BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 151/10 Verkündet am: 19. September 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 745, 2038, 203 9, 2040 Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einzi e- hung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 und vom 20 . Oktober 2010 - XII ZR 25/09 - NJW 2011, 61). BGH, Urteil vom 19. September 2012 - XII ZR 151/10 - OLG Frankfurt/Main LG Gießen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 19. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber - Monecke, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkann t: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de s 2 . Zivil senats des Oberl and es gericht s Frankfurt am Main vom 12 . November 20 10 im Kostenpunkt und insoweit aufge hoben , als zu m Nachteil der Klägerin erkannt worden ist . Die Berufung de s Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 9. Zivil - kammer des Landgerichts Gieße n vom 18. März 2010 wird insg e- samt zurückgewiesen. Die Gerichtsk osten und die außergerichtlichen Kosten der Kläg e- rin in erste r Instanz tragen zu einem Viertel der Beklagte zu 1 und zu drei Vierteln der Beklagte zu 2. Die Beklagten tragen ihre a u- ßergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte zu 2. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die K lägerin ist durch Urteil vom 7. August 2009 verurteilt word en, an die aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft Mietrü ckstände in Höhe von 14.863,10 nsen zu zahlen. Der Beklagte zu 1 ist allein i- ger Gesellschafter - Geschäftsf ührer der klagenden GmbH. Der Beklagte zu 1 , auf den dreiviertel Erbanteil fällt, hat unter der Kont o- bezeichnung " Erbengemeinschaft A. G. " ein Bankkonto eröffnet. Auf das Konto hat die Klägerin d ie titulierte Hauptforderung nebst angefallener Zinsen von 2.421,74 Mit ihrer K lage erstrebt sie - soweit für das Revisionsve r- fahren von Bedeutung - die Herausgabe des Schuldtitels und die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig, da der titulierte Anspruch erfüllt sei. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die vom B e- klagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abg e- wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision de r Klägerin , mit der sie insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er strebt . Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision ist begründet . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung sei nicht für unzulässig zu e r- klären, da die titulierten Ansprüche n icht erfüllt seien . Die von der Klägerin g e- 1 2 3 4 5 - 4 - leistete Zahlung habe nicht zu einer Erfüllung der titulier ten Forderung geführt, weil sie nicht an die Erbengemeinschaft als Gläubigerin der Forderung erfolgt sei. Der Beklagte zu 2 habe in eine Leis tung allein a n den Beklagten zu 1 nicht eingewilligt. Das von diesem eröffnete Konto habe rechtlich und wirtschaftlich allein ihm selbst zugestanden. Dass der Beklagte zu 1 das Konto und den d a- rauf eingezahlten Betrag für die Erbengemeinschaft gehalten habe , reiche nic ht aus, da er nicht durch Vereinbarung mit sich selbst ein Treuhandverhältnis zu den M iterben habe begründen könne (§ 181 BGB) . Ohne Mitwirkung des B e- klagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 nicht über die Forderung verfügen können. II. Diese Ausführungen ha lten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungs abwehr klage ( § 767 ZPO) hat Erfolg , da die titulierte Forderung durch Erfüllung erloschen ist. 1. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die g e- schuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Lei s tung an die Erben fordern (§ 2039 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen si nd durch die Zahlungen der Klägerin nicht erfüllt wo r- den. Denn das Konto, auf das sie erfolgten, stand nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein dem B e- klagten zu 1 zu, der gegenüber der Bank alleiniger Forderungsinhaber gewo r- den ist. 2 . Die Z ahlungen hatten jedoch gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung. Denn die Klägerin konnte mit befreiender Wirkung auf das 6 7 8 9 - 5 - vom Beklagten zu 1 eingerichtete Konto zahlen. Zur Entgegennahme der Za h- lung au f das von ihm eröf fnete Konto war der Beklagte zu 1 aufgrund der durch seine Anteilsmehrheit am Nachlass ermöglichten E inziehungse rmächtigung befugt. a ) Die Verwaltung des Nachlasses steht d en Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB). Treffen die E rben keine gemeinsamen Bestimmungen, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinsamen G e- genstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sind nur zwei Tei l- haber vorhanden und die Anteile verschieden groß, so hat der eine von vornh e- rein die Mehrheit; das Mehrheitsprinzip wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt (S taudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 15 mwN ). Zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Forderung k ann deren Einzi e- hung gehören (BGH Beschluss vom 14. März 1983 - II ZR 102/82 - WM 1983, 604 ; MünchKommBGB/K. Schmidt 5. Aufl. § 744, 745 Rn. 5 mwN ). Die Einzi e- hung kann einem Verwalter übertragen werden (BGH aaO). Ebenso steht es de n Gemeinschaftern frei, einen Teilhaber mit der Einziehung einer Nachlas s- forderung zu betrauen . Auch insoweit kann die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung durch Stimmenmehrheit gemäß § 745 Abs. 1 BGB erteilt we r- den , sofern dies einer ordnungsgemäße n Verwaltung entspricht . Entgegen der Auffassun g des Berufungsgerichts steht § 2040 Abs. 1 BGB der Erfüllung nicht entgegen. O b die Einziehung einer Forderung oder die Einziehungsermächtigung nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB zugleich eine Verfügung über einen Nachlassgegenstan d im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. Palandt/ Weidlich BGB 71. Aufl. § 2040 Rn. 2, MünchKommBGB/ Gergen 5. Aufl. § 2040 Rn. 9 jeweils mwN) , kann hierfür offenbleiben . 10 11 1 2 - 6 - Denn n ach der Rechtsprechung des Senats schließt die Einordnung e i- ner Maßnahme als Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB nicht aus, dass es sich zugleich um eine Maßnahme der ordnungsgem äßen Verwaltung im S inne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB handel n kann, die als solche von den Miterben mehrheitlich beschlossen werden kann . Auf dieser Grundlage hat der Senat eine von Miterben mehrheitlich beschlossene und ausgesprochene Kündigung eines Miet verhältnisses für wirksam erachtet (Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 31 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09 - FamRZ 2011, 95 Rn. 20 ; vgl. BGH Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 159/09 - NJW - RR 2010, 1312 Rn . 3 mwN) . F ür die Einziehun g einer Forderung aus e i- nem Mietverhältnis über einen Nachlassgegenstand muss das gleiche gelten . Denn auch h ierbei handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der laufe n- den Verwaltung des N achlasses , für die die erleichterten Vor aussetzungen des § 2038 BGB vorrangig Anwendung finden. Sie bedarf daher nicht des gemei n- schaftlichen Handelns der Miterben, sondern kann von den Miterben mit Meh r- heit beschlossen werden . Die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses steht a l- lein unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Einziehung oder der nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erteilten Er mächtigung um eine Maßnahme der or d- nungsgemäßen Verwaltung handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32 ) . b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall von ei ner wirks a- men Erfüllung der titulierten Schuld auszugehen. Die Klägerin überwies den geschuldeten Betrag auf das vom Beklagten zu 1 für den Zweck eingerichtete Bankkonto. Dies e Leistung brachte den Anspruch der Erbengemeinschaft zum Erlöschen. Denn der Bek lagte zu 1 hat te mit Wirkung für die Erbengemei n- schaft bestimmt , dass die Nach lassforderung auf das eingerichtete Konto zu begleichen sei. Zu dieser M aßnahme war er aufgrund seiner Stimmenmehrheit , die nach der Größe seines 3/4 Anteil s zu berechnen ist ( vg l. § 745 Abs. 1 13 14 - 7 - Satz 2 BGB), allein berechtigt , und sie hielt sich im Rahmen einer ordnungsg e- mäßen Verwaltung . a a) Entgegen der Auffassung de s Beklagten zu 2 bedurfte es einer för m- lichen Beschlussfassung unter seiner Hinzuziehung nicht . Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er im Rahmen einer or d- nungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheit s- beschluss fassen . Die Wirksamkeit des Beschlusses hängt nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenhe it zur Mitwirkung gegeben worden ist (BGHZ 56, 47, 5 5 f. ; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 19). Ob die Wirksamkeit des Beschlusses voraussetzt , dass den übrigen Teilhabern w e- nigstens ein sachlich angemessenes Gehör gewährt wurde (so entgegen der he rrschenden Meinung MünchKommBGB/K. Schmidt 5. Aufl. § § 744, 745 Rn. 19) , braucht nicht entschieden zu werden, da der Beklagte zu 2 zu r Mitwi r- kung an der Einrichtung eines Kontos für die Erbengemeinschaft aufgefordert worden war . b b) Der Beklagte zu 1 wa r von seiner Stimmrechtsausübung auch nicht wegen einer etwa bestehenden Interessenkollision ausgeschlossen. Zwar ist auf Erbengemeinschaften die ver einsrechtliche Vorschrift des § 34 BGB analog anzuwenden, wonach ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, we nn die B e- schlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (vgl. BGHZ 56, 47, 52 f. mwN; S taudinger/Langhein BGB [2008] § 745 Rn. 21 ). Di e- ser Fall liegt jedoc h hier nicht vor. Zwar ist der Beklagte zu 1 zu gleich Geschäftsführer der Kläg erin , die die Leistung zu bewirken hatte. Hier ging es jedoch nicht um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit der Klägerin und auch nicht um die Beschlussfassung der Erbengemeinschaft über die Frage, ob ein Anspr u ch erhoben und durchgesetzt 15 16 17 - 8 - werden soll t e , sondern nur noch um die Empfangnahme der Leistung durch die nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung leistungsbereit gewordene Schuldnerin. In der Empfangnahme d er Leistung auf dem bereitgestellte n Konto lag für die Erbengemeinschaft ein ausschließlich vort eilhaftes Geschäft, welches keine Interessenkollision auszulösen vermochte und deshalb - vergleichbar der Situation eines sog enannten Insichgeschäfts (vgl. S taudinger/Schilken BGB [2009] § 181 Rn. 61; MünchKommBGB/Schramm 6. Aufl. § 181 Rn. 56 jeweils mwN) - nicht unter das Mitwirkungsverbot f iel . c c ) Die getroffene Bestimmung , den geschuldeten Betrag auf das b e- nannte Konto einzuziehen, entsprach auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung . Abzustellen ist insoweit auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers ( Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 3 2 mwN ) . Die Möglichkeit der Hinterlegung nach § 2039 Satz 2 BGB ist demgegenüber unzureichend, weil dadurch der Erbengemeinschaft die Mieteinnahmen etwa zur Bestre itung laufender Kosten nicht zur Verfügung g e- standen hätten. Der Beklagte zu 1 hat das eingerichtete Konto ausdrücklich mit der Zweckbestimmung " Erbengemeinschaft A. G. " versehen und es dadurch als Treuhandkonto für diese bestimmt und von seinem sonstigen Vermögen g e- trennt gehalten. Unter der treuhänderischen Beschränkung seiner Kontoinh a- b erschaft durfte der Beklagte zu 1 die Klägerin dazu ermächtigen, die Leistung mit Erfüllungswirkung gegenüber der Erbengemeinschaft auf das eingerichtete Konto zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte zu 1 jedenfalls in seiner Eigenschaft als Mehrheitserbe ein (Ve r- waltungs - ) Treuhandverhältnis gegenüber der Erbengemeinschaft auch einseitig begründe n. dd) Auch der erst am 16. November 2009 erfolgten Zahlung auf die Zin s- forderung kam Erfüllungswirkung zu. Dass die zwischenzeitliche Vollstreckung 18 19 - 9 - aufgrund Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht zur Erfüllung führte, hat das Berufungsgericht mi t zutreffenden Gründen festgestellt. Anders als nach der vom Berufungsgericht auf die Zwangsvollstreckung bezogenen B e- rechnung haben die Zahlungen der Klägerin die Haupt - und Zinsforderung vol l- ständig erfüllt. 3. Das angefochtene Urteil kann daher keine n Bestand haben. Auf die Revision der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen . Klinkhammer Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 18.03.2010 - 9 O 57/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2010 - 2 U 117/10 - 20
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