehrt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht wegen des zum 1. Januar 2008 eingetretenen Gleichrangs se iner neuen Ehefrau mit der B e- klagten und des inzwischen erhöhten Selbstbehalts. Das Amtsgericht hat das Urteil vom 25. April 2007 dahingehend abgeä n- dert, dass der Kläger für die Zeit ab dem 23. Juli 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekla g- ten, mit der sie weiterhi n nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 167 verlangt hat , zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Bege h- ren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe : Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil das Amtsgericht ihr zu Rech t weiteren nachehelichen Unterhalt versagt habe. Im Abänderungsverfahren sei deutsches Unterhaltsrecht anwendbar, weil auch das abzuändernde Urteil auf deutschem Unterhaltsrecht beruhe. Danach stehe der Beklagten zwar dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zu, sie könne ihren Bedarf jedoch mit den ihr fiktiv zuzurechnenden Einkünften selbst decken. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB und auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Der von ihr b e- treute gemeinsame Sohn sei zwar bereits dreizehn Jahre alt. Die Beklagte habe jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der Sohn unter der Trennung seiner Eltern leide und sehr verhaltensauffällig sei und dass seine Betreuung mit einer erheblichen Belastung der Mutter verbunde n sei. Der Sohn besuche bis 14 Uhr die Schule. Wegen de s Bedarfs nach ergänzender persönliche r Betreuung und der sich daraus für die Beklagte ergebenden psychischen Belastung sei ihr zwar keine Vollzeit erwerbs tätigkeit zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des gemeinsamen Sohnes sei aber keine ständige Betreuung erforderlich. Die Beklagte könne neben der persönlichen Betreuung täglich sechs Stunden arbeiten und bei einem Stundenlohn von 7 ein monatliches Nettoeink ommen erzielen, das sich nach Abzug berufsbedin g- ter Aufwendungen auf 682,63 Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt stehe der Beklagten schon de s- wegen nicht zu , weil sie gegenwärtig keine Ausbildung absolviere . Auch unmi t- telbar nach der Trennung im Jahre 2002 habe sie keine Ausbildung aufgeno m- men ; b is zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung seien vier Jahre vergangen . D er 7 8 9 - 5 - Entschluss zur Weiterbildung sei erst nach der Kündigung eines zwischenzei t- lich eingegangenen Arbeitsverhältnisses gefallen, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt sei nach § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangig mit dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Klägers. Ihr Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sei de swegen im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens de s Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Dabei sei der auf der neuen Ehe ber u- hende Splittingvorteil einzubeziehen. Die jetzige Ehefrau des Klägers sei nicht berufstätig und v erfüge über kein Ein kommen . Trotz des Alters ihres Kindes und der zeitweisen Betreuung im Kindergarten sei ihr k ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Den Ehegatten stehe es grundsätzlich frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Ehegatte allein einer Berufstätig keit nachgehe und der andere sich der Familienarbeit widme. Eine Erwerbspflicht innerhalb der neuen Ehe und die sich daraus ergebende Möglichkeit der fiktive n Zurech nung eines Erwerbseinko m- mens k ämen allenfalls im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten minde rjährigen Kindern in Betracht. Der Kläger habe im Jahre 2008 ein Nettoeinkommen erzielt, d as sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf 1.762,43 aufe . Für die Zeit ab 2009 sei das Einkommen bei nur geringen Veränderungen der Steuer last fortzuschreiben. Lebe der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusa m- men, sei im Rahmen der Un terhaltsberechnung grundsätzlich die Ersparnis durch dieses Zusammenleben zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung allein durch Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sei hingegen nicht möglich, weil sie sonst sowohl dem geschiedenen Ehegatte n als auch dem gleichrangigen neuen Ehegatten in gleicher Weise zugutekomme . D er Syne r- gieeffekt könne daher nur in der Weise berücksichtigt werden , dass einerseits 10 11 - 6 - der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen und der Bedarf des mit ihm zusa m- menlebenden zweite n Ehegatten um einen Prozentsatz gekürzt und der Bedarf des ersten Ehegatten um diesen Prozentsatz angehoben werde. Dies führe zu einer Erhöhung des Bedarfs des ersten Ehegatten um 10 %. Von einer Erspa r- nis durch das Zusammenleben könne aber nur dann die R ede sein, wenn der gemeinsame Selbstbehalt der Partner gewahrt sei. Dieser betrage 1.800 sei allein durch das Einkommen des Klägers nach Abzug des vorrangigen Ki n- desunterhalts nicht ge sichert . In solchen Fällen sei eine Reduzierung de s E i- genbedarfs d es Unterhaltspflichtigen und des Bedarfs eines mit ihm zusa m- me n lebenden Ehegatten nicht zulässig . Ohne Berücksichtigung eines Syne r- gieeffekts ergebe sich somit ein Unterhaltsbedarf der Beklagten in Höhe von 586,54 die von ihr erzielbaren Einkü nfte voll gedeckt sei. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der R e- vision nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der B e- klagten im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverf ahrens nach deutschem materielle m Recht beurteilt. Für den hier relevanten nachehelichen Unterhalt ab dem 23. Juli 2008 richtet sich das anwendbare materielle Recht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwen dende Recht vom 2. Oktober 1973 (H U Ü 73; vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familie n- richterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 5). Nach dessen Art. 8 ist in einem Ve r- tragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden 12 13 14 - 7 - ist, für den n achehelichen Unterhalt zwar das auf die Ehescheidung angewan d- te Recht maßgebend (vgl. jetzt Art. 5 HUP 2007 ) . Das wäre hier das türkische Recht, weil die Parteien auf der Grundlage ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nach diesem Recht geschieden worden si nd. Im Ausgangsverfahren hätten die Instanzgerichte den nachehelichen Unterhalt deswegen nach türkischem Recht beurteilen müssen (vgl. Wendl/Dose aaO § 9 Rn. 477 ff.). Hier begehrt der Kläger allerdings Abänderung der früheren Entsche i- dungen zum nachehe lichen Unterhalt vom 1. März 2006 und vom 25. April 2007, d ie a uf der Grundlage des deutschen Unterhaltsrechts ergangen sind . Auch wenn im Ausgangsverfahren über den nachehelichen Unterhalt ein unz u- treffendes Unterhaltsstatut angewandt wurde , hat dies im R ahmen der späteren Abänderung dieses Unterhaltstitels Bestand . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermöglicht § 323 ZPO weder eine von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurt eilung der Verhältnisse, die bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren haben. Die Abänderungsentscheidung kann vielmehr nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpa s- sung des Unterhaltstitels führe n (Senatsurteil BGHZ 185, 322 = FamRZ 2010, 1150 Rn. 10 ff., 19 ff. und BGH Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694 , 695 ). Entsprechend ist im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO auch das dem abzuändernden Titel zugrunde liegende materielle Recht - sei es das inländische oder ein ausländisches - nicht austauschbar, sondern bleibt auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich. Die Abänderung vollzieht sich mithin im Rahmen dieses Sachrechts entsprechend der Änderung der tats ächlichen oder rechtlichen Ve r- hältnisse (Senats urteile vom 1. Juni 1983 - IV b ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808 und vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062). Das führt hier zur Anwendbarkeit des deutschen Unterhaltsrechts. 15 - 8 - 2. Im Ansa tz zutreffend hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Beklagten gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Leben s- verhältnissen bemessen. Dabei ist es allerdings der Rechtsprechung des S e- nats gefolgt und hat d en Unterhaltsbedarf unter Berüc ksichtigung aller nac h- eh e lich eingetretenen tatsächlichen Umstände bestimmt. Diese auf dem We g- fall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung hat das Bundesverfa s- sungsgericht für nicht mit dem geltenden Recht vereinbar erklärt (BVerfG FamRZ 2011, 437, 441 ff.). Im Anschluss an diese Entscheidung gibt der Senat diese Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehel i- chen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil e BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 42 ff. und BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 30 ff.) auf und kehrt für die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu de m seiner früheren Rechtsprechung zugrunde liegenden Stichtag sprinzip z u- rück. a) Danach werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Sat z 1 BGB grundsätzlich jedenfalls durch die Umstände b e- stimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten (vgl. BT - Drucks. 7/650 S. 136; BVerfGE 108, 351, 366 = FamRZ 2003, 1821, 1823 f. ; BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 69; Senatsurteile BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 989 ff.; vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493; vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.; vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f.; vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992 , 1045, 1056; vom 13 . Juli 1988 - IV b ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1032; vom 11. Mai 1988 - IV b ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 und vom 25. Februar 1987 - IV b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.; vgl. auch Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der famili enrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 426 ff. ). 16 17 - 9 - B ei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Leben s- verhältnissen sind somit grundsätzlich die Umstände zu b erücksichtig en , die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen auch schon vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinfluss t hab en (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 19 81, 241 f. ) . Ebenso ist grundsätzlich auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehesche i- dung zu berücksichtigen . D enn d ie Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen weiteren Unterhaltsberechtigten b e- einflusst in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, weil sie auch schon während der später geschiedenen Ehe bestand (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 69). aa) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl für g e- meinsame Kinder als auch für Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung, die bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren sind (S e- na tsurteile vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493; vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f. ; vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f. ; vom 13 . Juli 1988 - IV b ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1032; v om 11. Mai 1988 - IV b ZR 42/87 - F amRZ 1988, 817, 818 und vom 25. Februar 1987 - IV b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f. ). Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder inzwischen volljährig und nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachra n- g ig sind (Senatsur teil vom 25. Februar 1987 - IV b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.). Ihr Nachrang wirkt sich dann erst bei Vorliegen eines absoluten Mangelfalles im Rahmen der Leistungsfähigkeit aus (zum Begriff des Mange l- falls vgl. Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 5 Rn. 1) . Die Auswirkung en auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen entf allen 18 19 - 10 - erst dann, wenn das Kind selbst nicht mehr unterhaltsberechtigt ist (Senatsurteil vom 20. Juli 1990 - XII ZR 73/89 - FamRZ 1990, 1085, 1087 f.). b b) Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB, den die Mutter eines vor Rechtskraft der Ehescheidung gebor e- nen nichtehelichen Kindes s chon während der Ehezeit von dem unterhalt s- pflichtigen geschiedenen Ehegatten verlangen kann ( so auch Gutdeutsch FamRZ 2011, 523, 524; Maier FuR 2011, 182, 184) . Auch diese Unterhalt s- pflicht hat die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten bereits beeinf lusst. Weil der geschiedene Ehegatte nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf einen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt hat, ist es in solchen Fällen gerechtfertigt und sogar geboten, bei der Unterhaltsbeme s- sun g den Unterhaltsanspr uch nach § 1615 l BGB in der geschuldeten Höhe vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorab abzuzie hen (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f. und vom 25. Februar 1987 - IV b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.). Der abweiche n- den Auffassung (Götz/Brudermüller NJW 2011, 2609, 2610; Maurer FamRZ 2011, 849 , 856) , wonach Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB die ehelichen Lebensverhältnisse nicht beeinflussen , auch wenn sie bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung entstan den sind, vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit Maurer darauf hinweist, dass der Unterhaltsberechtigte von den erst während der Ehe hinzugekommenen Unterhaltspflichten seines Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat noch nichts wusste, während er über die Unte rhaltspflicht gegenüber vorehelich geborenen Kindern grundsätzlich informiert sei , überzeugt dies nicht. Nach dem genannten Verständnis des Begriffs der ehelichen Lebensverhältni s- se in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB , das auch der Entscheidung des Bundesve r- fassun gsgerichts (BVerfG FamRZ 2011 , 437 Rn. 69 f.) zugrunde liegt, kommt es nicht auf die Kenntnis des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat, sondern nur darauf an, dass die Unterhaltspflicht noch während der Ehe 20 - 11 - entstand en ist und somit das in dieser Zeit für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen beeinflusst hat . Auch das weitere Gegena rgument, we l- ches darauf abstellt, dass sich der Bedarf der Mutter eines während der Ehezeit nichtehelich geborenen Kindes gemäß § § 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer eigenen Lebensstellung richte t und somit den Bedarf der g e- schiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen übersteigen kö n- ne, überzeugt nicht. Denn ob die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes tatsächlich hö heren Unterhalt als die geschiedene Ehefrau bekommt, lässt sich erst unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes beantworten, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bereits im Rahmen der B e- messung ihres Unterhaltsbedarfs zu berücksichtige n ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442 Rn. 13 ff.) . Selbst wenn die Wahrung der Halbteilung auch insoweit erst ein Umstand der Lei s- tungsfähigkeit nach § 1 603 Abs. 1 BGB wäre, könnten unbillige Ergebnisse auf dieser Stuf e vermieden werden . cc) D anach hatte die noch fortbestehende Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem ehe gemeinsamen Kind bereits die ehelichen Lebensverhältni s- se der Parteien bestimmt. Das Oberlandes gericht hat den insoweit nach § 1610 Abs. 1 BGB a ngemessenen Unterhalt deswegen zu Recht vorab vom Einko m- men des Klägers abgezogen, bevor es den Unterhaltsbedarf der Beklagten e r- mittelt hat. b) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB können aber auch durch solche Umständ e beeinflusst werden, die erst nach Rechtskraft der Ehescheidung entstanden sind und mit der Ehe in Z u- sammenhang stehen. 21 22 - 12 - aa) Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s zumindest einen gewissen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältn issen v o- raus, damit die A uslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70 ). Solches ist bei Entwicklungen der Fall, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder d ie bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse g e- prägt hätten (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70 ; Senatsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.; vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992 - 1045, 1046 f. und vom 16. März 1988 - IV b ZR 40/87 - F amRZ 1988, 701, 703). An dieser Rechtsprechung zur Berücksichtigung der bereits in der Ehe angelegten nachehelichen Veränderungen bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 hält der Senat fest (vgl. auch Borth FamRZ 2011, 445, 446; Graba FF 2011, 102, 103 und Born FF 20 1 1, 136, 138 f., 142). bb) Einfluss auf die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Leben s- verhältnisse n können nach Rechtskraft der Ehescheidung eingetretene U m- stände also insbesondere dann haben, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 64, 70; Senatsurteil vom 27. November 1985 - IV b ZR 87/84 - FamRZ 1986, 148, 149) . Gleiches gilt, wenn die späteren Umstände bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit h oher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (Senatsurteil vom 16. März 1988 - IV b ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 703) . Nacheheliche Einkommensä n- derungen bestimmen somit insbesondere dann die ehelichen Lebensverhältni s- se, wenn es sich um bereits während der Ehe zeit absehbare Entwicklungen handelt. Das gilt sowohl für einen nicht vorwerfbaren nachehelichen Einko m- mensrückgang (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.) als auch für eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit oder den Beginn der Regelaltersrente (Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479, 1480). 23 24 - 13 - Auch nacheheliche Veränderungen im Ausgabenbereich sind dann bei der B e- messung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berüc k- sichtigen, wenn dies auch bei fortbestehe nder Ehe zu erwarten war, wie etwa der umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten (Senatsurteil vom 31. März 1982 - IV b ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575, 576). Dass die spätere Entwicklung dem Unterhaltspflichtigen nicht vorwerfbar sein darf (vgl. BVerfG FamRZ 201 1, 437 Rn. 70 und Maurer FamRZ 2011, 849, 854) , ergibt sich schon daraus, dass e i- ne dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Einkommensverringerung zum Ansatz fiktiver Einkünfte führen würde und deswegen letztlich unberücksichtigt bliebe (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992 - 1045, 1046 f.) . D ie Einkünfte aus einer nachehelich aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten sind als Surrogat der Haushaltstätigkeit und Kinde r- erziehung während der Ehe zu behandeln und somit e benfalls bei der Beme s- sung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu b e- rücksichtig en (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 988 ff. ; BVerfGE 105, 1 = FamRZ 2002, 527 ). Ein hinreichender Bezug zur Ehe ist in d em erst nachehelic h e rzielten Erwerbseinkommen deswegen zu erblicken , weil die Erwerbstätigkeit m it zunehmendem Alter der gemeinsamen Kinder auch bei f ortbest ehender Ehe zu erwarten gewesen wäre. c) Ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen L e- bensverhä ltnissen bleibt hingegen eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst durch di e Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70). Gleiches gilt für die aus der neuen Ehe hervorgehenden finanziellen Vorteile, wie den Splittingvorteil (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 823 f. und Senatsurteil e BGHZ 163, 84 25 26 - 14 - = FamRZ 2005, 1817, 1819 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232 Rn. 15 ff.) oder sonstige, von der neuen Ehe abhängige Einko m- menszuschläg e (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 44 ff.). Der Splittingvorteil des geschiedenen Ehega tten aus seiner neuen Ehe muss bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Unterhaltsberec h- tigten unberücksichtigt bleiben, weil dieser auf seiner neuen Ehe beruht und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser neuen Ehe verb leiben muss (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823 f.; Senatsb e- schluss BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819). Auch der Vorteil des Z u- sammenlebens des Klägers in seiner neuen Ehe kann sich nur im Rahmen der Konkurrenz des Unterhaltsanspruchs seiner neu en Ehefrau mit dem Unte r- haltsanspruch der Beklagten im Rahmen der Leistungsfähigkeit auswirken, nicht hingegen auf die gebotene Bedarfsbemessung im Wege der Halbteilung der ehelichen Lebensverhältnisse (Schwamb FamRB 2011, 120, 122 ; a.A. wohl Maurer FamRZ 2011, 849, 860 ). Au ch die Unterhaltspflicht für ein nachehelich geborene s Kind und der Betreuungsunterhalt für dessen nicht mit dem Vater verheiratete M u tter nach § 1615 l BGB sind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschied e- nen Ehegatten nac h § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu berücksichtigen. Ins o- weit fehlt es für die erst nachehelich entstandenen Umstände an de r erforderl i- chen Anknüpfung an die geschiedene Ehe. Solche Unterhaltsansprüche sind weder in der Ehe angelegt noch bei f ortbestehende r Ehe mit hoher Wahrschei n- lichkeit zu erwarten (so auch Götz / Brudermüller NJW 2011, 801, 805; Bort h FamRZ 2011, 445, 446 f.; Maurer FamRZ 2011, 849, 855; Born FF 2011, 136, 142 und Maier FuR 2011, 182, 184). Der abweichenden Auffassung von Gutdeutsch (FamR Z 2011, 523, 524 und Gerhardt / Gutdeutsch FamRZ 2011, 597) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Soweit darauf abgestellt wird, dass solche von einer Wiederheirat unabhängige Unterhalts pflichten auch bei 27 - 15 - fortbestehender Ehe möglich sind , überzeugt dies nicht. Denn b ei fortbestehe n- der Ehe besteht jedenfalls nicht die vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2011, 437 Rn. 64) geforderte hohe Wahrscheinlichkeit der Geburt weiterer Ki n- der aus einer anderen Verbindung . Das Gebot der Gleichbehandlung aller eh e- lich oder nachehelich geborenen minderjährigen Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) kann eine Berücksichtigung nachehelich geborener Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ebenfalls nicht b e- gründen. Denn n ach § 1609 Nr. 1 BG B stehen die Unterhaltsansprüche m inde r- jährige r und privilegiert volljährige r Kinder ohnehin stets im ersten Rang. Una b- hängig davon, ob sie den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten b e- einflussen oder nicht , sind ihre Ansprüche im Rahmen der Leistun gsfähigkeit stets vorab zu befriedigen, was die von der Verfassung gebotene Gleichb e- handlung sicherstellt (vgl. auch Maurer FamRZ 2011, 849, 856) . d ) Soweit die Umstände der geschiedenen Ehegatten bei der Beme s- sung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelic hen Lebensverhältnissen zu b e- rücksichtigen sind, ist schon insoweit d er Halbteilungsgrundsatz zu beachten . Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass Unte r- schiede im Einkommen der geschiedenen Ehegatten nicht zu einer unterschie d- lic hen Beurteilung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse führ en . Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die von beiden erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkünfte ihnen gleichmäßig zugutekommen, soweit nicht jedem für erhöhte berufsbedingte Aufwendungen ein Ant eil seines Einkommens vorab allein zug e- rechnet wird (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IV b ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575 f. und vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241). En t- sprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessun g nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das den Lebensstandard ihrer Ehe geprägt hat, grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt wird (BVerfG FamRZ 2011, 28 - 16 - 437 Rn. 46; BVerfGE 105 , 1, 12 = FamRZ 2002, 527 und BVerfGE 63, 88, 109 = FamRZ 1983, 342 ; so auch Gerhardt / Gutdeutsch FamRZ 2011, 597 und Graba FF 2011, 102, 105). Ausnahmen von dieser Halbteilung im Rahmen der Bedarfsbemessung sind nur dann geboten, wenn im Einzelfall nac h der Rechtsprechung des S e- nats ein Mindestbedarf geschuldet ist (Senatsurteil e BGHZ 184, 13 = FamRZ 2 010, 357 Rn. 25 ff. und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 32 f.) oder wegen besonders hoher Einkünfte bei nur eingeschränkter Ver wendung für den Lebensunterhalt eine konkrete Bedarfsbemessung erfo r- derlich ist (vgl. Senatsurteil e vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 21 ff. und vom 11. August 2010 - XII ZR 1 02/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 26 ff.). In allen anderen Fällen wird durch die pauschale Bedarfsb e- messung im Wege der Quotenmethode hinsichtlich aller im Rahmen des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigende n Umstände der Halbteilungsgrundsatz gewahrt. e ) Danach hat die Beklagte als geschiedene Ehefrau ein en Unterhalt s- bedarf, der sich auf der Grundlage ihres Einkommens und des Einkommens des Klägers ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe und unabhängig von dem Unterhaltsbedarf seiner neuen Ehefrau und des nachehelich geborenen Kindes bemisst. Auf d ieser rechtlichen Grundlage kann bereits der Bedarf der Beklagten nicht abschließend ermittelt werden. Denn das Oberlandesgericht hat lediglich das Einkommen des Klägers in seiner neuen Ehe festgestellt und in kons e- que n ter Anwendung der früheren Rechtsprec hung zur Dreiteilung bei der B e- darfsbemessung den Splittingvorteil nicht eliminiert. Der Unterhaltsbedarf ergibt sich jedoch aus der Hälfte der nach Abzug des jeweiligen Erwerbstätigenbonus 29 30 31 - 17 - errechneten Differenz der Einkünfte des Klägers ohne Splittingvort eil nach A b- zug des Kindesunterhalts (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232 Rn. 29 ff.) mit dem fiktiven Einkommen der Beklagten . Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts ist eine solche B e- darfsermittlung n icht möglich. 3 . Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Klägers nach § 1581 BGB sind hingegen auch weitere Umstände zu berücksichtigen , die nicht b e- reits Einfluss auf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen geha bt haben. a) Auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Grundsatz zu beachten, dass die Unterhaltspflicht im Hinblick auf seine al l- gemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig und unzumutbar sein d arf. Soweit dieser Grundsatz nicht bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berücksichtigt wurde , ist er jedenfalls bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1581 BGB zu beachten, da der eigene ang emessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag ( Senatsu r- teil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264; so auch Wellenhofer FF 20 11, 144, 147; Bort h FamRZ 2011, 445, 448 f.; Graba FF 2011, 102, 105; Gut deuts ch FamRZ 2011, 523, 524 f.; Gerhardt / Gutdeutsch FamRZ 2011, 597, 598 f. und Maier FuR 2011, 182; aA Maurer FamRZ 2011, 849, 856 f.). Übersteigt der Bedarf des Unterhaltsberechtigten den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt ve rbleibt, liegt somit zwischen ihnen ein relativer Mangelfall vor, der zu gleich zur Kürzung des Unterhalts des Berechtigten und des individuellen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen führt. Entsprechend hat der Senat schon in der Vergangenheit den indivi duellen 32 33 34 - 18 - Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen als "Kehrseite" des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten behandelt und den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhäl t- nissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt (Senatsurteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264). Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung zur Dreiteilung bei der Bedarfsbemessung davon abgewichen war , weil es de s- sen nach dieser Systematik nicht mehr bedurfte (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 Rn. 20 ff.) , hält er daran nach der Entscheidung des Bu n- desverfassungsgerichts nicht fest. Diese Änderung der früheren Rechtspr e- chung hat te der Senat ausdrücklich darauf zurück geführt , dass er zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes auch nacheheliche Änderungen bei der Beme s- sung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt ha t- te . Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Rechtspre chung für nicht mit dem Gesetz vereinbar erklärt hat und der Senat deswegen zu seiner früheren Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zurück kehrt , bedarf es auch des Rückgriffs auf die frühere Rechtsprechu ng zur Wahrung der Halbteilung im Rahmen des § 1581 BGB. Erst wenn für den Unterhaltspflichtigen die Untergrenze seines eigenen angemessenen Selbstbehalts erreicht ist (Senatsurteil BGHZ 166, 35 1 = FamRZ 2006, 683 Rn. 16 ff.) und somit ein absoluter Ma ngelfall vorliegt, wirkt sich dies allein auf den Unterhalt der Berechtigten aus (vgl. Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichte rlichen Praxis 8. Aufl. § 5 Rn. 1) . Dann sind die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten entsprechend der in § 16 09 BGB geregelten Rangfolge und bei Gleichrang anteilig zu kürzen. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass im Rahmen der Leistungsfähi g- keit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB auch nachehelich geborene 35 36 - 19 - minderjährige oder privilegiert volljährige Ki nder vorrangig zu berücksichtigen sind, weil deren Unterhalt nach § 1609 Nr. 1 BGB stets im ersten Rang g e- schuldet ist. Dass die Unterhaltspflicht für diese Kinder erst nachehelich en t- standen ist, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit unerheblich, weil inso weit für die weiteren Unterhaltsberechtigten kein Vertrauensschutz dahingehend b e- steht, dass sich durch Wiederheirat und Gründung einer Zweitfamilie des U n- terhaltspflichtigen der Kreis der unterhaltsberechtigten Personen nicht vergr ö- ßert und seine Unt erhal tsquote nicht gekürzt wird (BT - Drucks. 16/1830 S. 24). b) Schließlich muss der Unterhaltspflichtige nach § 1581 BGB nur ins o- weit Unterhalt leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbs - und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatt en der Billigkeit en t- spricht, wenn er nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen unter B e- rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefäh r- dung des eigenen angemessenen Unterhalts den vollen Unterhalt der Unte r- haltsberechtigt en zu zahlen. Die Leistungsfähigkeit gegenüber einzelnen Unte r- haltsberechtigten hängt mithin grundsätzlich auch von weiteren Unterhaltsve r- pflichtungen als sonstigen Verpflichtungen im Sinne des § 1581 Satz 1 BGB ab. Insoweit kann allerdings der Rang de r verschiedenen Unterhaltspflichten nicht unberücksichtigt bleiben. Dafür spricht bereits die gesetzliche Systematik, derzufolge Kapitel 3 mit den §§ 1581 ff. BGB als "Leistungsfähigkeit und Ran g- folge" bezeichnet ist . Hinzu kommt, dass die frühere gesetzli che Regelung in § 1582 BGB einen ausdrücklichen Bezug auf § 1581 BGB enthielt. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen war mithin der Rang eines g e- schiedenen und eines neuen Ehegatten zu berücksichtigen. Durch die Änd e- rung der Rangvorsch rift ist zwar der ausdrückliche Bezug auf § 1581 BGB en t- fallen. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, dass die U r- sache für die Entstehung von Mangelfällen vielfach in der Heirat und der Grü n- 37 38 - 20 - dung einer neuen Familie nach Ehescheidung begrü ndet liegt. Insoweit hat er nicht mehr auf die zeitliche Priorität der Eheschließung, sondern allein auf die Schutzbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten abgestellt, der sich im Rang nach § 1609 niederschlägt (BT - Drucks. 16/830 S. 22 f.). Aus der Gesetze sb e- gründung geht mithin hervor, dass im Rahmen der nach § 1581 BGB gebot e- nen Billigkeitsabwägung nach wie vor der Rang verschiedener Unterhaltsb e- rechtigter zu berücksichtigen ist (so auch Maurer FamRZ 2011, 849, 857; Gerhardt / Gutdeutsch FamRZ 2011, 597, 60 1 und 2011, 772, 773, 775; Schwam b F am R B 2011, 120, 121). c) Die Darlegungs - und Beweislast für s eine nur eingeschränkte Lei s- tungsfähigkeit trägt grundsät zlich der Unterhaltspflichtige (Wendl/Dose Das U n- terhaltsrecht in der familienr ichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 721 ff.). Damit trifft den Unterhaltspflichtigen auch die Darlegungs - und Beweislast für seine "sonstigen Verpflichtungen", insbesondere für den Unterhaltsbedarf nacheh e- lich hinzugekommener weiterer Unterhaltsberechtigter (so auch Gerhard t / Gutdeutsch FamRZ 2011, 597 f.). Im Ergebnis hatte der Senat dies bereits auf der Grundlage seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen (Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 36 mwN). d) Die Leistungsfähigkeit des U nte rhaltspflichtigen gegenüber einem g e- schiedenen Ehegatten wird somit auch durch sonstige vor - oder gleichrangige Unterhaltspflichten beeinflusst. Das gilt insbesondere bei nachehelich hinzug e- kommenen Unterhaltspflichten für einen neue n Ehegatten oder die Mu tter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l BGB. aa) Ist die geschiedene Ehefrau wegen langer Ehedauer oder der B e- treuung eines gemeinsamen Kindes gegenüber dem hinzugetretenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter des nachehelich gebo renen Kindes nach 39 40 41 - 21 - § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeit sprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflic h- tungen zu berücksichtigen. (1) Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann dann nicht mehr den vollen Unterhalt im Wege der Halbteilung verlangen, weil dem Unte r- haltspflichtigen nur ein gleich hoher Betrag seines Einkommens verbliebe, der für seinen eigenen Unterhalt und den hinzugetretenen gleichrangigen Betre u- ungsunterhalt zu verwen den wäre. Sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch dem gleichrangig hinzugetretenen Unterhaltsberechtigten verbliebe dann deu t- lich weniger als dem geschiedenen Ehegatten zustünde. Dies führt zu einem relativen Mangelfall zwischen dem U nterhaltspflichtigen und dem geschiedenen Ehegatten, der zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeit führen muss. D em Unterhaltspflichtigen muss im Verhältnis zum geschiedenen Eh e- gatten somit mehr als die Hälfte des Einkommens verbleiben , um auch den hi n- zuge komme nen Betreuungsunterhalt seines neuen E hegatten oder einen nachehelich entstand enen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB erfüllen zu können . Wenn die Instanzgerichte d iese wechselseitige Beeinflussung im Ra h- men der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhalt s- berechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesam t- einkommens lösen , ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (so auch Borth FamRZ 2011, 445, 449; Schwam b F am RB 2011, 120, 122; Gutdeutsch F amRZ 2011, 523, 525; Wohlgemuth FuR 2011, 311, 312; Gerhardt/Gutdeut sch FamRZ 2011, 597, 598 ; Wendl/Gutdeutsch Das Unte r- haltsrecht in der familienr ichterlichen Praxis 8. Aufl. § 5 Rn. 107 ff. ; aA Maurer, 2011, 849, 858 f.; Götz /Brudermüller NJW 2011, 2609 f. und NJW 2011, 801, 806). 42 - 22 - Einer solchen Berücksichtigung eines gleichrangigen Unterhaltsberec h- tigten im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB steht die Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Der Entscheidung des Bundesve rfassungsgerichts (FamRZ 2011, 437) lag der Fall einer nachrangigen zweiten Ehefrau zugrunde, während die Unterhaltsansprüche der Beklagten und der neuen Ehefrau des Klägers hier nach § 1609 Nr. 2 BGB im gleichen Rang stehen. Das Bundesverfassungsgericht h at die Rechtsprechung des S e- nats auch nur insoweit für nicht mit dem Gesetz vereinbar erachtet, als bereits der Unterhaltsbedarf durch nachehelich hinzugetretene weitere Unterhaltspflic h- ten beeinflusst werden sollte. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht au s- drücklich auf die im Gesetz vorgegebene Trennung zwischen Bedarfsbeme s- sung einerseits sowie Leistungsfähigkeit und Rang andererseits abgestellt (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 55). Ergänzend hat das Bundesverfassungsg e- richt aber auch darauf hingewiesen, das s einander nachfolgende Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangig und gleic h- we r tig geschützt werden (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 46; BVerfGE 108, 351, 364 und 66, 84, 94 f.). Selbst wenn dadurch Modifikationen des Grundsatz es gleicher Teilhabe nicht ausgeschlossen sind, ist der gleichrangige und gleic h- wertige Schutz verschiedener Ehen jedoch grundsätzlich im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit zu berücksichtigen (vgl. auch Wendl/ Gutdeutsch aaO § 5 Rn. 105 ff.; G utdeutsch / Gerhardt FamRZ 2011, 597, 598; Maurer FamRZ 2011, 849, 851 f.). Die aus dem zeitlichen Ablauf folgende Priv i- legierung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten gegenüber einem nachfolgenden Ehegatten ist für die Leistungsfähigkeit des Unterhalt s- pflichtigen und die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ausdrüc k- lich abgeändert worden (BT - Drucks. 16/1830 S. 23). 43 - 23 - (2) Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit ge genüber einem geschi e- denen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeits ab wägung eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt, ist nach den Grundsä t- zen der bisherigen Senatsrechtsprechung das gesamte Einkommen aller Bete i- ligten zu ber ücksichtigen (vgl. insowei t Senatsurteile BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 39 f. und BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 40 ff.). Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unte r- haltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensve r- hältnissen wegen des insoweit zu be achtenden Prioritätsgrundsatzes abhängig vom Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau zu bemessen (BV erfG FamRZ 2011, 437 Rn. 48, 69 f., 72; Gutdeutsch FamRZ 2011, 523, 524; Gerhardt / Gutdeutsch FamRZ 2011, 772, 773; Borth FamRZ 2011, 445, 447 f.; Graba FamRZ 2010, 1131, 1135; Maurer FamRZ 2011, 849, 852; Wohlgemuth FuR 2011, 311, 312; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 428; Wendl/Gu tdeutsch aaO § 5 Rn. 807 und § 5 Rn. 107 ). Gegen die abweichende Auffassung (Götz/Brudermüller NJW 2011, 801, 806 und NJW 2011, 2609; Maier FuR 2011, 182 und Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 3 Rn. 83) spricht schon, dass die Annahme, das s einem nachfolgenden Ehegatten sonst lediglich ¼ des verfügbaren Einkommens verbleib e , wenn der geschiedene Ehegatte bei der Bedarfsbemessung vorab berücksichtigt w erde, so nicht zutrifft . Denn der endgültige Unterhaltsbedarf d es neuen Ehegatten lässt sich erst im Zusa m- menspiel mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten bemessen. Verbleibt dem U nterhaltspflichtigen g e- genüber dem geschiedenen Ehegatten ein höherer Betrag, wirkt si ch dies z u- gleich auf den im Wege der Halbteilung zu ermittelnden Bedarf seines mit ihm zusammenlebenden neuen Ehegatten aus. 44 45 - 24 - Synergieeffekte durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen in einer neuen Ehe können auch in diesem Zusammenhang nicht a llein durch eine Absenkung des angemessenen Selbstbehalts berücksichtigt werden, weil dies nur den beiden Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise zugutekäme . Statt dessen kann de m Vorteil des Zusammenwohnens, der für jeden Ehegatten der neuen Ehe mit 10 % in Ansatz zu bringen ist (vg l. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 45) , dadurch Rechnung getragen werden, dass die den zusammenlebenden Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel entspr e- chend gekürzt werden und der Unterhalt des geschiedenen E hegatten entspr e- chend erhöht wird (vgl. Graba FF 2011, 102, 104 und Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 597, 599). Im absoluten Mangelfall kann der Selbstbehalt aus diesen Gründen gekürzt und bis auf sein Existenzminimum herabgesetzt we r- den (Se natsurteil vom 9 . Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 34 ff.). Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB ist in die bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten mögliche Dreiteilung das gesamte unte r- haltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberec h- tigten einzubeziehen. Das schließt auch Einkünfte aus einem nachehelichen Karrieresprung ein, die lediglich die nachehelich hinzu getretene Unterhalt s- pflicht auffange n (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 32 ff.). Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe muss im Rahmen der Dreiteilung de r vorhandenen Einkommen bei der Leistungsfähigkeit nicht eliminiert werden, weil eine gleichrangige Unterhaltspflicht aus einer neuen Ehe regelmäßig zu einer Kürzung der Unterhaltsansprü che des geschiedenen Ehegatten fü hrt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 3 3 ; BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 4 7 und vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Rn. 32). 46 47 - 25 - bb) Ist der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten gegenüber dem U n- terhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten vorrangig, ist es im Rahmen des § 1581 Satz 1 BGB erst recht geboten, diesen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu berüc ksichtigen. Allerdings führt der bei gleichrangigen Ehegatten gewählte Weg der Dreiteilung aller vorhandenen Einkünfte zunächst lediglich zu einer annähernden Angleichung der Lebensumstände der geschiedenen und der neuen Ehefrau. cc) Ist ein neuer Eheg atte hingegen gegenüber dem geschiedenen Eh e- gatten nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsf ä- higkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht als sonstige Verpflic h- tung zu berücksichtigen . In solchen Fällen ist der Unterhaltspfli chtige deswegen regelmäßig in Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhäl t- nis sen leistungsfähig. Allerdings ist ein neuer Eh egatte nur dann nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, wenn aus der neuen Beziehung kein weiteres minde r- jähriges Kind herv orgegangen ist, das noch betreut werden muss. Weil sein Unterhaltsanspruch im Rahmen der Unterhaltskonkurrenz mit dem geschied e- nen Ehegatten nach den §§ 1581, 1609 Nr. 2 BGB als hypothetischer nacheh e- licher Unterhalt zu bemessen ist, ist dann ein von ihm erzielbares Einkommen zu berücksichtigen (vg l. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 46 ff.). dd) Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserw ä- gung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem R ang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeut sch FamRZ 2011, 523, 525; Schwamb FamRB 2011, 120, 123 und Maier FuR 2011, 182, 184). Als we i teres Billigkeits kriterium ist insbeson dere zu berücksichtigen, ob der Mi n- 48 49 50 - 26 - destbedarf eines Unterhaltsberechtigten gedeckt wird ( vgl. BT - Drucks. 16/1830 S. 24; Götz/B rudermüller NJW 2011, 801, 807 ) . e) Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit des Klägers lässt sich der Rechtsstreit nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts nicht abschließend entscheiden. Zwar kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau, deren Unterhalt s- ansprüche wege n Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder nach § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangig sind, auf das gesamte vorhandene Einkommen ei n- schließlich d es Splittingvorteils aus der neuen Ehe zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn . 46 ff.). Gleichwohl lässt sich auch die Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht entgegen der nach seiner Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgestellt hat, in welchem Umfang ein Erwerbs einkommen der neuen Ehefrau des Klägers zur e- chenbar ist , obwohl diese im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Kindes und den Kindergartenbesuch jedenfalls zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage wäre. 4. Das an gefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und der Recht s- streit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht wird zunächst klären müssen, in welchem U m- fang der neuen Ehefrau des Klägers e in eigenes Einkommen zuzurechnen ist . Auf die Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten als seiner g e- schiedenen Ehefrau wirkt sich dies wegen des Gleichrangs der beiden Unte r- haltsberechtigten im Rahmen der Dreiteilung des gesamten Einkommens a us. 51 52 53 54 - 27 - Der Kläger verfügt über Einkünfte, die auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach Abzug des um das hälftige Kindergeld herabgesetzten Mindestunterhalts für beide Kinder (vgl. insoweit Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn . 28 f. und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 48 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 1490 Rn. 32 ff.) den Mi n- destbetrag seines angemessenen Selbstbehalts, der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bis Ende 2010 mit 1.000 n wurde und seitdem 1.050 (vgl. insowe it Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 684 f.) , übersteig en . Es verbleibt mithin ein für die nach § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangigen Unterhaltsberechtigten verteilungsfähiges Einkommen, dessen Aufteilu ng auf die Beklagte und die neue Ehefrau des Klägers nach den bish e- rigen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht möglich ist. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 F 619/08 - O LG Bamberg, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 UF 238/08 -
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