ECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR151.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/14 Verkündet am: 8. September 2016 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 2 a) Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die mit auffallender Deu t lichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auc h einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebi g keit verkürzt ist, muss er den Umständen nach wissen, dass die empfangene Leistung die G läubiger benachte i- ligt. b) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss sich über die Zugehörigkeit der em p- fangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögen s- masse hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken. BGH, Urteil vom 8. Sep tember 2016 - IX ZR 151/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Sept ember 20 16 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, d ie Ric hter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring f ür Recht erkannt : Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesge richts Frankfurt am Main vom 17. Dezem ber 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 9. Oktober 2009 am 8. April 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö gen der S . Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldne rin) . Di e Finanzverwaltung des beklagten Landes beantragte erstmals am 19. Februar 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers und Alleing esellschafters der Schuldnerin, N . S . , aufgrund rückständiger Steuer forderungen in Höhe von 43.599,95 Am 31. März 2009 überwies S . einen mit der A ngabe " Darlehen " als Verwendungszweck sowie ei ne als " S ta mmeinlage " b e- 1 2 - 3 - zeichnete Summe uf das Konto der Schuldnerin . Am selben Tag überwies d ie Schuldne rin f die Steuerschuld ihres Alleingesellschafters. Dieser legte dem b eklagten Land a n- schließend ei ne d e n Überweisungsvorgang abbildende Ban kbestätigung vor, auf welcher de r Gesellschaftszusatz der Schuldnerin nur unvollständig abg e- druckt war . Daraufhin erklärte der Beklagte am 1. April 2009 den Insolvenza n- trag für erledigt. Nachdem a uf Antrag vom 9 . Ap ril 2010 das Insolvenzverfahren über das V ermögen des S. eröffnet worden war, forderte d ie in jenem Verfahren bestell te V erwalterin von dem b eklagten Land die Rückgewähr der am 31 . März 2009 geleisteten Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Vorsatz anfechtung. Der Beklagte zahlte daraufhin am 2 2 . März 2011 einen Betrag in Höhe von an die V erwalterin. Der Kläger hat den Beklagten zunächst auf Rückgewähr der seitens der Schuldnerin geleisteten Zahlung aus § 134 Abs. 1 InsO in Anspruch genommen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ber u- fungsgericht hat die auf Rückzahlung eines Betrages von nunmehr 23.000 gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen R e- vision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 3 4 5 - 4 - I. Das B erufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch des Kl ägers auf Za h- 134 Abs. 1 , § 143 InsO scheide aus, weil der Beklagte sich jedenfalls auf Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen kö n- ne. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlung an die im Insolven zverfahren über das Vermögen des S. bestel l- te Verwalterin gewusst habe oder den Umständen nach habe wissen müssen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger der Schuldnerin benachteilige . Da die vorgelegte Bankbestätigung den Absender der Za hlung nicht zweifelsfrei ausgewiesen habe und den Empfänger der unentgeltlichen Leistung keine E r- kundigungspflicht treffe, könne dem Beklag ten keine positive Kenntnis, sondern allenfalls ein e einfach fahrlässi ge Verken nung der Gläubigerbenachteiligung vorg eworfen werden. Die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 InsO sei aber nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers ausgeschlossen. Dahinstehen könne deshalb , ob die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO vorlägen. Insoweit sei problematisch, ob sich der B e- klagte auf einen Vorrang der durch die Verwalterin über das Vermögen des S. geltend gemachten Vorsatzanfechtung berufen könne. Zweifelhaft sei bereits, ob die Überweisung vom Kon to der Schuldnerin eine gemäß § 133 Ab s.1 InsO anfechtbare mittelbare Zuwendung des S. darstelle. Hierg e- gen spreche die Be zeichnung des an die Schuldnerin überwiesenen Betrages als Stammeinla ge . 6 7 - 5 - II. Diese Erwägungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Na chpr ü- fung stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt kann sich d er Beklag te gegenüber einem möglichen Anspruch des Klägers aus § 134 Abs . 1 InsO nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO berufen. S pätestens z um Zeitpunkt der Zahlung an die Verwalterin am 22. März 2011 musste der Beklagte zumindest den Umständen nach wi s- sen, dass die ihm gewährte unentgeltliche Leistung die Gläubiger der Schuldn e- rin benachteiligt (§ 143 Abs. 2 Satz 2 In sO) . 1. Der Anfechtun gsgegner muss zur Insolvenzmasse zurückgewähren, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners ve r- äußert, weggegeben oder aufgegeb en word en ist (§ 143 Abs. 1 InsO). Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung , der nicht einmal nach de n Umstä n- den wissen muss, dass diese die Gläubiger benachteiligt, haftet jedoch gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht dafür, dass er den Gegenstand oder die gez o- gene n Nutzungen aufgrund seines Verschuldens nicht mehr oder nur in seinem Wert gemindert herausg eben kann oder dass er Nutzungen schuldhaft nicht gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 IX ZR 173/0 9 , ZInsO 2013, 78 Rn. 13; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 27; HK - InsO/Thole, 8. Aufl., § 143 Rn. 30 ; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 102 ). S eine Rückgewährpflicht entspricht der Verpflichtung eines Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 1 bis 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 IX ZR 226/03 , ZIP 2006, 1639 Rn. 1 5; Jacoby in Kübl er/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 69; Gehrlein i n Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO ). Eine Entreicherung ist nach dem derzeitigen Verfahren s- stand nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist davon auszugehen, dass 8 9 - 6 - dem Beklagten, der den vermeintlich en Anfechtungsanspruch der Insolven z- verwalterin über das Vermögen des S. erfüllt hat, ein Rückforderungsa n- spruch zusteht. Insoweit ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass eine etwa i- ge , als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu machende Bereicherungsforderung des Beklagten mangels ausreichender I n- solvenzmasse nicht berich tigt werden kann und somit wertlos ist (vgl. BGH, U r- teil vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78, NJW 1980, 2301, 2303; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43 /92, NJW 1993, 648, 652; M ünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 103 ) . 2. Die zugunsten des Empfänge rs einer unentgeltlichen Leistung wirke n- de Haftungs erleichterung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO jedoch , wenn dies er weiß oder den Umständen nach wiss en muss, dass die Zuwendung die Gläubiger benachteiligt. Die im H inblick auf die Gläubigerbenach teiligung b e- stehende Unkenntnis des Anfechtungsgegners muss hierbei vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung andauern (vgl. BG H, Urt eil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 13 ; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/B ork, aa O Rn. 70 ) . Beweispflichtig für die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist der a n- fechtende Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Ur teil v o m 24. März 2016, aaO ; Bor n- heimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 42 ; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 118). a) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO muss sich auf die aus der Zuwendung der unentgeltlic hen Leistung folgende Gläubiger benachteiligung beziehen . 10 11 - 7 - aa) Dem Anfechtungsgegner ist die Benachteili gung bekannt, wenn er weiß, dass die empfangene Leistung aus dem den Gläubigern haftenden Ve r- mögen des (späteren) Insolvenzschuldners stammt und di eses nicht mehr au s- reicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen (v gl. Mün chKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 106). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn dem Anfec h- tungsgegner die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners b e- kannt ist (Münc h Komm - InsO/Kirc hhof, aaO). D ie Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO lehnt sich insoweit an die Regelung des § 130 Abs. 2 InsO an (vgl. MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 107a). Dem Empfänger der unentgeltl i- chen Leistung müssen danach die tatsächlichen Ums tände, die objektiv auf e i- ne Gläubigerbenachteiligung hinde uten, bekannt sein, ohne dass es der Einh o- lung weitere r Erkundigun gen oder tiefgreifende r Überlegungen bedarf , die von dem Anfechtungsgegner nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 201 6 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 18; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 72; Ja e ger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 156; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO). Diese anfechtungsrechtliche Wertungen berücksichtigen de Betrac h- tungsweise ist im Hinblick auf die mit der Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 InsO verbundene gesetzliche Zielsetzung geboten. Die Besserstellung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung schafft einen Ausgleich für die au s- schließlich an objektive Voraussetzungen anknüp fende Regelung des § 134 Abs. 1 InsO , welche eine Anfecht ung innerhalb einer Vierjahresfrist ermöglicht (MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 1). Gelingt dem anfechtenden Insolven z- verwalter jedoch der Nachweis, dass - unabhängig von der im Einzelfall einz u- halt enden Anfechtungsfrist - eine an die Kenntnis der (drohenden) Zahlungsu n- fähigkeit anknüpfende Anfechtung, etwa nach der Re gelung des § 130 InsO, 12 13 - 8 - begründet wäre, erscheint eine Haftung des Anfechtungsgegners nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 InsO angemess en. bb) Aus dem eindeutigen Wortlaut d es § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt, dass sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Ve r- mögens masse des Schuldners hinaus nicht auf weitere Umstände erstre cken muss . Das gilt insbesondere, wenn die Entreicherung durch die Erfüllung eines vermeintlichen Anfechtungsanspruchs im Deckungsverhältnis eingetreten ist. Auch in diesem hier gegebenen Fall kommt es allein auf die K enntnis davon an, dass die empfangenen Mittel aus dem den Gläubigern des Zuwendenden haftenden Vermögen stammen. b ) Der Anfechtungsgegner muss nach § 143 Abs. 2 Satz 2 In sO die U m- stän de kennen, die auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen lass en (vgl. HK - InsO/Thol e, 8. Aufl., § 143 Rn. 34). Die Vorschrift ähnelt § 130 Abs. 2 InsO, verzichtet aber anders als dort auf das Merkmal " zwingend " . Deshalb muss der Empfänger einer unentgeltlichen Leis tung regelmäßig bereits den Umständen nach um die Glä ubigerbenachteiligung wissen , wenn ihm Tats a- chen bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Bef riedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird ( vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 18; HK - InsO/ Thole, aaO ; Jacoby in K übler /P rütting /B ork , InsO, 2011, § 143 Rn. 72; BK - InsO/Haas, 2010 , § 143 Rn. 102). Hierbei obliegt die Feststel lung dieser Voraussetzun gen grundsätzlich dem Tatrich ter, dem ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. HK - InsO/Thole, aaO). 14 15 - 9 - c ) Nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellungen musste das beklagt e Land spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung am 22. März 2011 wissen, dass die empfangene Leistung aus dem Vermögen der Schuldn e- rin zugewendet wurde und deren Gläubiger benachteiligte. aa) Dem beklagt en Land ist das Wissen der handeln den Finanzb ehörde und des jeweils zuständigen Sachbearbeiters zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155 /08, BGHZ 190, 201 Rn. 16 mwN; Bork, DB 2012, 33, 41; Schoppmeyer in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 147a ). Als bekannt ist hierbei, auch ohn e dass es auf individuelle Kenntnis des handelnden Sachbearbeiters im Einzelfal l ankommt, der Inhalt der in d er Finanzbehörde geführten Steuera kten anzusehen (vgl. BFHE 232, 5 Rn. 15; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 130 Rn. 73). Auf diese Weise wird verhindert , dass sich eine möglicherweise auch im Wechsel der zuständigen Amtsträger ausdrückende, organisationsbedingte " Wissensaufspal tung " zu La s- ten des Rechtsverkehrs auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327 , 332 ; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16 mwN) . bb) Zum Zeitpu nkt der Zahlung am 22. März 2011 war nach den revis i- onsrechtlich zu unterstellenden Tatsachen den Steuerakten des S. zum einen zu entnehmen, dass dieser eine unter dem Namen der Schuldne rin fi r- mierende Gesellschaft betrieb und zuvor ein ähnlich bezeichnetes Unterne h- men als Einzelkaufmann führte . Zum anderen befand sich bei den Akten die im März 2009 vorgelegte Bankbestäti gung, welche den Gesellschaftszusatz der die Zah lung anweisenden Sch uldnerin zwar unvollstän dig , aber noch erkennbar abbildete. Bei der gebotenen und zumutbaren Durchsicht des Steuervorgangs hätte es sich dem zuständigen Sachbearbeiter auch ohne gründliche Überl e- 16 17 18 - 10 - gungen aufdrängen müssen, dass die am 31. März 2009 empfangen e Leistung aus dem Vermögen der Schuldnerin zugewendet wurde . Da die für das bekla g- te Land handelnde Finanzbehörde zu diesem Zeitpunkt auch um die Zahlung s- unf ähigkeit der Schuldnerin wusste, war dem Beklagten somit auch bekannt, dass die Befriedigung der G läubiger der Schuldnerin infolge der erlangten Fre i- giebigkeit verkürzt wurde. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s- gericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst a b- schließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat bislang keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche auf eine Gläubigerbe nachteiligung hi n- weisenden Umstände dem Bekl agten bekannt waren. Für das weitere Verfa h- ren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von einer unentgeltlichen Leistung durch die dem Beklagten zugewe nd e te Zahlung in Höhe ausg e- gangen . Die infolge d e r Zahlung der Schuldnerin erloschene Forder ung des Beklagten war wirtschaftlich wertlos, weil sein Forderungsschuldner S. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zum Zeitpu nkt der Za h- lung am 31. März 2009 zahlungsunfähig war ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Nove m- ber 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8 ; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Ok tober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/ 14, WM 2016, 465 Rn. 9 ). 19 20 - 11 - 2. Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger der Schuldn erin ist u n- ab hängig davon anzunehmen , ob die an den Beklagten geleistete Zahlung in und damit dem Aktivvermögen der Schuld nerin bestritten wurde oder ob S. der Schuldnerin den Geldbetrag zu r Beglei chung sein er gegenüber dem Beklagten bestehend en Steuer schuld überlassen hatte . Auch wenn ein Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten überträgt, erbringt er die Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 19). Dass ein Schuldner auf Anweisung dessen handelt, der ihm den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eigene Ve r- bindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger zu tilgen , ist jedenfalls u n- erheblich, soweit die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des zugewendeten Gegenstands geführt hat (vgl. BGH, Urtei l vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 81 f; vom 16. N o- vember 2007, aaO). 3 . Die Schen kungsanfechtung des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, soweit sich der Beklagte auf die vorrangige Vorsatzanfechtung der im Inso l- venzverfahren über das Ve rmögen des S. b estellten Verwalterin berufen ka nn. Dies hat das Berufungsgericht bislang offengelassen. Hierbei hat der B e- klagte als Leistungsempfänger darzulegen und zu beweisen, dass die Vorau s- setzungen der Vorsatzanfechtung tatsächlich erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 2 28 Rn. 49 ). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden in für den Empfänger erkennbarer 21 22 - 12 - Weise z ur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25; vom 4. Februar 2016, aaO), erscheint es auch im Hinblick auf di e- ses Vermö gensopfer und die schüt zenswerten Belange der Gläubiger des Fo r- derungsschuldne rs angemessen, der Anfecht ung im Deckungsverhältnis Vo r- rang zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Novem ber 2007, aaO Rn. 42 ff; vom 4. Februar 2016, aaO). Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann im Revisionsverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Schuldnerin den B die nachfolgende Zahlung mit dem ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Beklagten aus eigenem Vermögen vorgenommen hat oder ob eine mitte l- bare Zuwendung des S. vorli egt (vgl . etwa auch BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824 Rn. 11) . Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2012 - 2 - 4 O 297/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.1 2.2013 - 6 U 24/13 -
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