BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 152/01 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Geh366rsr374ge gegen die Nichtannahme der Revision vom 10. November 2005 wird auf Kosten des Revisionskl344gers zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die nach 247 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Geh366rsr374ge ist unbegr374ndet. 1 Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision s344mtliche jetzt als 374ber-gangen ger374gten Punkte im Vorbringen des Revisionskl344gers ber374cksichtigt. In der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begr374ndung dieser Entscheidung sind ausschnitthaft die wichtigsten hierf374r ma337gebenden Erw344gungen darge-stellt worden. Verfassungsrechtlich h344tte zur Begr374ndung der Nichtannahme gem344337 247 554b ZPO a.F. schon der Hinweis gen374gt, dass der Senat sowohl die grunds344tzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289 f). Auf eine dem Ur-teil entsprechende Vollst344ndigkeit in der Begr374ndung der Nichtannahme hat der Revisionskl344ger auch nach Einf374gung des 247 321a ZPO in der Fassung des An-h366rungsr374gengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) keinen An- 2 - 3 - spruch. Soweit eine ersch366pfende Begr374ndung im dem Senatsbeschluss vom 10. November 2005 fehlt, ist somit der R374ckschluss auf die 334bergehung von Vorbringen des Beklagten und seiner Revisionsr374gen unstatthaft. Zu den Beanstandungen der Geh366rsr374ge bemerkt der Senat gem344337 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch erg344nzend: Nr. 1 der Beschlussgr374nde vom 10. November 2005 geht von der Formunwirksamkeit der notariellen Urkunden vom 30. April und 1. August 1990 aus, weil auf die Verlesung der beigef374gten privatschriftlichen Baubeschreibungen nach 247 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht verzichtet werden konnte. Es trifft nicht zu, dass sich die Nachbeurkundungen vom 19. August 1991 schon bei anderer Fassung der Unterwerfungserkl344run-gen er374brigt h344tten. 3 Fischer Ganter Raebel Kayser Vill Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 13.04.2000 - 8 O 231/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2001 - 11 U 120/00 -
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