BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1 5/1 3 vom 23. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 23. Januar 2014 beschlossen: Die Nichtzulassungsb eschwerde gegen den Beschluss des 1. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 203.085 ,99 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit der Kläger die als rechtsfortbildend einges tufte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) Rechtsfrage aufwirft, ob bei einer offenen Treuhand an Gesellschaftsantei len Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft hinsichtlich des Gewinnanteils anzunehmen sind, ist den Darl e- gungserfordernissen nicht genügt. Den allein maßgeblichen Feststellungen der Tatgerichte kann im Streitfall schon nicht entn ommen werden, dass überhaupt eine offene Treuhand geg e- ben ist. Überdies lässt die Beschwerde den Umstand außer Betracht, dass § 2 Abs. 4 des Treuhandvertrages eine Verpflichtung des Treuhänders vorsah, ei n- 1 2 3 - 3 - gezogene Gewinne an die Schuldnerin abzuführen. Bei dieser Sachlage ergibt die vertragliche Gestaltung , dass der Schuldnerin unmittelbare Gewinnrechte gegenüber der Beklagten nicht zustehen soll ten. Schließlich kann den von der Beschwerde angeführten Belegen nicht entnommen werden, dass im Falle e i- ner offe nen Treuhand unmittelbare Gewinnansprüche des Treugebers gege n- über der Gesellschaft bestehen. 2. Soweit die Beschwerde Anfechtungsansprüche auf die Übertragung des Treuhandvermögens durch die Schuldnerin grü ndet, sind die Tatbestände des § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO nicht erfüllt. a) Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den "anderen Teil" als Anfechtungsgegner. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine ve r- mög enswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 IX ZR 142/11, NZI 2012, 71 3 Rn. 2). Danach käme eine Vorsatzanfechtung nur gegen R . als Treuhänder der gesellschaftl i- chen Beteiligung in Betracht. Da di e Beklagte kein Treuhandvermögen seitens der Schuldnerin erlangt hat, kann sie nicht als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden. b) Aus dieser Erwägung scheidet auch § 134 Abs. 1 InsO aus, der d ie Anfechtung nur gegenüber dem Zuwendungsempfänger gestattet (Münc h- Komm - InsO/ Kayser , 3 . Aufl., § 134 Rn. 12). Davon abgesehen kann die tre u- händerische Übertragung von Vermögenswerten infolge des Rückforderung s- anspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich be trachtet werden (Bork in Küb ler/Prütting/Bork , InsO, 2012, § 134 Rn. 24; MünchKomm - InsO/ Kayser , aaO, § 134 Rn. 13). 4 5 6 - 4 - 3. Im Blick auf den aus Existenzvernichtung hergeleiteten Anspruch hat das Berufungsgericht den von dem Kläger als fehlerhaft eingestuften Recht s- satz nicht aufgestellt. Es hat einen solchen Anspruch vielmehr abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte für eine Ausplünderung der Schuldnerin durch ihren Gesellschafter R . einen relevanten Unterstützungsbe i- trag geleistet habe. Mit dieser für sich tragenden Erwägung setzt sich die B e- schwerde nicht gestützt auf einen Zulassungsgrund auseinander. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 15 O 693/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 1 U 2 6/12 - 7
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