BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/12 Verkündet am: 7. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 302 Nr. 1 Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher une r- laubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Fo r derung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährig en Abtr e- tungsfrist erfolgt ist. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2013 durch die Richter Vill und Raebel, die Richterin Lohma nn, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Koblenz vom 31. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin meldete in dem am 1. Oktober 2002 eröffneten Insolven z- verfahren über das Vermögen des beklagten Einzelkaufmanns im Dezember 2002 offene Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge an, die in H ö- he von 55.314,52 Tabelle festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 meldete sie hiervon nachträglich 13.737,21 der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an, weil der Beklagte diese Anteile i n den Monaten April bis Juni 2002 nicht abgeführt habe, obwohl er in der gleichen Zeit anderweitige Forderungen in mindestens dieser Höhe bezah l- te. Der Insolvenzverwalter teilte dem Insolvenzgericht diese nachträgliche A n- meldung mit und beantragte einen be sonderen Termin zu ihrer Prüfung. Mit Beschluss vom 3. September 2010 wurde d er Prüfungstermin auf den 1 - 3 - 25. Oktober 2010 bestimmt, der Beklagte aber nicht über sein Widerspruch s- recht belehrt. Ebenfalls mit Beschluss vom 3. September 2010 gewährte d as I nso l- venzgericht dem Beklagten die Restschuldbefreiung. Danach wurde das Inso l- venzverfahren aufgehoben. Der zuständige Rechtspfleger teilte der Klägerin mit, über die Restschuldbefreiung habe schon vor der Nachtragsanmeldung der Klägerin entschieden werden können; es sei deshalb ungerecht, sie jetzt noch zu berücksichtigen und zu prüfen. Die Klägerin verfolgt ihre Nachtragsanmeldung im Wege der Festste l- lungsklage weiter. Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf die gewährte Restschuldbefreiung. In den Tatsacheninstanzen ist die Klage ohne Erfolg g e- blieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Eine nachträgliche Anmeldung des A n- spruchsgrundes der vo rsätzlich begangenen unerlaubten Handlung konnte nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht mehr wirksam erfolgen. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht ist der Einwendung des Beklagten gefolgt, der Klageanspruch habe aufgrun d der ihm erteilten Restschuldbefreiung seine Durchsetzbarkeit verloren. Die Ausnahme des § 302 Nr. 1 InsO greife zugun s- ten der Klägerin nicht ein. Das Insolvenzgericht habe den Beklagten entgegen § 175 Abs. 2 InsO nicht auf sein Widerspruchsrecht hingewie sen. In dieser Ve r- fahrenslage stehe die Insolvenzgläubigerin so, als habe sie den Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Forderungsgrund der vorsätzlich u n- erlaubten Handlung nicht beseitigt. Der Beklagte sei in dieser Sache besonders schutzbedür ftig, weil er die Wohlverhaltensperiode erfolgreich durchlaufen h a- be. Der Gläubiger habe mit der Anmeldung des Forderungsgrundes der vo r- sät z lichen unerlaubten Handlung seine Obliegenheiten im Verfahren noch nicht erfüllt. Habe er die Eintragung einer entsp rechenden Feststellung in die Tabelle nicht erwirkt, so könne er sich auch nach den Gesetzesmaterialien nicht mehr darauf berufen, seine Forderung sei von der Restschuldbefreiung ausgeno m- men. Das sei auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu entne h- men. Die Klägerin müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht gegen die unte r- bliebene Prüfung ihrer Nachtragsanmeldung erinnert zu haben. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Die von der Klägerin erhoben e Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig . 5 6 7 - 5 - a) Vorliegend handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach § 184 InsO. Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen u n- erlaubten Handlung angemeldet, so kann der Schu ldner gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Verfährt der Schuldner in dieser Weise, kann der Glä u- biger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erh eben (BGH, Urt eil v om 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZInsO 2007, 265 Rn. 8 ff; v om 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, ZInsO 2009, 278 Rn. 6 ff; v om 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08, ZInsO 2009, 1494 Rn. 6; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, ZInsO 2011, 244 R n. 9). Die Anmeldeobli e- genheit nach § 174 Abs. 2 InsO und der Schuldnerwiderspruch nach § 175 Abs. 2 InsO öffnen den Weg zu einer Klage nach § 184 InsO (BGH, Urt eil v om 18. Dezember 2008, aaO Rn. 12). Im Streitfall hat es d i e Kläger in jedoch ve r- säumt, ihr e Forderung so rechtzeitig unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden, dass eine Prüfung während des eröffneten Insolven z- verfahrens noch erfolgen konnte. Mithin ist für eine Feststellungsklage nach § 184 InsO kein Raum. b) Bei dieser Sa chlage kommt hier nur eine allgemeine Feststellungskl a- ge (§ 256 Abs. 1 ZPO) in Betracht (vgl. BGH, Urt eil v om 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 10; vom 16. Dezember 2010 , aaO Rn. 10) . Hie r- von sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Best e- hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Uns i- 8 9 10 11 - 6 - cherheit droht und wenn das Urteil auf di e Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 147). Ein Interesse für die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung liegt hier vor, weil da mit geklärt werden kann, ob der Klägerin die der Klage zugrunde liegende Forderung ungeachtet der ursprünglich fehlenden Anmeldung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber de m B e- kla g ten verfolgen kann (vgl. BGH, Urt eil v om 18. Mai 2006, aaO; vom 16. D e- zember 2010 , aaO Rn. 12 ). 2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Infolge der erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfolgten Nachmeldung des R echtsgrundes der vorsätzlich unerlaubten Handlung (zur Zulässigkeit dieser Nachmeldung vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 200 8 - IX ZR 220/06, ZInsO 2008, 325 Rn. 11 f ) ist das Begehren auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung und damit der Durchsetzbarkeit der Forderung nicht begründet. Die gegen den Beklagten verbliebenen Forderu n- gen sind nach Gewährung der Restschuldbefreiung insgesamt zu "unvollko m- menen Verbindlichkeiten" geworden, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwin g- bar sind (BGH , Beschl uss v om 25. September 2008 - IX ZB 205/06, ZInsO 2008, 1279 Rn. 11 mwN). Dies gilt mangels einer rechtzeitigen Anmeldung u n- ter Angabe des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) auch für die Forderung de r Kläger in, die sie in Höhe von 13.737,21 g- lich mit Schreiben vom 19. Januar 2010 mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 , aaO für den Fall der schuldlos unterbliebenen Anme l- dung). Auf die F rage, ob die Privilegierung des § 302 Nr. 1 InsO bereits mit der Anmeldung des Attributs zur Insolvenztabelle oder erst mit Feststellung zur T a- 12 - 7 - belle eintritt, kommt es im Streitfall nicht an. Ebenso ist - anders als der Bekla g- te meint - nicht maßgeblich, o b die Gläubigerin die " verspätete " Nachmeldung der Privilegierung hinreichend entschuldigt hat und ob insoweit die Präklusion s- vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden sind. Mit Ablauf des 1. Okt o- ber 2008 ist jedenfalls der letzte Zeitpunkt ver str ich en, zu dem die Klägerin das von ihr geltend gemachte Privileg hätte nachmelden können. a) Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Änderung der I n- solvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) war es der Wi lle des Gesetzgebers, dem Interesse des Schuldners Rechnung zu tragen, möglichst frühzeitig darüber informiert zu we r- den, welche Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden (BT - Drucks . 14/5680 S. 29 Nr. 20). Der Gesetzgeber hat deshalb § 302 Nr. 1 InsO dahingehend geändert, dass der Gläubiger eine ausgenommene Ford e- rung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Erteilung der Restschuldbefreiung nur geltend machen kann, wenn er nach dem - durch das InsOÄndG vom 26. Oktober 2001 neu eingefügten - § 174 Abs. 2 InsO bereits bei der Anmeldung darauf hingewiesen hat, dass er der Auffassung ist, seiner Forderung liege eine unerlaubte Handlung zugrunde. Diese Ergänzung soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, frühzeitig einzuschätzen, ob er sich einem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unte r- werfen will . D enn für den Schuldner würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er nach erfolgreichem Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erfahren würde, dass ein e Forderung, die unter Umständen seine wesentliche Verbin d- lichkeit ausmacht, von einer Restschuld befreiung nicht erfasst wird, weil ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt (BT - Drucks . 14/5680 S. 27 Nr. 12) . Dem Schutz des Schuldne rs soll ferner auch der auf In i- tiative des Rechtsausschusses durch das InsOÄndG neu eingefügte § 175 13 - 8 - Abs. 2 InsO dienen, der es dem Gericht aufgibt, den Schuldner konkret auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hi n- zuw eisen, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begang e- nen unerlaubten Handlung angemeldet hat. Diese Vorschrift sei Ausdruck der besonderen Fürsorge gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und die a nschließende Restschuldbefreiung exi s- tenzielle Bedeutung habe. Habe ein Gläubiger bei der Anmeldung seiner Ford e- rung Angaben zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners gemacht und widerspreche der Schuldner nicht, so werde dieser R echtsgrund von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung (§ 178 Abs. 3 InsO) erfasst. Damit wäre die Forderung von einer Restschuldbefreiung ausg e- schlossen, ohne dass diese schwerwiegende Konsequenz dem Schuldner stets bewusst sein würde (BT - Drucks. 14 /6468 S. 17 f Nr. 4) . Insgesamt ist aus der Neufassung der § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 InsO ab zu leite n , dass es sich um Vorschriften handelt, welche der möglichst frühzeitigen Klärung der Frage dienen, ob und welche gegen den Schuldner gerichte ten Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 , aaO Rn. 24; FK - InsO/Ahrens, 7. Aufl. , § 302 Rn. 13; HK - InsO/ Landfermann, 6. Aufl. § 30 2 Rn. 4; MünchKomm - InsO/St e phan, 2. Aufl. , § 302 Rn. 6; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 302 Rn. 4; Pape/Schaltke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2010, § 174 Rn. 74 ff; Uhlenbruck/Vallender, InsO , 1 3 . Aufl. , § 302 Rn. 13; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 201 2 , § 302 Rn. 1b). b) Mit diesem anerkannten Zweck der Vorschriften ist es nicht zu verei n- baren, dass eine Nachmeldung des Privilegs der vorsätzlich begangen en une r- laubten Handlung auch dann noch zugelassen wird, wenn die sechsjährige A b- 14 - 9 - tretungsfr ist bereits verstrichen ist und die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung ansteht. Die Zulassung von Nac h- meldungen oder auch Neuanmeldungen von Forderungen, für die geltend g e- macht wird, dass sie auf einer vorsätzlic h begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, würde bedeuten, dass der Schuldner zwar ungeachtet des noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahrens einen Anspruch darauf hä t- te, dass unverzüglich über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung entschied en und sein pfändbarer Neuerwerb von der übrigen Masse separiert wird, solange die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht rechtskräftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 38 f) . G leichwohl müsst e der Schuldner nach Ablauf der Abtretungsfrist noch damit rechnen, dass Gläubiger, die ihre Forderung noch nicht angemeldet h a- ben, diese noch mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmelden oder bei einer bereits vorher angeme ldeten Forderung di e- se n Rechtsgrund nachträglich gelten d machen. In Fällen , in denen die Res t- schuldbefreiung bereits erteilt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht aufg e- hoben ist, bestünde jederzeit die Gefahr, dass die Restschuldbefreiung durch die Nachm eldung oder Neuanmeldung von deliktischen Forderungen entwertet wird. Dies ist weder mit dem Beschleunigungszweck der § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 InsO noch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, der den Regelungen ebenfalls z ugrunde liegt ( HK - InsO/ Landfermann, aaO; MünchKomm - InsO/St e phan, aaO; Pape in Pape/Uhländer, aaO; Uhlenbruck/Vallender, aaO) , zu vereinbaren. aa) Der vom Gesetzgeber mit den Gesetzesänderungen angestrebte Schutz des Schuldners (BT - Drucks . 14/5680 S. 27 f Nr. 12, S. 29 f Nr. 20; BT - Drucks. 14/6468 S. 17 f Nr. 4) wäre unerreichbar, wenn Gläubiger die Vorau s- setzungen für die Feststellung ausgenommener Forderungen noch schaffen 15 - 10 - könnten, obwohl die Zeit, innerhalb derer Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 In sO geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 20 ff), bereits abgelaufen ist. Der Schuldner müsste bis zu der von ihm nicht zu beeinflussenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens befürc h- ten , dass immer noch Forderungen ( nach - )gemeldet werden, für die das Priv i- leg der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Anspruch g eno m men wird. Rechtssicherheit gäbe es für ihn nicht. Umgekehrt könnten Gläubiger u n- geachtet ihrer aus den § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 InsO zu entne h- men den Verpflichtung, ausgenommene Forderungen möglichst frühzeitig a n- zumelden ( Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, aaO, Rn. 75; Wenzel in Kü b- ler/ Prütting/Bork , aaO Rn. 1b) , die nachträgliche Anmeldung des Privilegs beliebig verzögern , ohne e ine Präklusion befürchten zu müssen . bb) Im Hinblick auf die anstehende Verfahrensverkürzung ab dem 1. Juli 2014 durch das G esetz zur Verkürzung des Rest schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (vgl. den Regierungsentwurf , BT - Dr ucks. 17/11268 und BT - Drucks. 17/13535 mit den Beschlüssen des Rechtsausschu s- ses ) wäre Folge der Zulässigkeit von Nachmeldungen nach Erteilung der Res t- schuldbefreiung, dass Schuldner , welche die Kosten des Verfahrens und eine Befriedigungsquote von 35 Proz ent aufgebracht und deshalb vorzeitig die Res t- schuldbefreiung nach Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens erlangt haben (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO in der Ausschussfa s- sung ), trotzdem weiter mit der erstmaligen Geltendmachung ausg enommener Forderungen rechnen müssten. Dies würde dem Ziel der Verkürzung, dem Schuldner einen deutlichen Anreiz zu bieten, erhebliche Anstrengungen zu u n- ternehmen, um seine Schulden abzubauen (vgl. die Begründung des Regi e- rungsentwurfs B T - Drucks. 1 7/ 11268 S. 30 ff zu Nr. 29) , massiv widersprechen. 16 - 11 - Ein Schuldner, der damit rechnen muss, dass auch nach Erteilung der Res t- schuldbefreiung weiter Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an - oder nachgemeldet werden können, hat keinen deutliche n Anreiz, sich für die Befriedigung seiner Gläubiger einzusetzen. c) Ein anerkennenswertes Interesse der Gläubiger, den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung auch nach Ablauf der Abtretungsfrist oder sogar Erte i- lung der Restschuldbefreiung noch anmeld en zu können , besteht nicht. Ob die unvollständige Anmeldung zu Beginn des Verfahrens auf einem Verschulden des Gläubigers beruht, ist un er heblich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 , aaO Rn. 19). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Versäumung des Ablaufs der Abtretungsfrist. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht . aa) Abgesehen von der Regelung des § 302 Nr. 1 InsO müssen Gläub i- ger auch sonst im Restschuldbefreiungsverfahren einen Rechtsverlust hinne h- men, sofern sie formellen Oblie genheiten nicht genügen. Anträge auf Vers a- gung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren müssen gemäß § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin oder innerhalb einer an dessen Stelle b e- stimmten Frist gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin geste llter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl uss v om 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684 Rn. 4; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 226/06, VuR 2010, 187 Rn. 2; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 290 Rn. 7, 9; Pape in Pape/ Uhländer, aaO § 290 Rn. 15, 18). Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags herangez ogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin erfahren hat. Das Nachschieben einer 17 18 - 12 - Begründung ist auch bei nachträglicher Kenntniserlangung unzulässig. Das G e- richt darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gründe stützen als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGH, Beschl uss v om 12. Februar 2009, aaO Rn. 6). Ebenso bleibt ein Versagungsantrag unberücksichtigt, wenn es - gleich aus welchen Gründen - an einer Glaubhaftmachung des Vers a- gungsgrundes im Schlusstermin fehlt; sie ka nn nicht in späteren Verfahrensa b- schnitten nachgeschoben werden (BGH, Beschl uss v om 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, ZInsO 2009, 1317 Rn. 5). Im Hinblick auf diese Einschränkungen, die sich in der Wohlverhalten s- phase mit der Beschränkung der Insolvenzgläub iger auf die Geltendmachung der Obliegenheitspflichtverletzungen des § 295 InsO gemäß § 296 Abs. 1 InsO fortsetzen, ist es un bedenklich , eine Präklusion anzunehmen, wenn der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht bis zum Ablauf d er Abtretungszeit angemeldet wird. Ein rechtlich schützenswertes Int e- resse der Gläubiger, das Privileg der vorsätzlich begangenen Handlung nach diesem Zeitpunkt noch anmelden zu können, besteht nicht. Vielmehr wäre es systemwidrig, entsprechende Anmeldunge n auch nach Ablauf der Abtretung s- frist noch zuzulassen. bb) Auch v erfassungsrechtlich ist der Ausschluss der Anmeldung nach Ablauf der Abtretungs frist bedenkenfrei. Der Gläubiger könnte bei regulärem Ablauf des Verfahrens, bei dem nach wenigen Jahren das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und die Wohlverhaltensphase beginnt, keine Forderung mehr anmelden und den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Han d- lung nicht mehr nachmelden. Damit wären sowohl die Nachmeldung des Priv i- legs als auch d ie erstmalige Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich b e- gangener unerlaubter Handlung ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Inso l- 19 20 - 13 - venzverfahrens ausgeschlossen. Wenn aufgrund besonderer Umstände, deren Ursache für die hier zu entscheidende Frage nicht von Be deutung ist, der Glä u- biger die Chance erhält, die Forderung noch weit über den vom Gesetzgeber als regulär angesehen en Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens hinaus a n- zumelden, folgt aus der Zulassung der Nachmeldung bis zum Ablauf der Abtr e- tungsfrist alle nfalls eine Bevorteilung des Gläubigers. Einen Nachteil erleidet er durch die Präklusion ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungszeit jede n- falls nicht. Von diesem Zeitpunkt an überwiegt das Interesse des Schuldners an der frühzeitigen Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gegen ihn weiter geltend gemacht werden können. Auf die Frage , ob d i e Restschuldbefreiung bereits (rechtskräftig) erteilt wurde, kommt e s dabei nicht an. Auch wenn die Er teilung noch aussteht , sind aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit A n- meldungen des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Han d- lung nicht mehr zulässig. Denn der Schuldner hat keinen Einfluss darauf , wann das Insolvenzgericht nach Ablauf der Abtretungsfrist über die Restschuldbefre i- ung entscheidet. cc) Ob dem Schuldner später die Restschuldbefreiung erteilt oder ve r- sagt wird, ist nicht entscheidend. Kommt es zur Erteilung der Restschuldbefre i- ung, verliert die Forderung ihre Du rchsetzbarkeit, weil sie nicht gemäß d en V o- raussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO angemeldet worden ist. Wird dem Schul d- ner die Restschuldbefreiung versagt, kann die Forderung ungeachtet der Frage, ob sie auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaub ten Handlung beruht, weiterverfolgt werden. Die besondere Anmeldung des Privilegs hat für die Durchsetzbarkeit keine Bedeutung. Die Präklusion wirkt sich nur dann aus, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird. Deshalb ist es sac h- 21 - 14 - gerecht, das s ausgenommene Forderungen zumindest ab dem Ende der Abtr e- tungsfrist nicht mehr angebracht werden können. 3. Im Streitfall ist die Nachmeldung des R echtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mehr als sieben Jahre und drei Monate nach Eröffnung des Ins olvenz verfahrens erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO schon mehr als ein Jahr und drei Monat e abgelaufen. Über die Erteilung der Restschuldbefreiung hätte längst entschieden gewesen sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. D ezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258). Die Gläubigerin war deshalb gehindert, ihrer Forderungsanmeldung aus dem Jahr 20 02 die Anmeldung des Recht s- grunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für einen Teil der Forderungen nachzuschieben. Die Anberaumung eines Termins zur Nachpr ü- fung (§ 177 Abs. 1 InsO) hätte nicht erfolgen dürfen. Einer Belehrung des Schuldners g emäß § 175 Abs. 2 InsO bedurfte es nicht, weil die Nachmeldung von vornherein zurückzuweisen war. Die fehlende Durchführung des Nachpr ü- fungstermins am 20. Oktober 2010 ist ebenso unerheblich wie die unterlassene 22 - 15 - Erinnerung der Klägerin an die Nachprüfun g ihrer Forderung , die zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können . Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 3 O 512/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.05.2012 - 1 U 861/11 -
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