ECLI:DE:BGH:2019:190219UXZR15.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 15/17 Verkündet am: 19. Februar 2019 Zöller Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 19. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigk eitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Oktober 2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 14. April 2005 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 712 479 (Streitpatents), das einen Behälter mit Trennwand betrifft. Die P a- tentansprüche 1 und 9, auf die weitere Ansprüche rückbezogen sind, lauten in der erteilten Fassung wie folgt: " 1. Container (1) comprising a wall (2), at least one mouth ope n- ing and a separation wall (3) at the inner side of the container arranged at a distance from the mouth opening and defining at least two compartments, whereby the at least two compar t- ments compri se content, such as food, and a lid is arranged for closing the at least one mouth opening and characterized 1 - 3 - in that the separation wall (3) comprises a part (5) of the wall (2) extending substantially in circumferential direction and to the inner side of the container. 9. Method for producing a container (1) according to claim 1 - 8, comprising: - providing a sleeve, having a wall (2) and at least one mouth opening; - applying a separation wall (3) to the inner side of the sleeve such that two compartments a re defined, whereby the sleeve is constricted circumferentially to form at least partly the separation wall, - filling two compartments with content, such as food; and - closing the at least one mouth opening with a lid. " Die Klägerin hat das Streitpaten t insgesamt wegen mangelnder Ausfüh r- barkeit und fehlender Patentfähigkeit angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen ric h- tet sich die Berufung der Beklagten, mi t der sie das Streitpatent in der erteilten Fassung u nd mit zehn Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmi t- tel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage . I. Das Streitpatent betrifft einen Behälter mit einer Trennwand. 2 3 4 5 - 4 - 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind Behälter zum Konservieren von Lebensmitteln bekannt. Die im Stand der Technik bekannten Behälter verfügten über zumindest zwei Füllräume, die durch eine Trennwand an der Innenseite des Behälters voneinander getrennt werden. Die Trennwand ermögliche eine getrennte Aufnahme verschiedener Lebensmittel , ohne dass diese miteinander in Berührung treten . Hierdurch könnten Lebensmittel unte r- schiedlicher Geschmacksrichtung sowie pasteurisierte und nicht - pasteurisiert e in demselben Behältnis aufbewahrt werden. Das Streitpatent sieht es als nac h- teilig an, dass diese Behälter schwer zu sterilisieren und aufgrund ihrer Ausg e- staltung in der Herstellung teuer seien. 2. Das Streitpatent bezeichnet es als (primäres) Ziel d er Erfindung, e i- n en Behälter bereitzustellen, der durch eine Trennwand die Aufnahme ve r- schiedener Lebensmittel in zumindest zwei voneinander getrennten Füllräumen und d ie kostengünstig e R ealisier ung einer solchen Aufteilung ermöglicht . 3. Zur Lösung sch lägt Patentanspruch 1 eine n Behälter vor, de ss en Merkmale sich mit dem Patentgericht wie folgt gliedern lassen : Behälter ( container ) mit 1. einer Wand ( wall ), 2. wenigstens einer Öffnung ( mouth opening ), 3. einer Trennwand ( separation wall ), welche 3.1 an der Innenseite des Behälters angeordnet ist, 3.2 einen Abstand zu den Öffnungen hält, 3.3 einen Wandabschnitt umfasst ( comprises ) , welcher sich im Wesentlichen in Umfangsrichtung und zur I n- nenseite des Behälters erstreckt , 4. wenigstens zwei Füllräumen ( compartments ), die 4.1 durch die Trennwand definiert sind und 4.2 Inhalt wie Nahrungsmittel aufnehmen , 6 7 8 - 5 - 5. einem Deckel zum Verschließen der wenigstens einen Öf f- nung . Der Verfahrensanspruch 9 enthält die entspr e- chenden Merkmale sinngemäß . Das Strei tpatent zeigt mit Figur 1 ein Ausfü h- rungsbeispiel. 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erlä u- terung: a) Das Patentgericht versteht den Begriff separation wall als Tren n- wand, die zumindest zwei Füllräume ( compartments ) voneinander abgrenzt. Die Trennw and 3 weise eine n Teil der Wand 2 auf . Die Beschreibung lasse offen, wie weit die Trennwand sich nach innen erstrecke. Die Ausführungs b eispiele zeigten au s schließlich eine Ausführungsform, bei der die Trennwand 3 z u- nächst durch einen nach innen gebogenen T eil der Wand 2 gebildet werde, so dass eine Kante entstehe. Die vollständige Trennwand werde dann mit einer aufgelegten und aufgeschweißten Innenwand gebildet. Dementsprechend u m- fasse die Trennwand 3 einen Teil der Wand 2. Im Umkehrschluss folge hieraus, d ass die Kante auch so weit nach innen gezogen werden könne , dass sie zwei mehr oder weniger abgeschlossene Räume bilde. Dann bestehe die Trennwand aus einem Teil der Wand 2. b) Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Die Patentschrift enthält keine Definition der Trennwand. Nach dem Wor t laut von Patentanspruch 1 und der Beschreibung umfasst die Trennwand einen Teil der Wand des Behälters, der sich in Umfangsrichtung nach innen erstreckt. Mit Merkmal sgruppe 4 wird indes die Funktion der Trennwand ang e- geben, zumindest zwei R äume ( compartments ) zur Aufnahme v on Inhalt zu d efinieren (Abs. 9: The container according to t he invention has a lid arranged for clothing the mouth opening. With the separation wall, this provides for two 9 10 11 12 13 14 - 6 - separated a nd sealed compartments in the container ) . Zweck - und Funktion s- angaben definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich - körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den im P atentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 X ZR 50/16, MDR 2018, 1329 Rn. 12 - Gurtstraffer; Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 17 mwN - Elektronenstrahltherapie system). In diesem Sinne konkret i- sier t Merkmal sgruppe 4 den Patentgegenstand auf eine Trennwand gemäß Merkmal 3 , die geeignet ist , als Trennelement zwischen R äumen verwendet zu werden , die mit Inhalt wie Nahrungsmitteln gefüllt sind . Die Wand muss de m- nach objektiv in der Lage sein, den Inhalt von zumindest zwei verschiedenen Kammern zu trennen. Für diese Auslegung spricht auch die Beschr eibung, w o- nach die Trennwand zusammen mit dem Deckel zu zwei abgeschlossenen und gegebenenfalls versiegelten Räumen führt (Abs. 9 Z. 46 - 49 , Abs. 10 Z. 51 - 56 ). Gemäß Merkmal 3.3 umfasst die Trennwand eine n Teil der (Außen - ) Wand, welcher sich im Wesentl ichen in Umfang s- richtung und zur Innenseite des Behälters erstreckt . Patenta n- spruch 1 enthält jedoch keine Angaben, in welchem Umfang die Trennwand aus einem Teil der Wand besteht. Die Be i spi e- le des Streitpatent s zeigen ausschließlich eine Ausführung s- form, bei der die Trennwand 3 zunächst durch einen eing e- schnürten Teil der Wand 2 gebi l det wird, so dass ein nach i n- nen gezogener Rand ( edge ) entsteht. Die vollstä n dige Trennwand wird dann mit einer aufgelegten oder aufgeschweißten Inne n wand 4 gebildet (A n- spruc h 4). Merkmal 3.3 ist daher ebenfalls funktional im Hinblick auf den Zweck auszulegen. Die Trennwand muss zumindest in einem solchen Umfang aus einem Teil der Wand 2 be stehen, dass ein Innenrand entstehen kann ( such that 15 16 - 7 - an edge is formed ) , d er dann du rch eine Verbindung mit der Innenwand 4 zu einer vollständigen Trennwand verarbeitet werden kann ( on which an inner wall can be applied ) , die schließlich die Füllräume voneinander abgrenzt (vgl. F i- gur 1). Dieses Verständnis umfasst aber auch eine Ausgestal tung der Tren n- wand, bei der lediglich die (Außen - )Wand 2 so weit nach innen gezogen wird, dass sie zwei Räume bildet , ohne dass eine Innenwand 4 angeschweißt wird . Mit dem Patentgericht ist anzunehmen, dass d ie Funktion der Trennwand nicht erfordert, dass zwei vollständig gegeneinander abgeschlossene Räume abg e- grenzt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die Trennwand jedenfalls verhi n- dert, dass der Inhalt des einen Raums in den anderen übertreten kann. Der Begriff compartment wird in der Patentschrift eb enfalls nicht definiert. Nach der Beschreibung werden durch die Trennwand und den die Eingangsöf f- nung verschließenden Deckel zwei gegeneinander verschlossene Bereiche d e- finiert (Abs. 9). Da diese Bereiche Inhalt wie insbesondere Nahrungs mittel au f- nehmen ( M erkmal 4.2 ), hat das Patentgericht den Begriff compartment zu Recht als " Füllraum " ausgelegt. Über die Größe des Füllraums enthält die P a- tentschrift keine Angaben. Funktionsbedingt muss der Raum daher zumindest so groß sein, dass er einen Teil des im Behäl ter verpackten Inhalt s aufnehmen kann. II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Lehre der Patentansprüche 1 und 9 sei ausführbar. Es könne offen bleiben, ob die Ausgestaltung der Trennwand gemäß der Mer kmalsgruppe 3 auch bei metallischen Behältern möglich sei . Die Ansprüche seien nicht auf die Verwendung metallischer Körper beschränkt. Eine die Abtrennung ohne eine zusätzliche Innenwand gewährleistende Einschnürung sei jedenfalls bei Ve r- wendung von Glas - und Kunststoffbehältern möglich ; d ie Umfor mung erfordere lediglich, die Wandstärke ausreichend zu wählen. Eine andere Beurteilung e r- gebe sich auch nicht bei Behältern, die über drei Eingangsöffnungen oder ledi g- 17 18 19 - 8 - lich über eine einzelne Öffnung verfügten. Zu m einen sei es möglich, an einem Ende des Behälters zwei separate Eingangsöffnungen an zuordnen. Zum and e- ren sei auch eine Befüllung bei verschlossener Öffnung durch eine bodenseitige Eingangsöffnung möglich, die anschließend mit einem Boden als Verschlus s- d eckel versiegelt werde. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu. Die europäische Patentschrift 995 688 (D1) offenbare einen röhrenförm i- gen Behälter für Lebensmittel (Chips) mit einer Wand aus Verbundmaterial und mit zwei entgegengesetzten Ende n, an denen Öffnungen und dazugehörige Verschlüsse angebracht seien. Im Innenbereich werde eine Trennwand eing e- setzt, wodurch zwei getrennte Füllräume definiert würden. Die Trennwand sei jedoch nicht Be s tandteil der Wand des Behälters. Die deutsche Offe nlegungsschrift 30 17 042 (D2) betreffe eine Dos e aus Metall mit einer auf einen umlaufenden Flansch aufgesiegelten, die Öffnung der Dose abdeckenden Membran. Figur 3 zeige in einem Abstand zur Öffnung eine zur Innenseite des Behälters weisende Einschnürun g, die aus der Wand der Dose gebildet und in diesem Bereich flach gepresst sei. Auf den sich durch die Einschnürung bildenden Flansch werde die Membran aufgesiegelt, wodurch zwei getrennte und versiegelte Räume definiert würden. Der oben liegende Raum werd e jedoch nicht ausdrücklich als Füllraum ausgewiesen . Die französische Patentanmeldung 2 639 561 (D3) offenbare eine V e r- packung aus Metall , insbesondere für sterilisierte Lebensmittel , sowie ein Ve r- fah ren zu de r en Herstellung . Figur 9 zeige einen Aussc hnitt eines bevorzugt röhrenförmigen zylindrischen Dosenkörper s, bei welchem in geringem Abstand zur Öffnung die Wand des Körpers ringförmig nach innen gestreckt sei . Hie r- durch entstehe eine tiefere Innensicke, welche so flach wie möglich zu einer ringförm igen Kante zusammenge quetscht werde. Auf diese Kante werde ein Deckel aus Verbundfolie heißversiegelt , der die Dose verschließe . Das öf f- nungsseitige Ende der Dose werde eingebördelt, so dass ein e Innenwulst en t- 20 21 22 23 - 9 - stehe. Zwischen Innenwulst und Deckel entstehe ein freier Raum, in den eine Abdeckscheibe eingesetzt werden könne. Hierdurch entstünden zwei gegenein - ander abgegrenzte und versiegelte Füllräume. Allerdings nenne D3 keinen z u- sätzlichen Einsteckdeckel zum Verschließen des freigelassenen Raums. Ausge hend von D 2 oder D3 in Verbindung mit D 1 sei der Gegenstand des Streitpatents indessen nahegelegt gewesen . Der Fachmann versehe B e- hä l ter üblicher w eise mit Dosenböden oder Deckeln. Auch die Verlagerung der Trennwand in einen größeren Abstand von der Eingang söffnung bis zur Höhe der Mitte des Behälters entspreche dem Fachw issen. Die mit den weiteren Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ebe n falls nicht patentfähig. III. Die Begründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung nicht sta nd. Das Streitpatent erweist sich als rechtsbeständig. Der ausführbar offenbarte Gegenstand des Streitpatents ist neu; entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht er auch auf erfinderischer Tätigkeit. 1. D er Gegenstand des Streitpatents ist , wie d as Patentgericht zutre f- fend angenommen hat, ausführbar offenbart. Die Klägerin zieht dies in Zweifel, weil das Streitpatent auch Metallbehä l- ter umfasse, Hülsen aus Metall aber nicht so im Umfang verengt werden kön n- ten, dass im Inneren zwei vollständig gegeneinander verschlossene Füllräume definiert würd en. Patentanspruch 8 stelle einen Metall behälter unter Schutz , der sich entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht gemäß Merkmal 3.3 z u- sammenstauchen lasse ohne zu reißen ; jedenfalls insoweit fehle es an der Au s- führbarkeit . Der Angriff der Klägerin ist, auch soweit er sich gegen Patentanspruch 8 richtet, unbegründet . Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass bei einem Metal l- behälter jedenfalls eine Ausführungsform ausführbar ist, bei der auf die eing e- 24 25 26 27 28 29 - 10 - schnürte (Außen - )Wand eine Innenwand aufgebracht ist (Patentanspruch 4), etwa in Gestalt einer Metallfolie (Patentanspruch 7). Damit ist, was ausreicht, jedenfalls ein ausführbares Beispiel für einen Metallbehälter nach Patenta n- spruch 8 offenbart. Zud em erfordert , wie ausgeführt, die Trennwand gemäß Merkmal 3 nicht notwendig eine durchgängig e Trennung der Füllräume . Nichts anderes gilt, soweit Patentanspruch 1 Behälter mit entweder nur einer einzigen oder zwei und drei Eingangsöffnungen umfass t . I ns oweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts verwiesen werden. 2 . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 und 9 ist neu. a) Die europäische Patents chrift 995 688 (D1) offenbar t einen röhren - förmigen Behälter für Lebensmittel (Chips) mit einer Wand aus Verbundmaterial (Merkmal 1 ) . Wie aus Figuren 1 und 2 ersichtlich , weist der Behälter ein oberes und ein unteres Ende auf, an denen Öffnungen (Merkmal 2 ) und dazugehörige Verschlüsse 24, 26 (Merkmal 5) angebracht sind. In der Mitte de r Röhre ist eine Tren n wand 14 (Merkmal e 3 bis 3.2 ) gezeigt , die zwei Füllrä u me zur Aufna h- me von Chips definiert (Mer k mal sgruppe 4 ) . Die Trennwand 14 ist jedoch nicht B e- standteil der Wand des Behälters. Merkmale 3.3 und 3.4 sind nicht verwirklicht. b ) Die deutsche Offenlegungsschrift 30 17 042 (D2) betrifft eine Metal l- dose (Merkmal 1 ) . 30 31 32 33 34 35 - 11 - Zur Vermeidung eines Deckelrings weist die Dose eine n umlaufenden Flansch 4a a n der Behälterwand auf, auf de m eine die Eingangsöffnung ab deckende Mem - bran 5 angebr acht werden kann. Figur 3 zeig t in einem Abstand zur Öffnung eine zur Innenseite des Behälters weisende entsprechende Ei n- schnürung, die aus der Wand der Dose gebildet und in d iesem Bereich flach gepresst ist . Auf den sich durch die Einschnürung bilde n den Flansch wird eine Membran au f- gesiegelt . Hierdurch wird ein Füllraum im unteren Bereich der Dose definiert, der als besonders geeignet für die Au f- nahme von in Beutel vorverpackte n F üllgüter n beschri e- ben wird (S. 5 Abs. 3 Z. 18 - 20). Im Bereich oberhalb der Einschnürung und unterhalb des Einsteckdeckels 7b ist zwar in Figur 3 ein Spalt erkennbar. Die Beschreibung verhält sich zu diesem Spalt indes nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird hierdurch k ein zur Aufnahme von Verpackungsinhalt dienender Füllraum offenbart , der durch eine Trennwand von dem unteren Raum getrennt wäre (vgl. S . 5 Abs. 3 Z. 13 - 22 , S. 7 Z. 26 - S. 8 Z. 3 ) . E ine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im oberen Bereich der Einsteckdeckel 7b aufgenommen wird. D er Einsteckdeckel ist als Teil des Behältnisses kein Inhalt gemäß Merkmal 4 .2 . Vielmehr ist der Ein - steckdeckel ein Deckel zum Verschließen der Eingangsöffnung, der als Ve r- schluss in die Öffnung greift (Merkmal 5) und als solcher Teil der Verpackung ist . D amit ist jedenfalls die Merkmal sgruppe 4 ni cht gezeigt . c) Die französische Patentanmeldung 2 639 561 (D3) nimmt den G e- genstand von Patentanspruch 1 und 9 ebenfalls nicht vorweg. D3 offenbart e i- nen zylindrischen Dosenkörper 12 und ein Verfahren zum Her stellen einer M e- tallverpackung mit nachgiebigem Verschluss 28 (Figur 1) . Der Behälter verfügt 36 37 38 39 - 12 - an einem Ende über eine Öffnung, die eine ringförmige Randleist e 19 aufweist und die Befestigung eines Verschlusses 28 ( opercule ) mit einer Lasche 30 e r- möglicht ( S. 2 Abs. 4 Z. 17 - 30 ) (Merkmale 1, 2 ) . Erfindungsgemäß weist der Behälter eine innere Sicke 17 ( molure inte r- ne ) auf, die axial gequetscht wird, um eine möglichst flache ringförmige Ran d- leiste 19 zu erhalten (S. 4 Z. 6 - 9) . Dieser Kranz definiert di e Versiegelungsfl ä- che des Verschlusses 28 (S. 4 Z. 11 - 13 , Fi gur 9). Bei Figur 9 besteht die rin g- förmige Randleiste 19 aus zwei miteinander verspannten Teilen und ist mit e i- ner inneren Hohl wulst 22 versehen (S. 6 Z. 29 - 35). Der Verschluss 28 wird an der Auß enfläche der Ringleiste 19 heißversiegelt. Diese liegt in der Nähe der Öffnung des Dosenkörpers, ist jedoch von die ser zurückversetzt (S. 6 Z. 30 - S. 7 Z. 3). Die Eingangsöffnung wird von einer inneren Rolle 27 umrandet, we l- che dem Dosenkörper die scharfe Kante nimmt. Diese Rolle kann radial über ihren gesamten Umfang gequetscht sein. Durch den Verschluss 28 wird im unteren Bereich des Behälters ein in sich geschlossener Füllraum geschaffen. Z wischen der Rolle 27 ( roulé interne ) und dem Verschluss 28 w ird ein weiterer R aum 32 ( espace ) definiert, der über einen Öffnungsbereich verfügt (S. 6 Z . 36 S. 7 Z. 8) . Entgegen der Auffassung der Klägerin offenbart auch D3 hiermit jedoch nicht zugleich einen zweiten Fül l- raum gemäß Merkmalsgruppe 4, der durch eine Trennwand von dem Füllraum im unteren Bereich der Dose getrennt wäre . D3 enthält keinen Hinweis, dass auch der Raum 32 zur Befüllung mit Inhalt wie Lebensmitteln bestimmt ist . Er kann nach der Beschreibung (lediglich) dazu verwendet werden, eine Schut z- 40 41 - 13 - sch eibe ( disq u e protecteur ) beispielsweise aus Karton aufzunehmen (S. 7). Diese den Verschluss vor Beschädigung schützende Schutzscheibe ist jedoch wiederum Teil des Behälters (der Verpackung) und nicht Verpackungsinhalt gemäß Merkmal 4.2. 3 . Der Gegensta nd des Streitpatents wird nicht durch den entgegeng e- haltenen Stand der Technik nahegelegt. a) Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund seines Fachwissens Anlass gehabt, bei dem Behälter nach der Entgegenha l- tung D1 eine Trennwand au s einem Teil der Wand auszugestalten, kann dem nicht beigetreten werden. D1 offenbart einen zylindrischen Behälter, der zwei Füllräume aufweist, die Chips als Inhalt aufnehmen. Diese Füllräume werden durch ein Tr en nelememt ( divider 14 ) voneinander getrennt . Diese s wird wie in Figur 3c abgebildet in den Zyli n der eingebracht. Nach der Beschreibung wird eine Scheibe 40 aus einem Trennwandmaterial mit einem größeren Durchme s- ser als demjenigen des Körpers 12 durch einen Stempel 42 axial durch den Flanschbildner 38 in das Innere des Körpers gedrückt. Während die Scheibe 40 durch den Flanschbildner 38 getrieben wird, bewirken die sich annähernden Wände des Werkzeuges 38, dass der Umfangsbereich der Scheibe 40 derart gefaltet wird, dass ein im Wesentlich kreisförmig er Flansch 44 mit einem A u- ßendurchmesser gebildet wird, der etwa mit dem Innendurchmesser des Kö r- pers 12 übereinstimmt. Da diese Vorgehensweise zu Falten und Kräuseln im Randbereich der Scheibe führt , kann der Umfangsbereich alternativ vor dem Einbringen e ingekerbt werden (Abs. 20). D ie Druckschrift gibt dem Fachmann indes keine Veranlassung , die Trennwand aus einem Teil der Wand gemäß Merkmalen 3.3 und 3.4 auszugestalten. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Ausgestaltung der Membran 28. Zum Schützen des Inhalts des Behälters ist der Öffnungsbereich an beiden Enden mit eine r entfernbare n flexible n Membran 28 versehen, die auf die Enden des Kö r pers 12 gesiegelt und durch die Verschlüsse 24 und 26 b e- 42 43 44 - 14 - deckt werden. Die Membran wird zwar au f de m Außenr ing des Öffnungsb e- reichs befestigt (Figur 1). Der Fachmann wird jedoch nicht dazu a n ge reg t , die Ausgestaltung der Membran 28 au ch für das anders gestaltete und eine andere Funktion erfüllende Trennelement 14 im Innern des Behälters zu wähl e n. b) A uch aus der D2 ergibt sich kein Hinweis auf die Möglichkeit , derart zu verfahren. Die beschri e bene Metal l dose offenbart in sämtlichen Ausfü h- rungsbeispielen (Figuren 1 bis 3) lediglich einen Füllraum unterhalb der Mem - bran 5. Demgemäß hat der Fachmann keinen Grund, in der Membran 5 und dem sie tragenden Flansch eine Trennwand zu sehen , die zumindest potentiell zwei Füllräume voneinander abgrenz en könn t e . Angesichts der auch in der D1 hervortretenden unterschiedlichen Ausgestaltung von Verschlussmembran en einerseits und Trennwänden andererseits kann die objektive Eignung der auf den Flansch aufgesiegelten Mem bran, zur Trennung zweier Füllräume verwe n- det zu werden, die fehlende Anregung nicht ersetzen, einer solchen Mem bran eine andere, neue Funktion zu verleihen. c ) Über die fehlende Veranlassung hilft auch nicht die Entgegenhaltung D3 hinweg. Aus der D3 ergibt sich über die D2 hinaus lediglich ein Hinweis auf die Möglichkeit , im oberen Öffnungsbereich eine Schutzscheibe anzubringen, be i- spielswei se aus Karton , insbesondere, wenn kein zusätzlicher Deckel verwe n- det wird . Dies e kann die Funktion haben, nicht nur d en Verschluss zu schützen , sondern auch das Produkt zu kennzeichnen , was wiederum insbesondere dann sinnvoll ist, wenn ein Deckel fehlt, de r diese Funktion übernehmen könnte . Da die Schutzscheibe jedoch Teil des Behälters und gerade kein Inhalt ist, wie ihre Schutz - und Kennzeichnungsfunktion verdeutlicht, erhält der Fachmann daraus keine Anregung , den freigelassenen Raum 32 mit Inhalt zu bef üllen und wied e- rum mit einem Deckel zu verschließen. Auch die Beschreibung im Übrigen gibt keine Anregung , den Raum 32 zu befüllen. Die in der Beschreibung aufgefüh r- 4 5 46 47 - 15 - ten Lebensmittel als Füllgut sind sämtlich zur Aufnahme im Füllraum unterhalb des Verschlus ses 28 gedacht (S. 3 Z. 10 - 19) . I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 9 1 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Kober - Dehm Marx Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.10.2016 - 3 Ni 9/16 (EP) - 48
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