BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 15/12 Verkündet am: 27. September 2012 Kluckow Justizangestellte als U rkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 140 Abs. 1, Abs. 3; VVG § 159 Abs. 3 Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberec h- tigten im Todesfall unwiderruflich seine n Ehegatten, ist die Zuwendung der Versich e- rungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorg e- nommen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrech t des Ehegatten daran g e- knüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei de s sen Tod besteht. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlu ng vom 27. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a m Main vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 9. Dezember 2009 eröffneten Inso l- venzverfahren über den Nachlass des am 22. Februar 2009 verstorbenen N . H . (fortan: Erblasser). Der Erblasser hatte vier Lebensversicheru n- gen abgeschlossen. Nach seinem Tod zahlte n d ie Versicherer die Versich e- rungssummen in Höhe von insgesamt 414.847,02 an die Beklagte aus, mit welcher der Erblasser in dritter Ehe verh eiratet war. Der Kläger focht das B e- zugsrecht der Beklagten aus den Lebensversicherungen nach § 134 InsO an. Die Beklagte erstattete dem Kläger die Versicherungssummen aus drei L e- bensversicherungen in Höhe von insgesamt 288.099,07 unt er Berufung auf ein un widerrufliches Bezugsrecht, die weiteren 126.747,95 zu zahlen. Bei diesem Betrag handelte es sich um die Versicherungssumme aus einer im Jahr 1991 umgewandelten Lebensversicherung. Der nach der Umwandlung gültige Versicherungsschein enthält unter der Überschrift " Lei s- 1 - 3 - tungsempfänger " folgenden Text: " Im Todesfall der Ehegatte, mit dem der Ve r- sicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist. Sie haben ein unwiderrufl i- ches Bezugsrecht verfü gt. " Die auf Zahlung von 126.747,95 st Zinsen (auch aus dem von der Beklagten erstatteten Betrag ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassi n- solvenzverfahrens) und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat beim Landgericht nur in Höhe der Zinsen aus dem erstatteten Betrag un d anteiliger Anwaltskosten Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte darüber hinaus in der Hauptsache zur Zahlung von 7.362,60 keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Versicherungssumme nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO verneint. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe zwar eine u n- entgeltliche Leistung des Schuldners erlangt. Diese sei jedoch nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil sie früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröf f- 2 3 4 - 4 - nung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei. Der Erblasser habe der Beklagten am Tag der Eheschließung ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugewandt. Zu diesem Zeitpunk t habe die Beklagte den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag erworben , ohne dass der Erblasser dies vertragsrechtlich noch habe ändern können. Die Möglichkeit, dass die Beklagte das Bezugsrecht durch eine Scheidung verlieren konnte, mache dieses nicht zu einem widerrufl i- chen. Die Schenkungsanfechtung könne auch nicht damit begründet werden, dass der Erblasser von seinem Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen, keinen Gebrauch gemacht habe. Ein über die Einräumung der Bezugsberecht i- gung hinausgehender V ermögenswert sei der Beklagten dadurch nicht zug e- führt worden, außerdem fehle es insoweit an einer zweckgerichteten Zuwe n- dung. Begründet sei die Schenkungsanfechtung hingegen bezüglich der Vers i- cherungsprämien in Höhe von 7.362,60 en letzten vier Jahren erbracht habe. Für die dadurch bewirkte Mehrung des Versicherung s- anspruchs habe die Beklagte keine Gegenleistung erbracht. II. Diese Ausführungen halten de n Angriffen der Revision stand. Die von der Beklagten aufgrund ihres Bez ugsrechts erlangte Versicherungssumme u n- terliegt nicht der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO. 1. Allerdings hat die Beklagte die Versicherungssumme durch eine u n- entgeltliche Leistung des Erblassers im Sinne von § 134 InsO erlangt. Die vom Ver sicherer an die bezugsberechtigte Beklagte ausgezahlte Versicherung s- summe stellt eine mittelbare Zuwendung des Erblassers dar, für welche die B e- klagte ihrerseits keine Leistung zu erbringen hatte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 5 6 - 5 - 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355 ). Die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Sie wird von der Revisionserwid e- rung auch nicht in Frage gestellt. 2. Die Anfechtung scheitert jedoch, weil die anfechtbare Rechtshandlung außerhalb des Zeitraum s von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, auf den § 134 Abs. 1 InsO die Anfechtbarkeit b e- schränkt. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Eheschließung zwischen der Beklagten und dem Erblasser als maßgeblic h für die Vornahme der Leistung erachtet. Die beim Abschluss des Versicherungsvertrags noch nicht bestehende Ehe wurde unstreitig mehr als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens geschlossen. a) W ann eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO als vorgenommen gilt, bestimmt sich nach § 140 InsO. Maßgeblich ist nach dessen Absatz 1 der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung eintre ten. Dies ist der Fall, sobald die gesamten Erforder nisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses knüpft. Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer L e- bensversicherung einen Dritten unwiderruflich als Bezugsberechtigten, erwirbt der Dritte den A nspruch auf die Versicherungsleistung re gelmäßig sofort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 165 f; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679; vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, WM 2012, 517 Rn. 7 ; § 159 Abs. 3 VVG nF ). Im Falle einer widerruflichen Bezeic h- nung erlangt der Bezugsberechtigte hingegen die Rechte aus dem Versich e- rungsvertrag erst mit dem Ableben der versicherten Person ; bis dahin hat er auch keine gesicherte Rechtsstellung, sondern lediglich eine tatsächliche A u s- sicht auf den Erwerb der Rechte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 8 7 8 - 6 - mwN ; § 159 Abs. 2 VVG nF, § 166 Abs. 2 VVG aF ). Die Beurteilung , welche Art der Bezugsberechtigung vorliegt, hat aber stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, denn maßgeblich ist letztlich der Wille des Versicherung s- nehmers, der bestimmen kann, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen das Recht übergehen soll ( vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 18. Juni 2003 , aaO S. 2680 ; v om 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW - RR 2010 , 544 Rn. 10 ) . b) I m Streitfall war , wie die Auslegung ergibt, ein unwiderrufliches B e- zugsrecht vereinbart mit der Folge, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Eh e- schließung mit dem Erblasser die Rechte aus dem Versicherungsvertrag e r- warb . aa) D em steht nicht entgegen , dass dem Ehepartner nur die Versich e- rungsleistung im Todesfall unwiderruflich zugewendet wurde und die Erleben s- fallleistung dem Versicherungsnehmer zustehen sollte. Auch i m Fall eines so l- c hen gespaltenen Bezugsrechts erwirbt der begünstigte Dritte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag regelmäßig sofort, allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass der Versicherte den Ablauf der Versicherung erlebt, während der Rechtserwerb des Versich erungsnehmers entsprechend aufschiebend b e- dingt ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 , aaO S. 166; vom 20. Mai 1992 - XII ZR 255/90, BGHZ 118, 242, 247). Die geteilte Begünstigung wide r spricht nicht dem Wesen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung des D ri t ten mit sofortigem Rechtsübergang, weil sich der Versicherungsnehmer der Möglic h- keit, das Bezugsrecht des Dritten nach eigenem Gutdünken aufzuheben, vol l- ständig begeben hat. N ur durch einen sofortigen Rechtsübergang lässt sich die auch bei einer solchen Regelung erstrebte, gegen den Zugriff von Gläubigern des Versicherungsnehmers geschützte Fürsorge für den begünsti g ten Dritten 9 10 - 7 - im Fall des Todes des Versicherten vor Ablauf der Versicherung e r reichen. Die s rechtfertigt die Annahme einer auflösende n Beding ung, deren Einfügung den sofortigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen de s Rechtsg e schäfts nicht hindert (§ 158 Abs. 2 BGB) . Sind aber die rechtlichen Wirkungen eingetreten, gilt die Rechtshandlung im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO als vorg e nommen ungeachtet des Umstands, dass die Wirkungen im Falle des Eintritts der auflösenden B e- din gung end en können. Nach dem Grundgedanken des § 140 InsO soll für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung derjenige Zeitpunkt maßgeblich sein, in dem der Anfechtungsgegner eine Re chtsstellung erlangt hat, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (B e- gründung zu § 159 RegE - InsO, BT - Drucks. 12/2443 S. 166; BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 9; MünchKomm - InsO /Kirchhof, 2. Aufl., § 140 Rn. 1) . Auflösend bedingte Rechte sind, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Rechte zu beachten (§ 42 InsO). bb) Die Ansicht der Revision , der Erblasser habe sich vorbehalten, im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags den dann zu erstattenden Rückkaufswert beanspruchen zu können, trifft nicht zu. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob aus diesem Umstand zu folgern wäre, dass die Rechte aus dem Versicherungsvert rag erst im Zeitpunkt des Eintritts des Vers i- cherungsfalls auf die Beklagte übergingen. (1) B ei gespaltenem Bezugsrecht mit unwiderruflicher Begünstigung e i- nes Dritten mit de r Todesfallleistung bleibt der Versicherungsnehmer zur Kü n- digung des Versich erungsvertrags berechtigt. Der dann bestehende Anspruch auf den Rückkaufswert steht jedoch grundsätzlich dem Dritten zu, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts 11 12 - 8 - auf die Versicherungssumme und gehört deshalb zu d en vertraglich verspr o- chenen Leistungen bei einer Lebensversicherung (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 , aaO S. 167; vom 20. Mai 1992, aaO; vom 18. Juni 2003 , aaO S. 2680; vom 2. Dezember 2009, aaO Rn. 11, 14). Gläubiger des Schuldners können deshalb zwar d as Recht des Schuldners zur Kündigung pfänden. Die Kü nd i- gung geht aber ins Leere, weil das Kündigungsrecht nur zusammen mit dem Rückkaufswert gepfändet werden kann (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966, aaO S. 168; vom 18. Juni 2003, aaO). (2) Dies gilt a uch i m Streitfall. Zwar kann der Versicherungsnehmer au f- grund seiner Gestaltungsfreiheit den Rückkaufswert vom unwiderruflichen B e- zugsrecht ausnehmen und bestimmen, dass der Rückkaufswert nach Künd i- gung vor Ablauf der Versicherung ihm verbleibt oder einem Dritten zustehen soll (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003, aaO). Eine solche Bestimmung wurde hier jedoch nicht getroffen. Nach der von der Revision angeführten Klausel Nr. 2 im ursprünglichen Versicherungsschein vom 19. November 1985 galt in Abänd e- rung der All gemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung als vereinbart, dass der Versicherungsnehmer unter Aufhebung der dort vorg e- sehenen Fristen jederzeit auf den Schluss des laufenden Versicherungsmonats den Rückkaufswert oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme verlangen kann. Die Allgemeinen Vers i- cherungsbedingungen (ALB) sahen demgegenüber in § 4 bei vereinbarter R a- tenzahlung eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Ratenza h- lungsa bschnitts vor. Die individualvertragliche Abänderung betraf somit nur die Fristen für die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts und für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, nicht aber die Frage, wem die Rückverg ü- tung zustand. § 4 ALB bezeichnet ebenso wie die im Versicherungsschein en t- haltene Klausel den Versicherungsnehmer als Empfänger der Rückvergütung. 13 - 9 - Im Sonderfall der unwiderruflichen Einräumung des Bezugsrechts an einen Dri t- ten steht der Anspruch auf den Rückkaufswert jedoch, wie ausgeführ t, grun d- sätzlich dem Dritten zu. Dies wird weder durch die Allgemeinen Versicherung s- bedingungen in Frage gestellt noch durch die angesprochene Klausel im Vers i- cherungsschein, die insoweit die Allgemeinen Bedingungen nicht abändert. cc) D ie Einschränku ng, dass der Ehegatte bezugsberechtigt sein sollte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, machte die Zuwendung des Bezugsrechts nicht unwirksam. Sie hindert auch nicht die Beu r- teilung, dass es sich um ein unwiderrufliches Bezug srecht handelte mit der Fo l- ge, dass d er Ehegatte des Versicherten die Rechte aus dem Versicherungsve r- trag sofort oder - wenn die Ehe noch nicht bestand - im Zeitpunkt der Eh e- schließung erw arb unter der auflösenden Bedingung, dass die Ehe vor dem Eintritt d es Versicherungsfalls geschieden wird. (1) B ezeichnet der Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsve r- trags gegenüber dem Versicherer einen Dritten als Bezugsberechtigten, kommt zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein Vertrag zugu n s- ten Dritter nach § § 328 , 331 BGB zustande, der ein unmittelbares R echt des Dritten gegenüber dem Versicherer begründet. Der Dritte muss dabei noch nicht konkret bezeichnet sei n; es genügt, dass er bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1979 - VII ZR 24 8/78, BGHZ 75, 78 f; vom 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94, BGHZ 129, 297, 305 ; vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, WM 2008, 491 Rn. 10; RGZ 102, 127, 129; 106, 120, 126 ). Diese Voraussetzung war mit der gewählten Bezeichnung des beim Tod des Versicherungsnehmer s mit di e- sem verheirateten Ehegatten geg eben. Der Rechtserwerb des Dritten kann auch unter Bedingungen gestellt werden mit der Folge, dass er sich erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollzieht oder bei Eintritt der auflösenden 14 15 - 10 - Bedingung endet (B GH, Urteil vom 20. Juni 1986 - V ZR 162/85, WM 1986, 1258 ; MünchKomm - BGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 34 ). Je nach Vorliegen der Bedingung kann dies dazu führen, dass die Person des begünstigten Dri t- ten wechselt. Dies ist im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit unb e- denklich, sofern die Bestimmung des Begünstigten der ablaufenden Zeit übe r- lassen, aber - wie hier - durch ein sachliches Merkmal gesichert ist (RGZ 128, 2 46, 249 f). (2) Die im Versicherungsvertrag getroffene Bestimmung über das B e- zugsrecht bewirkte den Übergang der Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die Beklagte ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung mit dem Erblasser , au f- lösend bedingt durch die Scheidung der Ehe (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298 ff; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 14 mwN). Für einen Willen des Erblassers , die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu einem möglichst frühen Zeitpunkt auf die Ehefrau zu übertragen, spricht der offensichtliche Versorgun gscharakter der Begünstigung. Dieser war am besten zu realisieren, wenn das Bezugsrecht so früh wie möglich aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausschied und damit dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen wurde. Der dahingehende Wille des Erblass ers man ifestierte sich in der Bezeichnung des Bezugsrechts als u n- widerruflich. Er verzichtete damit auf die Möglichkeit, die Bestimmung über das Bezugsrecht ohne Zustimmung des Begünstigten zu ändern. Bezugsberechtigt sollte allerdings nur der Ehegatte sein, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. Ob diese Voraussetzung vorlag, konnte erst fes t- gestellt werden, wenn der Versicherte verstarb. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erst zu diesem Zeitpunkt übergehen sollten, denn die gewünschte Absicherung der Ehefrau wäre dann nur in w eit geringerem Maße erreicht worden. Im Übr i- 16 - 11 - gen diente die Klausel nicht dazu, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, die Person der Bezugsberechtigten zu einem späteren Zei t- punkt noch einmal zu ändern. Sie sollte vielmehr sicherstellen, d ass diejenige Frau die Versicherungsleistung erhielt , welche durch den Tod des Versich e- rungsnehmers ihren Ehemann verlor. Dies bringt de n Versorgungscharakter der Regelung zum Ausdruck, der entscheidend dafür spricht, dass die Rechte aus dem Versicherungsv ertrag nach dem Willen des Versicherungsnehmers sofort oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung - falls diese erst später erfo l- gen sollte - auf die Begünstigte übergehen und nur im Falle einer Scheidung der Ehe an den Versicherungsnehmer zurückfalle n sollten. Die Übertragung der Rechte an den Ehegatten war daher durch die Scheidung der Ehe auflösend bedingt. Die Bestimmung einer auflösenden Bedingung durch den Versich e- rungsnehmer änderte aber nichts daran, dass die Beklagte die Rechte aus dem Versich erungsvertrag bereits mit der Eheschließung in vollem Umfang erlangte. Damit war die Rechtshandlung auch anfechtungsrechtlich im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO bereits zu dem Zeitpunkt vorgenommen , als die Beklagte die Ehe mit dem Versicherten schloss. Die Re chtsstellung der Beklagten hätte im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers trotz des Vorbehalts der fortbestehenden Ehe beachtet werden müssen , und der I n- solvenzverwalter hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die auflösen de Bedi n- gung herbeizuführen. 3. D ie Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei auch nicht selbständig nach § 134 InsO anfechtbar , dass der Erblasser von seinem Recht, den Vers i- cherungsvertrag zu kündigen, keinen Gebrauch gemacht habe, weil der Beklag - 17 - 12 - ten dadurch kein über die Einräumung der Bezugsberechtigung hinausgehe n- der Vermögenswert zugeführt worden sei , lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.04.2011 - 27 O 7 /11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.01.2012 - 13 U 90/11 -
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