BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 152/05 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: I. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-on durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 1. Die Kl344gerin, eine Anstalt 366ffentlichen Rechts, verlangt r374ckst344ndiges Stra337enreinigungs- und Abfallbeseitigungsentgelt f374r das Hausgrundst374ck einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. Sie hat drei einzelne Wohnungseigent374mer pers366nlich als Gesamtschuldner auf Zahlung der im Vergleich zu den Erstrech-nungen niedrigeren Betr344ge verklagt, die sich aus sp344teren 304nderungsrech-nungen ergaben, und daneben Zinsen ab dem in den Erstrechnungen genann-ten F344lligkeitsdaten verlangt. 2 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang stattgegeben, Zinsen aber nur ab den in den 304nderungsrechnungen genannten Zahlungsdaten zuerkannt. Hiergegen hat die Kl344gerin Berufung ein-gelegt. Im 334brigen, d.h. insbesondere hinsichtlich der Verurteilung der Beklag-ten zur Zahlung der Hauptforderung, ist das landgerichtliche Urteil rechtskr344ftig geworden. 3 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht auch ihrer restli-chen Zinsforderung mit der Begr374ndung stattgegeben, die sp344teren 304nderungs- 4 - 3 - rechnungen h344tten den zuvor eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten nur f374r den durch die 304nderungsrechnungen stornierten Teil der Hauptforderung entfallen lassen; hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils der Forderung sei der Verzug bestehen geblieben. Das Berufungsgericht hat sich weiter mit der Passivlegitimation der Be-klagten auseinandergesetzt, welche diese unter Berufung auf die neue Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs bestritten haben, wonach es sich bei der Wohnungseigent374mergemeinschaft um einen teilrechtsf344higen Verband han-delt, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, und deshalb statt individueller Einzelhaftung kollektive Verbandshaftung gilt. Das Berufungsgericht hat demgegen374ber die Vorschriften des Berliner Stra337enreinigungsgesetzes und Abfallbeseitigungsgesetzes f374r vorrangig gehalten, denen es eine gesamtschuldnerische Entgeltzahlungspflicht der einzelnen Wohnungseigent374mer entnommen hat. Wegen dieser Grundsatz-frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 5 Die Beklagten haben Revision eingelegt. Sie wehren sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht als Verzugsbeginn die in den Erstrechnungen ge-nannten F344lligkeitsdaten angesetzt hat, sondern nur gegen ihre Passivlegitima-tion, d.h. dagegen, dass sie pers366nlich - und nicht allein die Wohnungseigent374-mergemeinschaft mit ihrem Verwaltungsverm366gen - haften sollen. 6 2. Es besteht kein Zulassungsgrund. 7 a) Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Teil-rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft (BGH, Beschl. v. 02.06.2005 - V ZB 32/05, NJW 2005, 2061) der gesamtschuldnerischen pers366n- 8 - 4 - lichen Haftung der einzelnen Wohnungseigent374mer auch in Rechtsverh344ltnis-sen, die auf einem 366ffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang be-ruhen, entgegensteht, ist nicht entscheidungserheblich. Dies folgt aus der Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache. Wenn der durch ein Leistungsurteil rechtskr344ftig zuerkannte Anspruch die Voraussetzung eines anderen bildet, so ist er auch f374r diesen festgestellt. Deshalb ist im Rechtsstreit um den Zinsanspruch, der den Bestand des Hauptanspruchs voraussetzt, letz-terer nicht mehr zu 374berpr374fen, wenn er schon rechtskr344ftig festgestellt worden ist (BGH, Urt. v. 10.01.1980 - X ZR 21/77, MDR 1980, 395). Dies gilt nicht nur, wenn 374ber die Hauptforderung in einem vorangegangenen gesonderten Pro-zess entschieden worden ist, sondern auch, wenn, wie hier, im Rahmen ein und desselben Rechtsstreits die Verurteilung zur Hauptleistung vor der Entschei-dung 374ber den Zinsanspruch rechtskr344ftig geworden ist. Weitere Zulassungsgr374nde haben weder das Berufungsgericht noch die Revision angef374hrt. 9 b) Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der erkennende Se-nat hat bereits entschieden, dass die Kl344gerin die Leistungszeit nicht nur in ih-ren Allgemeinen Leistungsbedingungen, sondern, wenn die darin enthaltenen F344lligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungsstellung bereits verstrichen sind, auch individuell in ihren Rechnungen bestimmen kann (BGH, Urt. v. 15.02.2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772). Des Weiteren ist bereits entschie-den, dass 304nderungsrechnungen der Kl344gerin in der Regel nicht dazu f374hren, dass der durch Vers344umung des in der Erstrechnung genannten Zahlungster-mins entstandene Verzug des Schuldners nicht entf344llt, soweit die Hauptforde-rung der Kl344gerin aufrechterhalten worden ist (BGH, Urt. v. 12.07.2006 - X ZR 157/05 unter II 3 a, zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 10 - 5 - II. Den Revisionskl344gern wird Gelegenheit zur Stellungnahme 11 binnen eines Monats gegeben. Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2004 - 9 O 172/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 -
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