BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 152/04 Verk374ndet am: 22. November 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 242 Cc, 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1 Werden einzelne, in der Vergangenheit f344llig gewordene Unterhaltsanspr374che l344ngere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwir-kung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige An-spruch als solcher und nicht etwa der blo337e Umstand, dass sich der Unterhalts-schuldner insoweit in Verzug befindet. BGH, Vers344umnisurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - OLG Oldenburg AG Bersenbr374ck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts Oldenburg vom 29. Juni 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bersenbr374ck vom 16. Februar 2004 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Juni 2001 nachehelichen Unterhalt in H366he von monatlich 665 200 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision der Antragsgegnerin und die weiter-gehende Berufung des Antragstellers werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller in dem vom Schei-dungsverbund abgetrennten Verfahren nachehelichen Ehegattenunterhalt f374r die Zeit ab rechtskr344ftiger Scheidung. 2 Die Antragsgegnerin, deren Erwerbsf344higkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung erheblich eingeschr344nkt ist, bezieht seit der Scheidung der Ehe lau-fend Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Sozialamt hat die 374bergegangenen Unter-haltsanspr374che zur gerichtlichen Durchsetzung auf die Antragsgegnerin zu-r374ck374bertragen. Der Antragsteller ist als kaufm344nnischer Angestellter berufst344tig. Er ist wieder verheiratet und hat mit seiner zweiten Ehefrau eine im M344rz 1999 gebo-rene Tochter. Er wohnt mit seiner neuen Familie mietfrei in einem eigenen Ein-familienhaus. 3 Die Ehe der Parteien ist seit dem 8. M344rz 1999 rechtskr344ftig geschieden. W344hrend des Scheidungsverfahrens begehrte die Antragsgegnerin u.a. im We-ge eines Stufenantrags nachehelichen Ehegattenunterhalt. Den Auskunftsan-trag erkl344rten die Parteien in der m374ndlichen Verhandlung vom 6. Juli 1998 374bereinstimmend f374r teilweise erledigt. Abschlie337ende Auskunft erteilte der An-tragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 1998. Einen bezifferten Unter-haltsantrag stellte die Antragsgegnerin in der Folgezeit trotz Aufforderung des Gerichts vom 12. Januar 1999, rechtskr344ftiger Ehescheidung am 8. M344rz 1999, weiterer Erinnerung vom 30. April 1999 und Abrechnung der Verfahrenskosten im September 1999 zun344chst nicht. Erst mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 k374n-digte die Antragsgegnerin einen bezifferten Zahlungsantrag an. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den Antragsteller nach Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens zur Erwerbsf344higkeit der Antragsgegnerin zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in H366he von monatlich 665 200 ab April 1999 verurteilt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abge344ndert und den Antragsteller unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Antrags verurteilt, an die Antragsgegnerin (erst) ab Juni 2002 nachehelichen Unterhalt in dieser H366he zu zahlen. Gegen die Abweisung des Antrags f374r die Zeit von April 1999 bis Mai 2002 richtet sich die - vom Beru-fungsgericht zugelassene - Revision der Antragsgegnerin. 5 Entscheidungsgr374nde: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Antragsteller ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). 6 Die Revision ist teilweise begr374ndet und f374hrt insoweit zur Ab344nderung des Berufungsurteils. 7 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 722 ver366f-fentlicht ist, hat dem Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nur f374r die Zeit ab Juni 2002 stattgegeben, weil die Antragsgegnerin sich erst ab diesem 8 - 5 - Zeitpunkt auf die Verzugswirkung der Rechtsh344ngigkeit berufen k366nne. Zwar k366nne die Antragsgegnerin grunds344tzlich auch f374r die weiter zur374ckliegende Zeit Unterhalt verlangen, weil sich der Antragsteller durch die Rechtsh344ngigkeit des Stufenantrags in Verzug befunden habe. Auf diese einmal eingetretene Rechtsfolge habe es "an sich" keinen Einfluss, dass das Verfahren von den Parteien seit 1999 nicht mehr betrieben und die Akte vom Gericht weggelegt worden sei. Gleichwohl sei es der Antragsgegnerin verwehrt, Rechte aus der fortbe-stehenden Rechtsh344ngigkeit herzuleiten, soweit sie Unterhalt f374r die Zeit vor Juni 2002 beanspruche. Insoweit sei es ihr unter dem Gesichtspunkt der Ver-wirkung verwehrt, sich auf die mit der Rechtsh344ngigkeit verbundenen Rechts-folgen zu st374tzen. Als besondere Form widerspr374chlichen Verhaltens komme die Verwirkung eines Rechts dann in Betracht, wenn ein Gl344ubiger von diesem Recht 374ber l344ngere Zeit keinen Gebrauch mache und sich der Schuldner unter diesen Umst344nden berechtigterweise darauf einstellen d374rfe, nicht mehr in An-spruch genommen zu werden. Eine Verwirkung stehe nicht nur der Durchset-zung von einzelnen in der Vergangenheit f344llig gewordenen Unterhaltsanspr374-chen entgegen, sondern versage es dem Gl344ubiger auch, sich auf die Rechts-folgen einer Mahnung zu berufen. 9 Unterhalt sei vom Verpflichteten aus seinem laufenden Einkommen auf-zubringen und solle die Kosten der laufenden Lebensf374hrung decken. Daraus folge ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bed374rftigkeit und Leistungs-f344higkeit, so dass f374r die Vergangenheit grunds344tzlich kein Unterhalt bean-sprucht werden k366nne. Dieses Prinzip sei zwar durch die 247247 1613, 1585 b BGB durchbrochen, soweit der Unterhaltsschuldner durch Mahnung oder Klageerhe-bung Kenntnis von seiner Inanspruchnahme erhalte. Eine Mahnung verliere aber ihre Warnfunktion, wenn der Unterhaltsgl344ubiger anschlie337end unt344tig 10 - 6 - bleibe und aus dem einmal erworbenen Recht, Unterhalt bereits f374r die Zeit ab deren Zugang fordern zu k366nnen, keine Anspr374che geltend mache. Dabei sei es unerheblich, ob die verfolgten Zahlungsanspr374che angemahnt oder aufgrund einer Stufenklage bereits rechtsh344ngig gewesen seien. Habe der Unterhaltsbe-rechtigte durch seine Unt344tigkeit die warnende Wirkung einer fr374heren Mah-nung beseitigt, k366nne es nicht mehr darum gehen, in welchem Umfang sich die Verwirkung auf einzelne, erst kurz zuvor f344llig gewordene Unterhaltsanspr374che erstrecke. F374r den Unterhaltsschuldner stelle sich die entstandene Situation im Ergebnis so dar, als sei er nie zu einer Zahlung aufgefordert worden. R374ckst344n-diger Unterhalt sei deswegen in solchen F344llen nur von dem Zeitpunkt an ge-schuldet, von dem an der Unterhaltsberechtigte seine Anspr374che wieder gel-tend mache. Die Voraussetzungen der Verwirkung seien vorliegend sowohl in Bezug auf den Zeitablauf als auch hinsichtlich der sonst erforderlichen Umst344nde ge-geben. Nachdem die Antragsgegnerin auf ihren Auskunftsantrag die notwendi-gen Informationen erhalten habe, habe sie es f374r einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unterlassen, ihren Zahlungsanspruch durch einen bezifferten Antrag geltend zu machen. Aus diesem Verhalten habe der Antragsteller "schlechter-dings" nur den Schluss ziehen k366nnen, dass die Antragsgegnerin keine An-spr374che mehr geltend machen wolle, zumal er im Rahmen der vorangegange-nen Auseinandersetzung wiederholt deren eigene Erwerbsverpflichtung geltend gemacht habe. Zudem sei vollkommen ungewiss gewesen, in welcher H366he die Antragsgegnerin einen Unterhaltsanspruch gegebenenfalls noch geltend ma-chen w374rde. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei erst 2001 aufgetreten und habe einer zeitnahen Verfolgung ihrer Anspr374che nicht entgegengestanden. Dar374ber hinaus sei zu ber374cksichtigen, dass der in zweiter Ehe wieder verheira-tete Antragsteller aus seinem Einkommen auch den Unterhalt f374r die Kinder 11 - 7 - seiner jetzigen Ehefrau aus erster Ehe sichere, so dass von einem tats344chli-chen Verbrauch seines Einkommens in der Vergangenheit auszugehen sei. II. 12 Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nur teilweise stand. 1. Nach dem Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils schuldet der Antragstel-ler der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt nach 247 1572 BGB in H366he von monatlich 665 200. Diese Unterhaltspflicht hat der Antragsteller im Be-rufungsverfahren - vom Einwand der Verwirkung abgesehen - weder dem Grunde nach noch zur H366he angegriffen. Auch die Revision wendet sich dage-gen nicht. 13 2. Im Gegensatz zum Amtsgericht hat das Oberlandesgericht der An-tragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt erst ab Juni 2002 zugespro-chen, weil der bei Zustellung des Zahlungsantrags r374ckst344ndige Unterhalt ver-wirkt sei. Das h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung nur teilweise stand. 14 a) Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass der Antragsteller urspr374nglich auch r374ckst344ndigen nachehelichen Ehegattenunterhalt f374r die Zeit ab April 1999 schuldete. Nach 247 1585 b Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsberechtigte Unterhalt f374r die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an fordern, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtsh344ngig geworden ist. 15 - 8 - aa) Dabei kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob 247 1613 Abs.1 Satz 1 BGB auf den nachehelichen Unterhalt entspre-chend anwendbar ist, nicht an. 16 17 Nach dieser - durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum 1. Juli 1998 ge344nderten - Vorschrift kann ein Unterhaltsgl344ubiger Verwandten-unterhalt f374r die Vergangenheit schon von dem Zeitpunkt an fordern, zu wel-chem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsan-spruchs aufgefordert worden ist, 374ber seine Eink374nfte und sein Verm366gen Aus-kunft zu erteilen. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber eine Vereinfa-chung und Beschleunigung des Verfahrens erreichen und den Weg zu einer au337ergerichtlichen Einigung erleichtern (BT-Drucks. 13/7338 S. 31). Der Gl344u-biger eines Anspruchs auf Verwandtenunterhalt muss deswegen auch keinen unbezifferten Zahlungsantrag rechtsh344ngig machen, um sich den Unterhaltsan-spruch f374r die Vergangenheit zu erhalten (Eschenbruch/Klinkhammer Der Un-terhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 5014; Gerhardt in FA-FamR Kap. 6 Rdn. 533; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 6 Rdn. 104a; Hoppenz/H374lsmann Familienrecht 8. Aufl. 247 1613 BGB Rdn. 2; Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. 247 1613 BGB Rdn. 8, 11; Johannsen/Hen-rich/Graba Eherecht 4. Aufl. 247 1613 Rdn. 2; a. A. wohl Budde FamRZ 2005, 1217 ff.). Notwendig, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass der mit dem Auskunftsverlangen verfolgte Zweck, ein Unterhaltsbegehren vorzubereiten, deutlich gemacht wird. F374r den Familien- und Trennungsunterhalt wird in den 247247 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB ausdr374cklich auf diese Vorschrift Bezug genommen. F374r den nachehelichen Ehegattenunterhalt, um den die Parteien hier streiten, enth344lt 247 1585 b Abs. 2 BGB in der gegenw344rtigen Fassung (anders aber 247 1585 b Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur 304nderung des 18 - 9 - Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1830 S. 8, 21 f.) weder eine entsprechende Regelung noch eine Bezugnahme auf 247 1613 Abs. 1 BGB. Das ist regelm344337ig auch nicht notwendig, weil ein geschiedener Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch, der im Einsatzzeitpunkt der Ehescheidung gegeben sein muss, im Scheidungsverbund geltend machen kann, was bei gleichzeitiger Ent-scheidung mit dem Scheidungsausspruch Unterhaltsanspr374che f374r die Vergan-genheit ausschlie337t. Die weit 374berwiegende Auffassung in der Literatur, der auch der Senat zuneigt, geht deswegen davon aus, dass 247 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht analog auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt anwendbar ist und ein blo337es Auskunftsverlangen den geschiedenen Ehegatten nicht auch schon hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Verzug setzt (vgl. Wendl/Gerhardt aaO 247 6 Rdn. 100; Eschenbruch/Klinkhammer aaO; Lier in AnwK-BGB 247 1585 b Rdn. 2; Gerhardt aaO; Hoppenz/H374lsmann 247 1585 b BGB Rdn. 3; Wein-reich/Klein aaO 247 1585 b BGB Rdn. 7; Luthin/Schumacher Handbuch des Un-terhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3105; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Recht-sprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 220; Johannsen/Hen-rich/B374ttner aaO 247 1585 b Rdn. 1; B344umel/B374te/Poppen Unterhaltsrecht 247 1585 b Rdn. 2; G366ppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1137; a.A. Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1214; Budde FamRZ 2005, 1217, 1219 f.). bb) Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin indes nicht auf ein Auskunftsverlangen beschr344nkt, sondern schon im Scheidungsverbundverfah-ren einen Stufenantrag zum nachehelichen Ehegattenunterhalt erhoben. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats setzt ein solcher Stufenantrag - wie eine vorgerichtliche Stufenmahnung - den Schuldner auch wegen des noch unbezif-ferten Zahlungsanspruchs in Verzug, was dem Unterhaltsgl344ubiger Anspr374che ab diesem Zeitpunkt sichert (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 2283, 285 - insoweit in BGHZ 109, 211 nicht ver366ffentlicht - 19 - 10 - und BGH Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80 - NJW 1981, 1729, 1731 = BGHZ 80, 269, 276 f.). 20 b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht wegen eines Teils der r374ckst344ndigen Unterhaltsforderung die Voraussetzungen der Verwirkung bejaht und die Klage insoweit abgewiesen. 21 Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grunds344tzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht l344ngere Zeit nicht geltend macht, obwohl er da-zu in der Lage w344re, und der Verpflichtete sich mit R374cksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insoweit gilt f374r Unterhaltsr374ckst344nde, die hier allein Gegenstand der Revision sind, nichts an-deres als f374r andere in der Vergangenheit f344llig gewordene Anspr374che, wenn-gleich die kurze Verj344hrungsfrist von drei Jahren (247247 195, 197 Abs. 2 BGB) dem Anwendungsbereich der Verwirkung enge Grenzen setzt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - FamRZ 1982, 898 = BGHZ 84, 280, 282). Gerade bei Unterhaltsanspr374chen spricht andererseits aber vieles daf374r, an das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach 247 1585 b Abs. 2 BGB kann Unterhalt f374r die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgl344ubiger, der auf laufende Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gl344ubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bem374ht. Anderenfalls k366nnen Unterhaltsr374ck-st344nde zu einer erdr374ckenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die f374r die Bemessung des Unterhalts ma337geblichen Einkommensverh344ltnisse der Parteien nach l344ngerer Zeit oft nur schwer auf-kl344rbar. Diese Gr374nde, die eine m366glichst zeitnahe Geltendmachung des Un- 22 - 11 - terhalts nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch schon dann erf374llt sein kann, sobald die R374ckst344nde Zeitabschnitte betref-fen, die ein Jahr oder l344nger zur374ckliegen. Denn nach den gesetzlichen Be-stimmungen der 247247 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit 247247 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei mindestens ein Jahr zur374ckliegenden Unterhaltsr374ckst344nden besondere Beach-tung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmo-ments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr f374r die Verwirkung fr374herer Unterhaltsan-spr374che ausreichen kann (Senatsurteile vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - FamRZ 1988, 370, 372 f. = BGHZ 103, 62, 69 und vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698 f. = BGHZ 152, 217, 220 f.). Neben dem Zeitmoment kommt es f374r die Verwirkung auf das so ge-nannte Umstandsmoment an. Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf nach-ehelichen Ehegattenunterhalt erst mehr als drei Jahre nach der letzten Auskunft des Antragstellers zu seinen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen bezif-fert hat. Die Auskunft war bereits im Dezember 1998 erteilt und die Parteien wurden sodann im M344rz 1999 rechtskr344ftig geschieden. Die Antragsgegnerin war deswegen von diesem Zeitpunkt an auf nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen. Gleichwohl verfolgte sie ihren Anspruch trotz mehrerer Anfragen des Gerichts 374ber mehr als drei Jahre bis zum Mai 2002 nicht weiter. Weil die Parteien zudem 374ber die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme einer eigenen Erwerbst344tigkeit gestritten hatten, durfte der Antragsteller die Unt344tig-keit der Antragsgegnerin so verstehen, dass sie keinen nachehelichen Ehegat-tenunterhalt mehr geltend machen werde. Erfahrungsgem344337 pflegt ein Unter-haltsverpflichteter, der in 344hnlichen wirtschaftlichen Verh344ltnissen wie der An- 23 - 12 - tragsteller lebt, seine Lebensf374hrung an die ihm zur Verf374gung stehenden Ein-k374nfte anzupassen, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf R374cklagen zur374ckgreifen kann und dadurch regelm344337ig in Bedr344ngnis ger344t (BGHZ 103 aaO, 71 und BGHZ 152 aaO, 223). 24 Der Verwirkung r374ckst344ndiger Unterhaltsanspr374che steht auch nicht ent-gegen, dass diese seit dem im Scheidungsverbund eingereichten Stufenantrag rechtsh344ngig waren. Denn weil die Antragsgegnerin das Verfahren trotz mehr-facher Anfragen des Gerichts nicht betrieben hat, w344re nach 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (in 247 211 Abs. 2 BGB a.F. noch im Rahmen der Unterbrechung ge-regelt) sogar die die verj344hrungshemmende Wirkung der Rechtsh344ngigkeit be-endet gewesen. c) Das Berufungsgericht (ebenso wie im Ergebnis KG NJW-RR 2005, 1308) verkennt aber, dass durch die Nichtgeltendmachung nur der jeweilige, f374r einen bestimmten Zeitraum entstandene Unterhaltsanspruch als solcher ver-wirkt werden kann, nicht aber ein einzelnes, diesen Anspruch qualifizierendes Merkmal wie etwa der Umstand, dass insoweit Schuldnerverzug vorliegt. 25 Der Schuldnerverzug (247 286 BGB) ist ein Unterfall der Verletzung der Leistungspflicht, n344mlich die rechtswidrige Verz366gerung der geschuldeten Leis-tung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund, und damit zugleich die gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also ledig-lich "Vorfrage" f374r deren Beurteilung. Ein gegen374ber dem urspr374nglichen Schuldverh344ltnis eigenst344ndiges "Verzugsverh344ltnis" kennt das Gesetz hinge-gen nicht. Dass der nicht leistende Schuldner in Verzug ist, bedeutet n344mlich nur, dass er - vom Sonderfall des 247 286 Abs. 2 BGB abgesehen - zur Erf374llung der f344lligen Forderung gemahnt wurde und das weitere Unterbleiben der Leis-tung zu vertreten hat (vgl. insoweit Senatsurteile vom 19. April 2000 - XII ZR 26 - 13 - 332/97 - NJW 2000, 2280, 2281 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664). Deswegen kann nicht der Schuldnerverzug als solcher ver-wirkt werden, sondern nur die jeweils r374ckst344ndige Forderung, hinsichtlich derer er besteht. 27 Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten fr374heren Senatsrechtsprechung. Mit Urteil vom 17. September 1986 (- IVb ZR 59/85 - FamRZ 1987, 40, 41 f.) hat der Senat ausgesprochen, dass die durch eine Mahnung ausgel366sten Rechtsfolgen nicht dadurch r374ckwirkend beseitigt werden, dass der Unterhaltsgl344ubiger die Mahnung einseitig zur374cknimmt. Die eingetretenen Rechtsfolgen einer Mahnung k366nnen vielmehr nur durch eine Vereinbarung r374ckg344ngig gemacht werden, die auf einen Erlass des Unter-haltsanspruchs f374r die fragliche Zeit hinausl344uft. Soweit der Senat daneben in Betracht gezogen hat, dass der Gl344ubiger sich aus besonderen Gr374nden nach Treu und Glauben (247 242 BGB) - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung - nicht auf die Rechtsfolgen einer Mahnung berufen kann (Senatsur-teile vom 17. September 1986 aaO und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 99/86 - FamRZ 1988, 478, 479), sagt das noch nichts dazu aus, welche in der Vergangenheit liegenden Zeitabschnitte von der Verwirkung erfasst werden. Auch weil ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er 374berhaupt f344llig geworden ist, m374ssen die in Rede stehenden Zeitabschnitte gesondert betrachtet werden. Dabei ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Weiter-verfolgung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch den Eingang des be-zifferten Zahlungsantrags Mitte Mai 2002 nur der Unterhaltsanspruch der An-tragsgegnerin bis Mai 2001 mehr als ein Jahr zur374cklag und damit die an das Zeitmoment der Verwirkung zu stellenden Anforderungen erf374llte (vgl. Senatsur-teile BGHZ 152 aaO, 221 und BGHZ 103 aaO, 69). Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin f374r die Zeit ab Juni 2001 war deswegen - ebenso wie der 28 - 14 - laufende Unterhaltsanspruch ab Eingang des bezifferten Zahlungsantrags - noch nicht verwirkt. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage deswegen zu Unrecht abgewiesen. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Bersenbr374ck, Entscheidung vom 16.02.2004 - 12 F 34/98 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 12 UF 22/04 -
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