BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 151/99Verkündet am: 10. September 2002Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________HWiG § 1 Abs. 1 a.F., § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiGführt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zu-standekommen auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 HWiG beruht, grund-sätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirk-samkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts berührt(Bestätigung des Senatsurteils vom 9. April 2002, WM 2002, 1181).BGH, Urteil vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99 - OLG München LG München I - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller undDr. Wassermannfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom10. März 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklungeines Realkreditvertrages. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsenund entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 79.298,76 DMnebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darle-hen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde: - 3 -Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nahmder Kläger mit Vertrag vom 25. Juli/1. August 1994 bei der Beklagten einDarlehen von 185.000 DM auf, das durch eine Grundschuld in derselbenHöhe sowie durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversiche-rung abgesichert wurde. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haus-türwiderrufsgesetzes wurde ihm nicht erteilt.Mit seiner im April 1998 erhobenen Klage hat der Kläger gemäß§ 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im fol-genden: a.F.) seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteteWillenserklärung widerrufen. Er behauptet, der für die Beklagte arbeiten-de O. habe ihn mindestens zweimal unaufgefordert zu Hause aufgesuchtund zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet. Au-ßerdem macht er geltend, der Darlehensvertrag sei sittenwidrig, weil dieEigentumswohnung nur höchstens 50.000 DM wert gewesen sei und dieBeklagte dies gewußt habe sowie weil eine "versteckte Innenprovision"von 18,4% gezahlt worden sei.Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der erkennendeSenat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofsder Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersu-chen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil desGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001ist abgedruckt in WM 2001, 2434. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat die landgerichtliche Klageabweisung be-stätigt und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Widerrufs-recht zu. Das streitbefangene Darlehen falle unter § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG mit der Folge, daß die Widerrufsregelung des § 7 VerbrKrGkeine Anwendung finde. Ein Rückgriff auf § 1 HWiG sei wegen der Vor-rangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen.II.Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Beru-fungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag des Klägers zur Überteuerungder Eigentumswohnung, zu einer im Kaufpreis versteckten Innenprovisi-on und zu der daraus gemäß § 138 BGB folgenden Sittenwidrigkeit desDarlehensvertrags der Parteien übergangen. Die angebliche Überteue-rung der Eigentumswohnung hätte allenfalls dann auch die Sittenwidrig-keit des zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossenen Darlehens-vertrags zur Folge haben können, wenn die Beklagte davon positive - 5 -Kenntnis gehabt hätte. Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte habegewußt, daß der Kaufpreis für die Eigentumswohnung um mindestens100% überteuert gewesen sei, dafür aber keinen Beweis angetreten.Auch zu der von der Beklagten bestrittenen angeblichen versteckten In-nenprovision hat der Kläger keinen geeigneten Beweis angetreten, wes-halb es nicht darauf ankommt, wie eine solche Innenprovision gegebe-nenfalls rechtlich zu würdigen wäre. Den Rechtsanwalt Dr. F. hat derKläger lediglich als Zeugen für das benannt, was in Sachen Innenprovi-sion angeblich "bei der Beklagten üblich" war, nicht aber zu den konkre-ten Gegebenheiten des vorliegenden Falles.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch ein Widerrufsrechtgemäß § 1 Abs. 1 HWiG wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2HWiG verneint. Diese Beurteilung entspricht zwar der Auslegung der § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 HWiG, wie sie der Senat in seinemVorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO) an den Gerichtshof derEuropäischen Gemeinschaften bei ausschließlich nationaler Betrachtungbefürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwider-rufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbrau-cherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenenVerträgen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfte-richtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriftendes Haustürwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteilvom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfte-richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-dung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider- - 6 -rufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und diesesfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäßArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags-schluß befristet werden darf.Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalenGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff.; zumAbdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründethat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dieshat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht alsGeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Vor-aussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" er-füllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-derrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-diaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriftendes Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch dasVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.Das gilt, wie der Senat in seinem oben genannten Urteil vom9. April 2002 (aaO S. 1185) näher ausgeführt hat, auch für Fälle wie denvorliegenden, in dem nach dem für die Revision zugrunde zu legenden- streitigen - Sachverhalt die Haustürsituation nur bei der Vertragsan-bahnung, nicht hingegen beim Vertragsabschluß vorlag. Der Sachverhaltunterfällt daher nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Haustür-geschäfterichtlinie. Eine "gespaltene Auslegung", nach welcher das Er-gebnis der richtlinienkonformen Auslegung auf Sachverhalte beschränkt - 7 -bleiben soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wider-spricht aber der durch das nationale deutsche Recht geforderten Gleich-behandlung der verschiedenen Haustürsituationen.III.Das angefochtenen Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1ZPO a.F.).Dieses wird, da die Umstände der Vertragsanbahnung zwischenden Parteien streitig sind, zunächst Feststellungen zu den Vorausset-zungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben.Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsge-richt bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen desWiderrufs zu berücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht an-wendbar ist sowie daß nach der ständigen langjährigen Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und das finanzierteGrundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichenEinheit verbundene Geschäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom9. April 2002 aaO S. 1185 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punktvon einigen Autoren (Derleder ZBB 2002, 202, 208 f.; HoffmannZIP 2002, 1066 ff.; Fischer DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZfIR 2002, 529 ff.; - 8 -Rörig MDR 2002, 894, 895; grundsätzlich zustimmend dagegen UlmerZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe BKR 2002,575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt worden ist,gibt dem Senat keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzu-weichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgebermit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganzbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-hen sind.Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit desKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändertdaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetzfür Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehrebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die - 9 -Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaOS. 530; Rörig aaO), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen desWiderrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichenRecht überläßt.Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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