BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 151/13 vom 5. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. K ayser , den Richter Vill, die Richterin Lohman n, den Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring a m 5. Juni 2014 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurüc k- weisenden Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Mai 2013 wird auf Ko sten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einhe itlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Z u- sammenhang mit der Auslegung der Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2006 und demjenigen der Klägerin vom 30. Juni 2006 stellen sich keine zula s- sungsrelevan ten Rechtsfragen. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Die Frage, wie sich ein Verwalter in rechtlich ungeklärten Zwe i- felsfällen zu verhalten hat, kann im vorliegenden Fall nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des genan nten Briefwechsels beantwortet werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2011 - 334 O 43/11 - OLG Hamburg, En tscheidung vom 22.05.2013 - 13 U 205/11 - 1 2
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