ECLI:DE:BGH:2019:150119UXZR15.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 15/18 Verkündet am: 15. Januar 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, A bs. 3; Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c a) Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flu g- hafenterminals, der einen erhöhten Aufwand bei der Abfertigung der Fluggäste zur Folge hat und damit den planmäßi gen Start eines Flugs verhindert, kann außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen. b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspä tung eines Flugs führen oder A n- lass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist vom Tatrichter situationsabhängig zu beurteilen. Die Wirkung von Maßna h- men, zu denen die Parteien nicht vorgetragen hab en und die sich auch nicht als zumutbar und erfolgversprechend aufdrängen, bedarf dabei keiner Aufklärung. c) Im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind lediglich Maßnahmen zu berücksicht i- gen, mit denen das ausführende Luftverkehrsunternehmen eine A nnullierung oder Ve r- spätung desjenigen Flugs hätte vermeiden können, der von dem außergewöhnliche U m- stände begründenden Ereignis betroffen ist. Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggast es an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss - )Flug verhindert werden kann, ist hi n- gegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung (Best ä- tigung von BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 12. Juni 2014 X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 ). BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 - LG Stuttgart AG Nürtingen ECLI:DE:BGH:2019:150119UXZR15.18.0 w Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2 1. Dezember 2017 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen begehren eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.) sowie Zahl ung von Verzugszinsen. Die Klägerinnen buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von New York nach London mit Anschlussflug nach Stuttgart. Der Start des Flugs von New York, der für den 29. Mai 2016 um 18:35 Uhr vorges e- hen war, verzöge rte sich, so dass die Reisenden mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit in London eintrafen. Dort erreichten sie den u r- sprünglich vorgesehenen Weiterflug nicht mehr. Sie kamen am 30. Mai 2016 an ihrem Endziel in Stuttgart mit einer Verspätu ng von mehr als neun Stunden an. 1 2 - 3 - Grund für die Verzögerung war, dass am Tag des geplanten Abflugs von New York gegen 10:30 Uhr an allen Abfertigungsschaltern des Terminals 7 des John - F. - Kennedy - Flughafens sowohl die Primär - als auch die Back - up - Systeme a usfielen, weil aufgrund technischer Probleme bei dem die Telekommunikat i- onsleitungen des Terminals betreibenden Unternehmen V . die Energieve r- sor - gung für alle Computersysteme in diesem Terminal unterbrochen war. Der D e- fekt wurde von V . wegen ein es Streiks der Beschäftigten erst nach mehr als 13 Stunden behoben. Von dem Ausfall waren neben dem von den Klägerinnen gebuchten Flug neun weitere Flüge der Beklagten sowie mehrere Flüge and e- rer Luftverkehrsunternehmen betroffen, die von Terminal 7 start en sollten. Nachdem die Beklagte den Defekt nicht mit eigenen Mitarbeitern beheben konnte und der Techniker von V . - anders als angekündigt - bis 14:30 Uhr nicht erschienen war, führte sie die Abfertigung der Fluggäste teilweise manuell durch, indem sie die Bordkarten und Gepäckabschnitte per Hand ausstellte und die Daten per Laptop auf ihrer Website eingab, wobei sie hierfür zusätzliches, aus dem Urlaub zurückgerufenes Personal einsetzte. Teilweise wurden die Fluggäste von Mita r- beitern der Beklagten in Washington telefonisch über das dortige System abg e- fertigt. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinne n ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe ein Anspruch auf die begehrten Ausgleichszahlungen ni cht zu. Die Beklagte sei nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Zahlungspflicht befreit. Ein Systemausfall an allen Abfertigungsschaltern eines Flughafenterm i- nals sei jedenfalls dann als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, wenn wie im Streitfall ni cht nur die Primärsysteme, sondern auch die Back - up - Systeme, für deren Versorgung der Flughafenbetreiber zuständig sei, ausfielen und die Funktionsfähigkeit der Computersysteme aufgrund eines Streiks bei dem g e- genüber dem Flughafenbetreiber für die Telekom munikationsleitungen veran t- wortlichen Unternehmen erst nach mehr als 13 Stunden wieder hergestellt we r- den könne. Dadurch sei eine Situation entstanden, die außerhalb der normalen Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens liege, und daher von der B e- k lagten nicht habe beherrscht werden können. Diese sei weder verpflichtet, Fachpersonal für die Behebung von außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegenden technischen Defekten vorzuhalten, noch könne sie dafür verantwor t- lich gemacht werden, wenn der Defe kt von dem vom Flughafenbetreiber mit der Energieversorgung der Computersysteme betrauten Unternehmen erst nach mehreren Stunden behoben werde. Die Beklagte habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Ve r- spätung des Fluges zu vermeiden. Mit ihrer E ntscheidung, die Fluggäste zum Teil vor Ort unter Einsatz zusätzlichen Personals manuell sowie zum Teil durch ihre Mitarbeiter in Washington über das dortige System telefonisch abzufert i- gen, habe sie die Verspätung so gering wie möglich gehalten und die An nulli e- rung einzelner F l üge vermeiden können. Damit sei sie der Anforderung gerecht geworden, bei mehreren betroffenen Flügen die Beeinträchtigung möglichst für die Gesamtheit der Fluggäste gering zu halten. Aufgrund der Vielzahl der b e- troffenen Fluggäste s ei die Beklagte über ihre Anstrengungen zur Vermeidung von Annullierungen hinaus nicht zu weiteren Maßnahmen wie der Umbuchung der Fluggäste auf andere Verbindungen verpflichtet gewesen. 6 7 8 - 5 - II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Ber u- f ungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO vorliegen und daher den Klägerinnen g e- gen die Beklagte Ausgleichsansprü c he wegen großer Verspätung nicht z u- stehen. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der meh r- stündige Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des von der Beklagten genutzten Flughafenterminals grundsätzlich geeignet war, a u- ßergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu begründen, die unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift das Luftve r- kehrsunternehmen von seiner Verpflichtung befreien, den von der Verspätung des Flugs betroffenen Fluggästen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c eine Au s- gleichszahlung nach Art. 7 Fluggas trechteVO zu leisten. a) Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggas t- rechteverordnung einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erhebl i- cher Verspätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb de s- sen liegen, was üblich erweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs - und pl anmäßige Durchfü h- rung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Z u- sammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem techn i- schen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordn ung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luf t- fahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ur sache von diesem ta t- sächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C549/09, Slg. 2008 I - 11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - 9 10 11 - 6 - Wallentin - Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C - 402/07, Slg. 2009, I - 10923 = NJW 20 10, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C - 12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C - 394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C - 257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/ KLM). aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische D e- fekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grun d- sätzlich keine außergewöhnlichen Umstän de begründen, sondern Teil der no r- malen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind ( BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; U r- teil v om 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11). bb) Technische Probleme können indessen außergewöhnliche Umstä n- de begründen, soweit sie auf ein Vor kommnis zurückzuführen sind, das auße r- halb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunterne h- mens liegt und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Die Außergewöh n- lichkeit der Umstände kann sich insoweit daraus ergeben, dass der tech nische Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder me h- rerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, be i- spielsweise , weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen o- der ein versteckter Fa brikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmen s betrifft (BGHZ 194, 258 Rn. 16). Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tät igkeit des betroffenen Luftfahr t- unternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH , Slg. 2008 I - 11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin - 12 13 - 7 - Hermann/ Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ( BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH , NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11). b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht ang e- nommen, dass ein mehrstündige r Ausfall aller C omputersysteme an den Abfe r- tigungsschaltern eines Flughafenterminals, der wie im Streitfall einen erhöhten Aufwand bei der Abfertigung der Fluggäste zur Folge hat und damit den pla n- mäßigen Start eines Flugs verhindert, außergewöhnliche Umstände begründen k ann. aa) Das Luftverkehrsunternehmen muss alles ihm Mögliche und Zumu t- bare tun, um die Arbeitsvorgänge bei der Abfertigung seiner Fluggäste, die in seinem Zuständigkeits - und Verantwortungsbereich liegen, wie die Überprüfung der Beförderungsberechtigung , die Vergabe der Sitzplätze, die Behandlung von Handgepäck und aufzugebendem Gepäck sowie die Ausstellung der Bordkarte und des Gepäckscheins, so zu organisier en , dass von seiner Seite die Vorau s- setzungen dafür geschaffen sind, dass der Flug ordnungsgemäß und unter Ei n- haltung des Flugplans durchgeführt werden kann. So weit sein Verantwo r- tungsbereich reicht, hat das Luftverkehrsunternehmen für die Abfertigung en t- sprechendes Personal und die erforderlichen funktionstüchtigen Arbeitsmittel bereitzustellen. So weit das Luftverkehrsunternehmen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die technischen Einrichtungen des Flughafens angewiesen ist, hat es jedoch keinen Einfluss darauf, dass deren Funktionsfähigkeit sicherg e- stellt ist. Denn der Betrieb und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der techn i- schen Einrichtungen eines Flughafens, zu denen auch die Telekommunikat i- on s leitungen gehören, obliegen dem Flughafenbetreiber. Ein Ausfall der elek t- ronischen Systeme, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Ei nrichtungen für mehrere Stunden durch einen technischen Defekt beeinträc h- tigt oder aufgehoben wird , stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flu g- betrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. 14 15 - 8 - Ein derartiges Vorkommnis is t jedenfalls dann nicht von diesem U nternehmen zu beherrschen, wenn die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs - und Zuständigkeitsbereich fällt. bb) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bejaht, weil die automatisierte Abfert i- gung der Fluggäste Teil der normalen Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunte r- nehmens sei, so dass der Ausfall der hierfür eingesetzten technischen Syst e- me, unabhängig von Ursache, Ausmaß und Dauer sich stets lediglich als eine übliche und erwartbare Gefahr bei der Ausübung dieser Tätigkeit darstelle, greift nicht durch. Sie lässt außer Acht, dass für die Frage, ob außergewöhnliche Umstä n- de vorliegen, entscheidend ist , ob das Vorkommnis, auf das der technische D e- fekt zurückgeht, Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunterne h- mens ist oder nicht. Ein technischer Defekt, der dazu führt, dass ein Luftve r- kehrsunternehmen seine reguläre Betriebstätigkeit nicht wahrnehmen kann, weil es seine technischen Geräte oder elektronischen Systeme nicht einsetzen kann, ist nicht stets als Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftve r- kehrsunternehmens anzusehen. So ist auch bei dem für ein Luftverkehrsunte r- nehmen an s ich typischen Betrieb eines Flugzeugs anerkannt, dass ein techn i- scher Defekt außergewöhnliche Umstände begründen kann, wenn die Ursache für den Defekt ein von dem Luftverkehrsunternehmen nicht beherrschbarer, weil außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit l iegender Umstand ist, wie dies be i- spielsweise bei einem die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte e i- nes Luftverkehrsunternehmen s betreffenden versteckten Fabrikationsfehler der Fall ist (BGHZ 194, 258 Rn. 16). Kann ein Luftverkehrsunternehmen sein elektronisches Abfertigungssy s- tem nicht nutzen, hängt die Frage, ob dies außergewöhnliche Umstände b e- gründet, dementsprechend davon ab, ob der Ausfall des Systems auf ein Vo r- 16 17 18 - 9 - kommnis zurückzuführen ist, das Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luf t- v erkehrsunternehmens ist oder nicht. Ist der Defekt in dem unternehmenseig e- nen Abfertigungssystem begründet, handelt es sich um eine Situatio n, die zum typischen Betrieb des Luftverkehrs unternehmens gehört und daher nicht geei g- net ist, außergewöhnliche Ums tände zu begründen. Kann dagegen das Luftverkehr s- unternehmen sein elektronisches Abfertigungssystem nicht nutzen, weil die für dessen Betrieb benötigten, zu den technischen Einrichtungen des Flughafens gehörenden Telekommunikationsleitungen über mehrere St unden nicht funkt i- onsfähig sind, kann dies als " von außen " in den Betriebsablauf des Luftve r- kehrsunternehmens eingreifendes Vorkommnis außergewöhnliche Umstände begründen. 2. Im Streitfall begründet das Versagen der Computersysteme an den Abfertigungssc haltern des Terminals 7 außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO. a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die erhebliche Verspätung des von den Klägerinnen g e- buchten Flug s durch einen bei dem vom Flughafenbetreiber beauftragten Tel e- kommunikationsanbieter V . aufgetretenen technischen Defekt verursacht wor - den, der die Energieversorgung der Telekommunikationsleitungen in Terminal 7 des John - F. - Kennedy - Flughafens in New York unterbrochen und zum Ausfall sowohl der Primär - als auch der Back - up - Systeme an den Abfertigungsscha l- tern geführt hat. Damit lag bereits der technische Defekt als solcher außerhalb der normalen Betriebstätigkeit der Beklagten. Entsprechendes gilt für die Beh e- bung des Defekts. Dass diese wegen eines Streiks bei dem zuständigen Unte r- nehmen erst nach 13 Stunden erfolgte, liegt ebenfalls außerhalb der betriebl i- chen Sphäre der Beklagten. 19 20 - 10 - b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass G e- g ebenheiten wie der in Rede stehende mehrstündige Systemausfall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annulli erung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nich t hätte verhindern können (EuGH , Slg. 2008 I - 11061 = NJW 2009, 347 Rn. 22 - Wallentin - Hermann/Alitalia ; BGHZ 194, 258 Rn. 11; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 C - 315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 BGH, Urteil vom 16. September 2014 X ZR 102/13, NJW - RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9 ). Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnlic he Umstände zu einer erheblichen Ve r- spätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, b e- stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situat i- onsabhängig zu beurteilen (EuGH, Slg. 2008 I - 11061 = NJW 2009, 347 - Wall entin - Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 C294/10, 30). Es kommt zum einen darauf an, welche Vorkehrungen ein Luftverkehrsunterne h- men nach guter fachlicher Praxis tref fen muss, damit nicht bereits bei gewöhnl i- chem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen das Luftve r- kehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten. Zum ande ren muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beei n- trächtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in di e- ser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hier aus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 21 bis 25). 21 22 - 11 - c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe alle z u- mutbaren Maßnahmen i m Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ergriffen, um die Verspätung des von den Klägerinnen gebuchten Flugs zu vermeiden, hält hiernach der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. aa) Eine Verpflichtung, Fachkräfte zur Aufrechterhaltung der vom Flu g- hafenbetreiber zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen vorzuhalten, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können, tri fft das Luftverkehrsunternehmen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht und wird auch von de r Revision nicht geltend gemacht. bb) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der vor Ort manuell und mit der über ihre Mitarbeiter in Washington telefonisch durc h- geführten Abfertigung der Fluggäste alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergri ffen, um den durch den Systemausfall bedingten Beeinträchtigungen entgegenzuwi r- ken, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, was die Bewertung der getroffenen Maßnahmen anbelangt, auch nicht angegriffen . cc) Soweit die Revision rügt , die Beklagte hätte die Verspätung verhi n- dern können, wenn sie die Fluggäste über deren Mobiltelefone eingecheckt hä t- te oder für die Abfertigung auf die technischen Einrichtungen eines anderen Terminals ausgewichen wäre, kann sie damit keinen Erfolg haben . Sie zeigt nicht auf, dass die Klägerinnen in den Tatsachen instanzen b e- hauptet haben, dass auf diese Weise die (zur erheblich verspäteten Ankunft am Endziel führende) Verspätung des gebuchten Flug s hätte vermieden werden können . In die Würdigung der Ma ßnahmen, die in der gegebenen Situation zur Vermeidung einer Annullierung oder Verspätung sowohl zumutbar als auch e r- folgversprechend erscheinen, muss der Tatrichter jedoch nur solche Umstände einbeziehen, zu denen die Parteien vor getragen haben oder die s ich ihm z u- 23 24 25 26 27 - 12 - mindest als zumutbar und erfolgversprechend aufdrängen . Derartige Umstände gibt die Revision nicht an . - 13 - Der Frage, ob die Nutzung der Mobiltelefone der Fluggäste die Ve r- spätung hätte verhindern können, musste der Tatrichter nicht von sich aus n achgehen . Wäre eine Abfertigung der Fluggäste hierüber überhaupt möglich gewesen, wozu schon nichts vorgetragen ist, hätte es nahegelegen, dass diese Möglichkeit von den Fluggästen ohnehin genutzt worden wäre, insbesondere , wenn sie andernfalls erhebliche Wartezeiten hinnehmen mussten. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, wie auf diese Weise die Abfertigung des aufzugebe n- den Gepäcks, mit dem jedenfalls bei einer Vielzahl der Fluggäste gerechnet werden musste, und dessen Zuordnung zu online abgefertigten Pa ssagieren ohne verfügbare Kommunikationsleitungen hätte bewältigt werden können. Ein Ausweichen auf die technischen Einrichtungen eines anderen Term i- nals musste sich dem Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder gr o- ßen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation e r- reichbaren Ressourcen bilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 25) , ebenfalls nicht als naheliegende, auf ihre Zumutbarkeit hin zu prüfende Maßnah me au f- drängen . Die Flughafenterminals sind Teil der Flughafeninfrastruktur, die den Luftverkehrsunternehmen vom Flughafenbetreiber gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Mithin hätte d ie Beklagte nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne Abstimmun g mit dem Flughafenbetreiber, für die Abfertigung ihrer Flüge in einen anderen Terminal wechseln können. Unabhängig hiervon wäre dergleichen auch nur dann möglich und sinnvoll gewesen, wenn an dem fragl i- chen Tag und zur fraglichen Zeit überhaupt entspreche nde freie Kapazitäten zur Verfügung gestanden hätten und der Wechsel in einen anderen Terminal angesichts des damit verbundenen Zeitaufwands zudem geeignet gewesen wäre, eine Verspätung zu vermeiden. dd) O b die Beklagte, wie die Revision mein t , den Star t des gebuchten Flugs von London nach Stuttgart verschieben, die Einsteigezeit dieses Flugs verlängern, die Klägerinnen auf einen anderen Flug von London nach Stuttgart 28 29 30 - 14 - umbuchen oder einen zusätzlichen Flug nach Stuttgart hätte durchführen kö n- nen , ist uner heblich . Selbst wenn darin der Beklagten zumutbare Maßnahmen gesehen würden, kommt es hierauf ni cht an, weil damit die für das Eingreifen d es Ausschlusstatbestands nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte VO allein erhebl i- che Verspätung des Flugs von New York nach London nicht hätte verhindert werden können. Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Überei n- stimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines ein zelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Be förderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flu g- hafen zu einem anderen beförd ert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37 ). De n individuellen Reiseplan des einzelnen Fluggastes nimmt die Fluggastrechteverordnung bei den geregelten Tatbeständen dagegen nicht in den Blick , sondern betrachtet die Fluggäste eines von einer Annullierung , Verspätung oder Nichtbeförderung betroffenen Fl ugs sozusagen als Kollektiv, dessen Mitgliedern bei einem in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Flug bestimmte Rechte eing e- räumt werden, die im Ausgangspunkt unabhängig davon sind, ob die einzelnen Fluggäste nur diesen Flug oder auch weitere, d em betreffenden Flug vorang e- hende oder sich an ihn anschließende Flüge gebucht haben . Die Verordnung spricht demgemäß auch regelmäßig nicht von (individuellen) Ansprüchen des einzelnen Fluggastes, sondern von Rechten der Fluggäste. D anach ist auch d er Ausg leichsanspruch Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO auf die Gesamtheit der Fluggäste eines Flugs bezogen und knüpft ebenso wie die anderen Fluggas t- 31 - 15 - rechte auf Unterstützungs - oder Betreuungsleistungen an den Flug an, der a n- nulliert oder verspätet durchgeführt wor den ist oder auf dem Fluggästen die B e- förderung verweigert worden ist. Lediglich bei den Rechtsfolgen der eingetret e- nen Störung berücksichtigt die Verordnung (in gleichwohl pauschalierter We i- se), dass die einzelnen Fluggäste durch die Annullierung eines Fl uges oder durch die Verweigerung der Beförderung in unterschiedlicher Weise betroffen sein können, je nachdem, wie sich diese Maßnahme auf die Erreichung ihres individuellen Endziels auswirkt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO ). Besteht eine Flugr ei se aus zwei oder mehr Flügen , sind die Vorausse t- zungen für die Begründung und den Wegfall eines Ausgleichsanspruchs im Ausgangspunkt für jeden Flug gesondert zu prüfen. Wird ein Flug annulliert oder ist einer der Flüge verspätet und von einem Vorkommnis be troffen, das geeignet ist, außergewöhnliche Umstände zu begründen, greift der Ausschlu s- statbestand des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ein, wenn das Luftverkehrsu n- ternehmen alle zumutbar en Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder Verspätung dieses betroffenen Flugs zu vermeiden. Die auf ihre Zumutbarkeit zu prüfenden Maßnahmen beziehen sich mit anderen Worten auf den betroff e- nen Flug und die Gesamtheit der auf diesen Flug gebuchten Fluggäste. Dies ergibt sich eindeutig aus Wortlaut und Sinn und Zwec k des Art. 5 Abs. 3 Flu g- gastrechteVO . Die Vorschrift regelt unmittelbar nur die Voraussetzungen für das Freiwerden des Luftverkehrsunternehmen s von der Verpflichtung zu Au s- gleichszahlungen bei einer Flugannullierung. Die Annullierung bezieht sich aber notw endigerweise auf einen bestimmten, einzelnen Flug als Gesamtbeförd e- rungsvorgang . Ein von einem Fluggast etwa gebuchter direkter Anschlussflug wird damit nicht gleichzeitig annulliert . Für die Verspätung, für die die Vorschri f- ten über die Ausgleichsleistung bei Annullierung nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anzuwenden sind, kann deshalb nichts anderes gelten . 32 - 16 - Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf einen annullierten oder verspäteten Flug sowi e einen direkten Anschlussflug gebuchten einzelnen Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf ei nen anderen (A n- schluss - )Flug verhindert werden kann, ist deshalb nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO von Bedeutung (BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 36 ff. ) . D er Ausgleichsanspruch entsteht n ach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii Fluggas t- rechteVO auch bei einer kurzfristigen Annullierung nicht, wenn eine Umb u- chung gleichwohl eine Ankunft des Fluggastes am Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmä ßigen Ankunftszeit ermöglicht . Entsprechendes gilt für die Verspätung , für die der Unionsgerichtshof die Voraussetzungen eines Au s- gleichsanspruchs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO formuliert hat (EuGH, Sl g. 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 Rn. 57 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C - 581/10, RRa 2012, 272 Rn. 30, 38 - Nelson) . Ermöglicht das Luftverkehrsunternehmen, dessen g e- buc h ter Flug von einer Abflugverspätung betroffen ist, es dem Fluggast, durch eine Umbuchung sein Endziel gleichwohl rechtzeitig oder mit relativ geringer Ankunftsverspätung zu erreichen, steht dem Fluggast kein Ausgleichsanspruch zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO vorlieg en. Liegen sie indessen vor, kann der Fluggast bei der Annullierung wie bei der Verspätung ein e Ausgleichs zahlung nach der Flu g- gastrechteverordnung auch dann nicht beanspruchen , wenn es dem Luftve r- kehrsunternehmen im Einzelfall möglich gewesen wäre, die Fo lgen der Annu l- lierung oder Verspätung für den einzelnen Fluggast stärker zu begrenzen, als sie tatsächlich begrenzt worden sind. Dies ist eine hinzunehmende Folge der der Rechtssicherheit und der Vereinfachung der Handhabung dienenden Gen e- ralisierung der A nspruchsvoraussetzungen und Pauschalierung der Rechtsfo l- gen durch die Verordnung, die etwa weitergehende vertragliche Ansprüche des Fluggastes unberührt lässt. 33 - 17 - d) Der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) vom 22. November 2018 (21 R 350/1 8w, RRa 2019, 46), mit dem dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt wurde, ob Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 FluggastrechteVO dahin auszulegen sind, dass das ausführende Luftverkehr s- unternehmen bei Vorliegen von außerge wöhnlichen Umständen nur dann von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung befreit wird, wenn es nachweisen kann, dass die "Verspätung des einzelnen Fluggastes" auch nicht durch eine Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung hätte verhind ert werden können, ist dem Senat erst nach Verkündung des Urteils im vorliege n- den Verfahren zur Kenntnis gelangt. Dieser Beschluss hätte allerdings auch bei früherer Kenntnis keinen Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen geg e- ben. Der Senat teilt schon nicht die Prämisse des Landesgerichts Korneuburg, der Unionsgerichtshof habe seine Definition des Fluges geändert und tendiere zu einer "Zusammenschau verschiedener Flugsegmente". 34 - 18 - III. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grön ing Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß ist erkrankt und kann deshalb nicht unte r- schreiben. Meier - Beck Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 27.04.2017 - 12 C 2028/16 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2017 - 5 S 142/1 7 - 35
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