BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 89 Abs. 2 Satz 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 850 f Abs. 2; BGB § 393 a) Hat der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen, bestimmt sich der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte Handlung knüpft. b) Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann auch aus vorsätzlicher une r- laubter Handlung begründet sein, sofern zug leich ein materiell - rechtlicher delikt i- scher Erstattungsanspruch besteht. c) Der Anspruch des Geschädigten einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, we l- cher im Strafverfahren gegen den Schädiger als Nebenkläger aufgetreten ist, auf Erstattung der Kosten der N ebenklage ist allein prozessualer Natur und daher nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vil l, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil de s 13 . Zivil senats des Oberl a n- d es gerichts Dre sden vom 2 8 . Juli 2010 wird auf Kosten des B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger (fortan auch Schuldner) wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2006 wegen gemeinschaftlicher Körpe r- verle tzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung und wegen u n- terlassener Hilfeleistung zu einer F reiheitsstrafe verurteilt. Mit der Verurteilung wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Au s lagen de s Nebenkläger s auf erlegt . Am 30. April 2008 wurde auf den Eige n- antrag des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, in welchem er Restschuldbefreiung beantragt e . In diesem Verfahren meldete der beklagte Freistaat die Forderung auf Erstattung d er Gerichtskosten des vorangegangenen Strafverfahren einschließlich der aus der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltsv ergütung des Nebenkl ä ge rvertreters in Höhe von insgesamt 63 als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 1 - 3 - zur Tabelle an . Der Kläger hat dieser Anmeldung widersprochen , soweit der Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht w ird . Die Klage des Schuldners auf Feststellung, da s s die angemeldeten K o s- tenforderungen nicht aus vorsätzlicher unerlaubte r Handlung begründet sind , ist im ersten Rechtszug erfolg los ge blieb en. Das Berufungs gericht hat die vom Schuldner begehrte Feststellung getroffen . Mit d er vom Berufung sgericht zug e- lassenen Revision ver folgt der Beklagte sein en Abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in ZVI 2010, 429 veröffentlicht ist, meint, die von de m Beklagten angemelde ten Gerichtsk osten des Strafverfa h- rens stellten keine au f einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung b e- ruhenden Verbindlichkeiten dar, die nach § 302 Nr. 1 InsO vo n einer eventue l- len Restschuldbefreiung ausgenommen s ei en . Durc h ihre Entstehung werde kein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut erfasst. Die materiellen Ko s- tenvorschriften der §§ 464 ff S t PO , auf denen die Forderungen basierten, seien auch keine Schutzvorschriften im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Mit den von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Kosten des Geschädigten aus der pr i- vatrechtlichen Durchsetzung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener une r- laubter Handlung seien die aufgrund der Durchsetzung des staatlichen Straf a n- 2 3 4 - 4 - spruchs entstandenen Kosten nicht ve rgleichbar. Diese Betrachtungsweise st e- he in Einklang mit der herrschenden Meinung zu § 393 BGB, nach der sich das Verbot der Aufrechnung nicht auf Ansprüche erstrecke, die in keinem inneren Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung stünden. Gegen eine aus g e- nommene Forderung spreche zudem , dass der Gesetzgeber in § 302 Nr. 2 InsO zwar Geldstrafen von der Restschuldbefreiung ausgenommen habe, nicht aber die Kosten des Strafverfahrens. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in vollem Umfang S tand. 1. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt , sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO ang e- meldet hat. Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO regelt nicht näher , welche Fo r- derungen als Ansprüche aus Vorsatzdelikt von der Restschuldbefreiung ausg e- nommen werden , sondern setzt eine solche Begriffsb estimmung vo raus. Auch soweit Forderungen aus vorsätzlich begangen er unerlaubter Handlung durch andere Vorschriften privilegiert werden, fehlt jeweils ei ne nä here B estimmung der damit erfassten Ansprüche ( vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB ; ferner § 273 Abs. 2, § 1000 Satz 2 BGB ). Im Au s- gangspunkt besteht im Hinblick auf sämtliche genannten Bestimmungen Eini g- keit, dass der Begriff der vorsätzlichen unerlaubten Handlung auf das Delikt s- recht der §§ 823 ff BGB Bezug nimmt (BGH, Urteil vom 6 . Dezember 1979 - IX ZR 40/76, LM Nr. 6 zu § 393 BGB; vom 16 . November 2010 - VI ZR 17/10, 5 6 - 5 - ZI nsO 2011, 430 Rn. 7 [zu § 302 Nr. 1 InsO]; Pape/Schaltke in Kü b- ler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 184 Rn. 47; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 302 Rn. 1a; MünchKomm - InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 2; HambKomm - InsO/Streck, 3. Aufl., § 302 Rn. 2; Hess, Insolvenzrecht, § 302 InsO Rn. 2; Graf - Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 4; MünchKomm - ZPO/Smi d, 3. Aufl., § 850 f Rn. 14; Staudinger/Gursky, BGB, 2006, § 393 Rn. 5; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 393 Rn. 1; Erman/Wagner , BGB, 12. Aufl., § 393 Rn. 2) . Die Frage, ob über die Deliktstatbestände der §§ 823 ff BGB hinaus auch spezia l- gesetzlich ge regelte Vorschriften des außervertraglichen Schadensersatzrecht s zum Recht der unerlaubten Handlungen z ähl e n ( so Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850 f Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850f Rn. 9; Ahrens in Prütting/Gehrlein , ZPO, 3. Aufl. , § 850 f Rn. 37; MünchKomm - BGB/Schlüter, 5. Aufl., § 393 Rn. 2; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 393 Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 393 Rn . 3; Pfeiffer in Prü t- ting/Wegen/Weinreich , BGB, 6. Aufl., § 393 Rn. 3 ) , kann vorliegend dahins t e- hen , weil der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 177 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB begangen hat. 2. Liegt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor , so bestimmt sich der Kreis der gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 Fall 2, § 302 Nr. 1 I n sO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB privilegierten Forderungen einheitlich danach, welche Recht s- folgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung knüpft. a) Für einen Verzicht auf gesonderte Bestimmung des Begriffs der Fo r- derung aus vorsätzlich begangen er u nerlaubter Handlung im Sinne des jeweil i- 7 8 - 6 - gen Privi legierungstatbesta nde s spricht zunächst der Umstand, dass diese Ta t- bestände ihre n Anwendungsbereich nicht eigenständig regeln , sondern auf das Recht der unerlaubten Handlungen Bezug nehmen. Es ers ch eint daher nicht angebracht , einem Gläubiger den Genuss des Privilegs von Deliktsforderungen auch dann zuzugestehen, wenn die mit der Forderung geltend gemach te Ve r- mögenseinbuße nach materiellem Schadensrecht nicht ersatzfähig ist, mag auch ein anderweitig begründeter Ersatzanspruch in tatsächlichem Zusamme n- hang mit dem begangenen Delikt stehen. Gewährt hingegen das Recht der u n- erlaubten Handlung en Ersatz für e ine bestimmte Vermögensposition, so ist kein Sachgrund ersichtlich, die Privilegierung von Ansprüchen aus Delikt demg e- genüber enger zu fassen . b) Für die Auslegung des Begriffs de r Forderung aus vorsätzlich bega n- gen er unerlaubter Handlung nach den Maß stäben des Deliktsrechts spricht fe r- ner, dass auf diese Weise eine einheitliche Reichweite dieses Tatbestand s- merkmals im Sinne sämtlicher Privilegierungsvorschriften erreicht werden kann. W ü rd e der Kreis der Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Ha ndlung im Sinne dieser Privilegierungstatbestän de jeweils eigenständig ausgelegt, so f olg t e d a raus , dass die Rechtskraft eines zu einer dieser Bestimmungen erga n- genen Feststellungsurteils keine Wirkung für die Parallelvorschriften entfalte te , weil dann weg en der fehlenden Übereinstimmung des festgestellten Rechtsve r- hältnisses ein anderer Streitgegenstand vorläge . Ein Gläubiger, der beispiel s- weise aufgrund des Widerspruchs des Schuldners gegen die rechtliche Qualif i- kation der zur Tabelle angemeldeten Forderu ng die Feststellung erstritten hat, dass dieser Anspruch aus Vorsatzdelikt begründet sei, könnte sich dann nicht auf die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils berufen, wenn er die Herabse t- zung des Pfändungsfreibetrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO beantragt e . Die vom 9 10 - 7 - Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit erstrebte einheitliche Ausl e- gung der Privilegierungsvorschriften für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlau b- ter Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 8 f; vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 1 02 Rn. 16 f; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 15 f) erscheint daher auch geboten, um die in der Sache nahe liegende Identität des festzustellenden Rechtsverhältnisses im Sinne der j eweiligen Tatbestände he r- zustellen und mehrfache Feststellungsklagen entbehrlich zu machen. In diesem Sinne hat der Senat in der Vergangenheit in solchen Fällen, in welchen der Gläubiger nach einem Widerspruch des Schuldners die Feststellung begehrte, dass die zur Tabelle angemeldete Forderung aus Vorsatzdelikt begründet sei , eine Urteilsformel gebilligt, durch welche die Eigenschaft als Anspruch aus vo r- sätzlich begangen er unerlaubter Handlung festgestellt wird, ohne dies im Tenor ausdrücklich auf die Ausna hme von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO zu beschränk en (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 3, 12; vom 18. J anuar 2007 - IX ZR 176/05, ZInsO 2007, 265 Rn. 2, 7 ff; vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07, ZInsO 2008, 80 9 Rn. 2, 4 ff; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, ZInsO 2009, 278 Rn. 2, 5 ff; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 7 7 Rn. 2; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, ZInsO 2011, 41 Rn. 3). 3. Nach materiellem Schadensrecht stellt die vom be klagten Freistaat zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung keine Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar, weil de m Kläger zwar ein Vorsatzdelikt anzulasten is t, der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten jedoch nicht aus Deli ktsrecht begründet ist. 11 - 8 - a) Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Ber u- fungsurteils entschieden hat, stellt d er Anspruch der Staatskasse gegen einen verurteilten Straftäter auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 465 Ab s. 1 Satz 1 StPO keine Forderung aus vorsätzlich begangen er unerlaubter Handlung dar (BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 7) . Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Ein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Ha ndlung setzt nicht nur v o- raus, dass der Schuldner eine unerlaubte Handlung begangen hat, sondern auch, dass der Gläubiger seine Forderung gerade aus dem Recht der unerlau b- ten Handlungen her leiten kann. Die Staatskasse ist aber nicht allein aus dem Grund Ge schädigter einer unerlaubte n Handlung, weil diese zugleich einen Straftatbest a nd erfüll t hat . Richten sich Straftaten gegen R echtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, so stehen diese dem Staat nur in Ausnahmefällen wie etwa dem Diebstahl von Staatseigentum zu. Die materiellen Strafgesetze und die strafprozessualen Kostenerstattungsvorschriften stellen auch keine Schut z- gesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu r Verschonung der Staatskasse vor der Belastung mit den K osten des Strafverfahrens dar , weil nur auf den Schutz von Individualinteressen zugeschnittene Bestimmungen Schutzgesetzcharakter haben können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f, st.Rspr.). Die Schaffung von Strafgesetzen dient auch nicht dem Schutz der Allgemein heit vor der Belastung mit den Kosten des Strafverfahrens, sondern zieht diese Kosten erst nach sich. b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers gegen eine n verurteilten Straftäter , wel chem diese Kosten gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt worden sind . Auch dieser Anspruch ist nicht aus vorsätzlich begangen er unerlaubter Han d- 12 13 14 - 9 - lung begründet , weil die Nebenklagekosten außerhalb des Schutzbereichs der Deliktstatbestände liegen und daher schadensrechtlich nicht erstattungsfähig sind ( ebenso LG Hannover, RPfleger 1982, 232 [zu § 850 f Abs. 2 ZPO]; MünchKomm - InsO/ Stephan , 2. Aufl. § 302 Rn. 8; FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 302 Rn. 11; HambKomm - InsO/ Streck , 3. Aufl. § 302 Rn. 7; Wieczorek/ Schü tze/Lüke, aaO, § 850 f Rn. 26; Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 117 ff, 137; Kolbe , Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, 200 9 , S. 43; a.A. Hess , InsO, § 302 Rn. 4; Kiesbye in Leonhard/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn. 7; MünchKom m - ZPO/ Smid , 3. Aufl. § 850 f Rn. 14). aa ) D er Umstand, dass ein aufgrund einer Kostenentscheidung best e- hender Erstattungsanspruch prozessrechtlicher Natur ist, hindert dessen Qual i- fikation als Anspruch aus Vorsatzdelikt nicht , wenn daneben ein Erstat tungsa n- spruch nach materiellem Schadensrecht besteht . (1 ) E in prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann zugleich aus m a- teriellem Recht begründet sein. Nach materiellem Schadensrecht erfasst der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff, §§ 249 ff BGB auc h die den Umstä n- den nach erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 mwN ). D ieser materiell - rechtlich e Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wird überl a- gert, wenn der Geschädig te im Prozess obsiegt und hierdurch einen durchset z- baren prozessualen Erstattungsanspruch erlangt (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 124; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 115). Der Geschädigte kann seinen materiell - rechtli chen Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Prozesskosten dann regelmäßig wegen fe h- lenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht im Wege einer Leistungsklage geltend machen, weil ihm mit dem Kostenfestsetzungsverfahren ein schnellerer und 15 16 - 10 - einfacherer Weg zur Ver fügung steht (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - V I ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 235). Ein gleichermaßen prozessual wie mater i- ell - rechtlich begründeter Kostenerstattungsanspruch besitzt damit eine Doppe l- natur (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89 , BGHZ 111, 168, 178 ; MünchKomm - ZPO/Giebel, 3. Aufl., Vor §§ 91 ff Rn. 14, 16). (2) Ist der prozessuale Erstattungsanspruch zugleich aus materiellem Recht begründet, so muss er auch die Qualifikation als Anspruch aus vorsät z- lich begangen er unerlaubte r Handlung teilen ( vgl. Brei, Entschuldung Straffäll i- ger, 2005, S. 104 f; K olbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, 2009, S. 43). Der Anspruch auf Erstattung der zur Verfolgung von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufgewandte n Prozesskosten unterfällt daher ebenfalls den jenigen Bestimmungen, welche Forderungen aus Vorsat z- delikt privilegieren (BGH, Urteil vom 18. November 2011 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 15 ff [zu § 302 Nr. 1 InsO] ; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 7 0/08, WM 2011, 944 Rn. 14 ff [zu § 850 f Abs. 2 ZPO] ). bb) Der strafprozessuale Anspruch auf Erstattung der Kosten einer erh o- benen Nebenklage gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ist hingegen allein prozessualer Natur und nicht auch aus materiellem Recht begründet. (1) Der Geschädigte einer unerlaubten Handlung kann diese Kosten nach allgemeiner Auffassung nicht im Zivilrechtswege geltend machen, wenn ihm nach den strafprozessrechtlichen Kostenvorschriften kein Erstattungsa n- spruch zugesprochen worden ist. Wird der Angeklagte im Strafprozess freig e- sprochen, so mag der Geschädigte zwar aufgrund desselben Tatvorwurfs im Zivilprozess eine Verurteilung auf Schadensersatz erreichen, die im Strafpr o- zess angefallenen Nebenklagekosten kann er dabei aber nicht als Schaden 17 18 19 - 11 - beanspruchen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 266 ff; vom 18. Mai 1966 - I ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257). Dasselbe gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt wird und das Strafgericht im Rahmen einer E r- messenentsc heidung (vgl. § 472 Abs. 2 StPO) davon absieht, dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 24. September 1957 - VI ZR 300/56, NJW 1957, 1878; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 127/57, NJW 1958, 1044). Im Ergebnis k ann der Geschädigte e i ner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung damit die Erstattung der Kosten seiner im Strafverfahren erhobenen Nebenklage nur aus einem pr o zessualen Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe der Strafprozessordnung verlangen. (2 ) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie trifft zu. (a ) Ein materiell - rechtlicher Erstattungsanspruch des Geschädigten einer unerlaubten Handlung auf Ersatz der Vergütung des Nebenklagevertreters scheidet von vornherein aus, soweit der Geschäd igte selbst seinem anwaltl i- chen Vertreter keine Vergütung schuldet. 20 21 - 12 - Wird zur Vertretung des Nebenklägers ein Rechtsanwalt gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt oder gemäß § 397a Abs. 2 StPO im Wege der Prozes s- ko s tenhilfe beigeordnet, so kann dieser seine V ergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse abrechnen. Aus § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 126 ZPO steht dem Nebenklägervertreter zudem ein Anspruch gegen den Verurteilten zu, welchem die Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden sind (AnwK - RVG/Sch neider, 5. Aufl., § 53 Rn. 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 53 Rn. 10; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 53 Rn. 14, 21). Der Nebenkläger selbst haftet hingegen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 397a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht für die Vergütung seines gerichtlich bestellten oder beigeordneten anwal t- lichen Vertreters (Burhoff/Volpert, RVG Straf - und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil C § 53 RVG Rn. 2 f; Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO, § 53 Rn. 9 f, 17). Ein materiell - rechtlicher Ersatzanspruch kann daher hier im Hinblick auf die Kosten der Nebenklage schon deshalb nicht bestehen, weil der Nebenkläger insoweit keinen Schaden erlitten hat. Soweit die Staatskasse für die aufg e- wan d te Rechtsanwaltsver gütung beim Verurteilte n Regress nimmt, wenn di e- sem die Kosten der Nebenklage auferlegt worden sind (§ 47 2 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 59 RVG) oder der Nebenklägervertreter seine Vergütung unmittelbar vom Verurteilten fordert, sind diese Erstattungsansprüche rei n prozessualer Natur , weil die Staatskasse und der Nebenklägervertreter nicht Geschädigte der unerlaubten Handlung sind (vgl. zur Prozesskostenhilfe Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 114 f). (b ) Auch soweit der Nebenkläger selbst die Vergütu ng seines anwaltl i- chen Vertreters schuldet, ist dessen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verurteilten aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zugleich aus materiellem Recht begründet. 22 23 - 13 - D er Bundesgerichtshof hat eine n materiell - rechtlichen Kostenersta t- tu ngsanspruchs des Nebenklägers nach einem Freispruch im Strafverfahren zwar im Wesentlichen mit der Spezialität der strafprozessualen Kostenersta t- tungsvorschriften begründet , zugleich aber auch auf den unterschiedlichen Schutzzweck des Strafverfahrens gegen über dem auf Wiedergutmachung zi e- lenden Zivilprozess hingewiesen ( BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 267). Anknüpfend an diese zuletzt genannte Erwägung wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen, N e- be nklagekosten seien deshalb nicht als Schadensersatz aus unerlaubter Han d- lung ersatzfähig, weil diese außerhalb des Schutzbereichs der verletzten D e- liktsnorm lägen (OLG Schleswig, VersR 1994, 831; LG Frankfurt/Main, VersR 1975, 1111, 1112; LG Wuppertal, Urt eil vom 25. August 1976 - 8 S 154/76 , juris ; LG Aachen, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 3 S 231/80 , juris ; LG Münster, NJW - RR 1989, 1369; MünchKomm - BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 182; Ba m- berger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 78; Jauernig/Teichmann , BGB, 13. Aufl., Vor §§ 249 - 254 Rn. 32; Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 125 ff; differenzierend Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 119; a.A. LG Augsburg, NJW - RR 1988, 1434 f ) . Diese Auffassung trifft zu. Der Ve r- letzte einer Straftat kan n keinen Ersatz für die Auslagen verlangen, welche durch die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Straftäter entstanden sind. So erstreckt sich etwa d e r Eigentumsschutz des Verletzten eines Diebstahls nicht auf die Verwirkli chung des Strafanspruchs; de r Ersatzanspruch w i rd durch die Aufgabe der verletzten Haftungsnorm begrenzt ( BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 235). Liegt das Interesse des Geschädigten an der Bestrafung des Schädigers damit außerhalb des Schut z- bereichs der zivilrechtlichen Haftungsnorm, so ist der Kostenerstattungsa n- spruch des als Nebenkläger aufgetretenen Geschädigten nach den Regelungen 24 - 14 - der Strafprozessordnung allein prozessualer Natur und nicht zuglei ch aus mat e- riellem Recht begründet. c ) De r Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Anspruch auf Ersta t- tung der Kosten der Nebenklage auch dann keine Forderung aus vorsätzlich begangen er unerlaubter Handlung dar stellt , wenn der anwaltliche Vertreter des Nebenkläger s für diesen im Strafprozess zugleich einen Schadensersatza n- spruch im Wege des Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff StPO geltend g e- macht hat. Zwar liegen nach materiellem Recht ersatzfähige Rechtsverfo l- gungskosten vor, soweit die Aufwendungen für das Adhäsionsverfahren zur Durchsetzung des Schad ensersatzanspruchs erforderlich waren. Dem Koste n- erstattungsanspruch des Geschädigten aus § 472a Abs. 1 StPO kommt damit ebenso wie einem zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch eine Doppe l- n a tur zu, so dass dieser Anspruch die Qualifikation des Schaden sersatza n- spruchs als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung teilt. Diese rech t- liche Qualifikation beschränkt sich jedoch stets auf die Kosten des Adhäsion s- verfahrens (vgl. dazu Burhoff, RVG Straf - und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil C, Nr. 4143 VV RVG Rn. 13 ff) und erstreckt sich nicht auf den Anspruch aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Erstattung der N ebenklagekosten. Von der Erte i- lung der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO) wären in einem solchen Fall nur die durch das Adhäsionsverfa hren verursachten Kosten. Auch in diesem Fall sind die Strafverfolgungskosten der Befriedigung des persönl i- chen Strafbedürfnisses des Opfers zuzuordnen und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InsO. Eine Lücke hinsichtlich des Schu t- zes des Geschädigten bei der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Schaden s- ersatzansprüche entsteht deshalb nicht. Das Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Schadensverursacher reicht auch in diesem 25 - 15 - Sonderfall nicht aus, um zu einer Aufwertung der Forderung hinsichtlich der Auslagen des Geschädigten im Strafverfahren zu gelangen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 18.03.2010 - 9 O 2815/08 - OLG Dresden, Entscheidu ng vom 28.07.2010 - 13 U 539/10 -
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